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BAT-KF und MTArb-KF

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§ 23<br />

Sterbegeld<br />

1 Beim Tode von Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht geruht hat, wird der<br />

Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner oder den Kindern oder einer<br />

anderen Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld gewährt. 2 Als Sterbegeld wird<br />

für die restlichen Tage des Sterbemonats <strong>und</strong> - in einer Summe - für weitere zwei Monate das Tabellenentgelt<br />

des/der Verstorbenen gezahlt. 3 Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den<br />

Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat<br />

befreiende Wirkung.<br />

Abschnitt V<br />

Zusätzliche Alters- <strong>und</strong> Hinterbliebenenversorgung<br />

§ 24<br />

Zusatzversorgung<br />

(1)<br />

1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die<br />

der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen<br />

sicherstellt (Pflichtversicherung). 2 Die Finanzierung der Pflichtbeiträge <strong>und</strong> eines Sanierungsgeldes<br />

erfolgt ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeitende, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<br />

Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht <strong>und</strong> eine freiwillige<br />

Versicherung nicht zugelassen ist.<br />

(3)<br />

1 Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung <strong>und</strong> freiwillige Versicherung) richten<br />

sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 25. November<br />

2005. 2 Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung<br />

festgelegt.<br />

Abschnitt VI<br />

Urlaub, Arbeitsbefreiung<br />

§ 25<br />

Erholungsurlaub<br />

(1)<br />

1 Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung<br />

des Entgelts. 2 Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt<br />

der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr<br />

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr<br />

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr<br />

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr<br />

26 Arbeitstage.<br />

29 Arbeitstage<br />

30 Arbeitstage.<br />

3 Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des<br />

Kalenderjahres vollendet wird. 4 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf<br />

fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt<br />

bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird<br />

er auf einen vollen Urlaubstag aufger<strong>und</strong>et. 5 Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag<br />

bleiben unberücksichtigt. 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden<br />

<strong>und</strong> kann auch in Teilen genommen werden. 7 Dabei soll für ein Teil ein Zeitraum von mindestens<br />

zwei Wochen Dauer angestrebt werden.<br />

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