BAT-KF und MTArb-KF
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(2)<br />
(3)<br />
1 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> stellt Qualifizierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung ein Angebot dar, aus<br />
dem für die Mitarbeitenden kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das<br />
durch Dienstvereinbarung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz wahrgenommen <strong>und</strong> näher ausgestaltet<br />
werden kann. 2 Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der mitarbeitervertretungsrechtlichen<br />
Möglichkeiten. 3 Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.<br />
1 Qualifizierungsmaßnahmen sind<br />
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen <strong>und</strong> sozialen Kompetenzen für die<br />
übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),<br />
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung),<br />
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit;<br />
Umschulung) <strong>und</strong><br />
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).<br />
2 Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert <strong>und</strong> den Mitarbeitenden<br />
schriftlich bestätigt.<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Mitarbeitende haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d - Anspruch auf ein<br />
regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob <strong>und</strong> welcher<br />
Qualifizierungsbedarf besteht. 2 Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.<br />
3 Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.<br />
1 Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten<br />
- werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, gr<strong>und</strong>sätzlich vom Arbeitgeber<br />
getragen. 2 Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsdienstvereinbarung geregelt.<br />
3 Die Betriebsparteien sind gehalten, die Gr<strong>und</strong>sätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung<br />
des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens zu regeln. 4 Ein Eigenbeitrag der Mitarbeitenden<br />
kann in Geld <strong>und</strong>/oder Zeit erfolgen.<br />
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.<br />
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.<br />
(8) Für Mitarbeitende mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten<br />
werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.<br />
Abschnitt II<br />
Arbeitszeit<br />
§ 6<br />
Regelmäßige Arbeitszeit<br />
(1)<br />
1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 St<strong>und</strong>en<br />
wöchentlich. 2 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist<br />
das Kalenderjahr zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. 3 Für Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit,<br />
Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche<br />
tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.<br />
4 Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 St<strong>und</strong>en wird in das nächste<br />
Kalenderjahr übertragen. 5 Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl<br />
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur<br />
regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. 6 Die<br />
verbleibenden St<strong>und</strong>en des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf<br />
eine St<strong>und</strong>e entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überst<strong>und</strong>en (§ 8 Absatz 1<br />
Buchstabe a) vergütet. 7 Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein<br />
Zeitguthaben ganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende Freizeit<br />
unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.<br />
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