BAT-KF und MTArb-KF
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§ 23<br />
Sterbegeld<br />
1 Beim Tode von Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht geruht hat, wird der<br />
Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner oder den Kindern oder einer<br />
anderen Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld gewährt. 2 Als Sterbegeld wird<br />
für die restlichen Tage des Sterbemonats <strong>und</strong> - in einer Summe - für weitere zwei Monate das Tabellenentgelt<br />
des/der Verstorbenen gezahlt. 3 Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den<br />
Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat<br />
befreiende Wirkung.<br />
Abschnitt V<br />
Zusätzliche Alters- <strong>und</strong> Hinterbliebenenversorgung<br />
§ 24<br />
Zusatzversorgung<br />
(1)<br />
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die<br />
der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen<br />
sicherstellt (Pflichtversicherung). 2 Die Finanzierung der Pflichtbeiträge <strong>und</strong> eines Sanierungsgeldes<br />
erfolgt ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeitende, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<br />
Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht <strong>und</strong> eine freiwillige<br />
Versicherung nicht zugelassen ist.<br />
(3)<br />
1 Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung <strong>und</strong> freiwillige Versicherung) richten<br />
sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 25. November<br />
2005. 2 Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung<br />
festgelegt.<br />
Abschnitt VI<br />
Urlaub, Arbeitsbefreiung<br />
§ 25<br />
Erholungsurlaub<br />
(1)<br />
1 Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung<br />
des Entgelts. 2 Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt<br />
der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr<br />
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr<br />
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr<br />
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr<br />
26 Arbeitstage.<br />
29 Arbeitstage<br />
30 Arbeitstage.<br />
3 Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des<br />
Kalenderjahres vollendet wird. 4 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf<br />
fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt<br />
bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird<br />
er auf einen vollen Urlaubstag aufger<strong>und</strong>et. 5 Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag<br />
bleiben unberücksichtigt. 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden<br />
<strong>und</strong> kann auch in Teilen genommen werden. 7 Dabei soll für ein Teil ein Zeitraum von mindestens<br />
zwei Wochen Dauer angestrebt werden.<br />
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