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BAT-KF und MTArb-KF

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Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 2 Dabei werden die Zeiten, die nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 geleistet werden<br />

nicht berücksichtigt.<br />

(4)<br />

1 Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung <strong>und</strong> sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme<br />

von § 125 Sozialgesetzbuch IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr<br />

gewährt. 2 Erholungsurlaub <strong>und</strong> Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35<br />

Arbeitstage nicht überschreiten. 3 Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 hierzu nicht<br />

anzuwenden. 4 Bei Mitarbeitenden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von<br />

Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. 5 § 25 Absatz1 Satz 3 gilt entsprechend<br />

(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.<br />

§ 27<br />

Sonderurlaub<br />

(1)<br />

1 Mitarbeitenden ist auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn sie,<br />

• mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

• einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich<br />

betreuen oder pflegen.<br />

2 Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche<br />

Gründe entgegenstehen, insbesondere, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich war, eine geeignete<br />

Ersatzkraft zu gewinnen.<br />

3 Die Dauer des Sonderurlaubs ist entsprechend dem Antrag festzulegen <strong>und</strong> auf bis zu fünf Jahre zu<br />

befristen. 4 Er kann verlängert werden. 5 Der Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung des Sonderurlaubs<br />

ist spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Bewilligungs- oder Verlängerungszeitraums<br />

zu stellen.<br />

6 Bei Mitarbeitenden in Tageseinrichtungen für Kinder sowie im Schul- <strong>und</strong> Internatsdienst soll der<br />

Sonderurlaub für die Zeit bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres bzw. Schulhalbjahres<br />

bewilligt werden.<br />

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten<br />

Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es gewährt werden, wenn die dienstlichen<br />

oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.<br />

(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 gilt als Unterbrechung der Tätigkeit, es sei<br />

denn, dass der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches<br />

oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Der Kontakt zwischen den Mitarbeitenden <strong>und</strong> dem Arbeitgeber soll von beiden Seiten aufrecht<br />

erhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. 2 Beurlaubten<br />

Mitarbeitenden soll zur Vorbereitung auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an<br />

Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. 3 Der Arbeitgeber soll sich an den Fortbildungskosten<br />

angemessen beteiligen. 4 Bezüge werden den beurlaubten Mitarbeitenden aus Anlass der<br />

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gewährt.<br />

1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ablauf des Sonderurlaubs.<br />

2 Ein Anspruch auf Übertragung der vor dem Sonderurlaub wahrgenommenen Tätigkeiten<br />

besteht nicht.<br />

Protokollnotiz:<br />

Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.<br />

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