BAT-KF und MTArb-KF
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§ 9<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
(1)<br />
1 Mit Mitarbeitenden ist auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit zu vereinbaren,<br />
wenn sie<br />
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />
tatsächlich betreuen oder pflegen <strong>und</strong> dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht<br />
entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.<br />
3 Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten<br />
Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im<br />
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation<br />
des Mitarbeitenden nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />
(2) Die Bestimmungen des Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetzes bleiben unberührt.<br />
Abschnitt III<br />
Eingruppierung <strong>und</strong> Entgelt <strong>und</strong> sonstige Leistungen<br />
§ 10<br />
Eingruppierung<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen<br />
Entgeltgruppenplans zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. 2 Mitarbeitende erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe,<br />
in die sie eingruppiert sind.<br />
1 Die/der Mitarbeitende ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte<br />
von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.<br />
2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn<br />
zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen<br />
eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.<br />
3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge<br />
festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,<br />
ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.<br />
4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2<br />
Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.<br />
5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt,<br />
gilt dieses.<br />
6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der bzw. des<br />
Mitarbeitenden bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.<br />
Protokollnotizen zu Absatz 2:<br />
1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis<br />
der bzw. des Mitarbeitenden, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen<br />
(z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer<br />
Bauzeichnung). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten <strong>und</strong> darf dabei hinsichtlich der<br />
Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.<br />
3 Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatz 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben<br />
der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.<br />
(3) Die Entgeltgruppe der bzw. des Mitarbeitenden ist im Arbeitsvertrag anzugeben.<br />
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