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BAT-KF und MTArb-KF

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Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />

gruppe<br />

EGr.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

18. Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen<br />

Fachhochschulabschluss <strong>und</strong> sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer<br />

Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 2 10<br />

19. Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss<br />

<strong>und</strong> sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige<br />

Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 21 2 10<br />

20. Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss<br />

<strong>und</strong> sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige<br />

Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 23 2 11<br />

21. Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen<br />

Fachhochschulabschluss <strong>und</strong> sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer<br />

Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen 2 11<br />

22. Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichem Fachhochschulabschluss<br />

<strong>und</strong> sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige<br />

Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 24 2 11<br />

23. Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen<br />

Fachhochschulabschluss <strong>und</strong> sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer<br />

Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen 2 12<br />

24. Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen<br />

Fachhochschulabschluss mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer<br />

Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen 2 13<br />

Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 <strong>und</strong> 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.<br />

2 Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige<br />

Funktion vorgesehenen Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Werkstättenverordnung (WVO) erworben.<br />

Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie<br />

eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert; dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9.<br />

3 Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen<br />

- mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,<br />

- mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin oder Hortnerin,<br />

- mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.<br />

4 Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach<br />

Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik<br />

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen<br />

Prüfung erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich<br />

anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.<br />

5 Arbeitsvorbereiterinnen sind Mitarbeiterinnen, die die Beschaffung <strong>und</strong> Umsetzung von Arbeitsaufträgen<br />

technisch <strong>und</strong> kaufmännisch zu verantworten <strong>und</strong> für einen Arbeitsvorgang mit Behinderten vorzubereiten haben.<br />

6 Sozialarbeiterinnen <strong>und</strong> Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher<br />

Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung<br />

gleich.<br />

7 Eine Zweigwerkstatt für Behinderte ist eine unselbstständige, räumlich getrennte Teileinrichtung einer dezentral<br />

organisierten Werkstatt für Behinderte. Sie ist zu unterscheiden von einer Abteilung einer Werkstatt für Behinderte.<br />

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