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BAT-KF und MTArb-KF

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§ 9<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

(1)<br />

1 Mit Mitarbeitenden ist auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit zu vereinbaren,<br />

wenn sie<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen <strong>und</strong> dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.<br />

3 Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten<br />

Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im<br />

Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation<br />

des Mitarbeitenden nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(2) Die Bestimmungen des Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

Abschnitt III<br />

Eingruppierung <strong>und</strong> Entgelt <strong>und</strong> sonstige Leistungen<br />

§ 10<br />

Eingruppierung<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen<br />

Entgeltgruppenplans zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. 2 Mitarbeitende erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe,<br />

in die sie eingruppiert sind.<br />

1 Die/der Mitarbeitende ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte<br />

von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.<br />

2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn<br />

zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen<br />

eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.<br />

3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge<br />

festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,<br />

ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.<br />

4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2<br />

Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.<br />

5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt,<br />

gilt dieses.<br />

6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der bzw. des<br />

Mitarbeitenden bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.<br />

Protokollnotizen zu Absatz 2:<br />

1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis<br />

der bzw. des Mitarbeitenden, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen<br />

(z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer<br />

Bauzeichnung). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten <strong>und</strong> darf dabei hinsichtlich der<br />

Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.<br />

3 Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatz 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben<br />

der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.<br />

(3) Die Entgeltgruppe der bzw. des Mitarbeitenden ist im Arbeitsvertrag anzugeben.<br />

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