BAT-KF und MTArb-KF
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Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 2 Dabei werden die Zeiten, die nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 geleistet werden<br />
nicht berücksichtigt.<br />
(4)<br />
1 Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung <strong>und</strong> sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme<br />
von § 125 Sozialgesetzbuch IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr<br />
gewährt. 2 Erholungsurlaub <strong>und</strong> Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35<br />
Arbeitstage nicht überschreiten. 3 Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 hierzu nicht<br />
anzuwenden. 4 Bei Mitarbeitenden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von<br />
Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. 5 § 25 Absatz1 Satz 3 gilt entsprechend<br />
(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.<br />
§ 27<br />
Sonderurlaub<br />
(1)<br />
1 Mitarbeitenden ist auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn sie,<br />
• mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />
• einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich<br />
betreuen oder pflegen.<br />
2 Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche<br />
Gründe entgegenstehen, insbesondere, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich war, eine geeignete<br />
Ersatzkraft zu gewinnen.<br />
3 Die Dauer des Sonderurlaubs ist entsprechend dem Antrag festzulegen <strong>und</strong> auf bis zu fünf Jahre zu<br />
befristen. 4 Er kann verlängert werden. 5 Der Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung des Sonderurlaubs<br />
ist spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Bewilligungs- oder Verlängerungszeitraums<br />
zu stellen.<br />
6 Bei Mitarbeitenden in Tageseinrichtungen für Kinder sowie im Schul- <strong>und</strong> Internatsdienst soll der<br />
Sonderurlaub für die Zeit bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres bzw. Schulhalbjahres<br />
bewilligt werden.<br />
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten<br />
Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es gewährt werden, wenn die dienstlichen<br />
oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.<br />
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 gilt als Unterbrechung der Tätigkeit, es sei<br />
denn, dass der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches<br />
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Der Kontakt zwischen den Mitarbeitenden <strong>und</strong> dem Arbeitgeber soll von beiden Seiten aufrecht<br />
erhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. 2 Beurlaubten<br />
Mitarbeitenden soll zur Vorbereitung auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an<br />
Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. 3 Der Arbeitgeber soll sich an den Fortbildungskosten<br />
angemessen beteiligen. 4 Bezüge werden den beurlaubten Mitarbeitenden aus Anlass der<br />
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gewährt.<br />
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ablauf des Sonderurlaubs.<br />
2 Ein Anspruch auf Übertragung der vor dem Sonderurlaub wahrgenommenen Tätigkeiten<br />
besteht nicht.<br />
Protokollnotiz:<br />
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.<br />
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