BAT-KF und MTArb-KF
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Anmerkungen:<br />
1 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch die Mitarbeiterinnen in Hausdruckereien eingruppiert.<br />
2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Mitarbeiterinnen eingruppiert, die den Lehrgang I nach der Ordnung<br />
für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen Kirche von Westfalen (RS.W 665) erfolgreich absolviert haben.<br />
In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt dies, soweit diese Mitarbeiter nach der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
für die Erste <strong>und</strong> Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
(RS.R 980) den Mitarbeitern mit abgeschlossener Erster kirchlicher Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden.<br />
3 Das Prüfungserfordernis gilt nicht für Krankenhäuser <strong>und</strong> sonstige diakonische Anstalten <strong>und</strong> Einrichtungen, die<br />
von freien Rechtsträgern unterhalten werden. Bei Verwaltungsmitarbeiterinnen in Krankenhäusern <strong>und</strong> sonstigen<br />
diakonischen Anstalten <strong>und</strong> Einrichtungen, die von kirchlichen Körperschaften unterhalten werden, kann aus<br />
besonderen Gründen vom Landeskirchenamt Befreiung vom Prüfungserfordernis erteilt werden.<br />
4 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende<br />
Kenntnisse <strong>und</strong> Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 35. Lebensjahres <strong>und</strong> mindestens zehnjähriger<br />
Berufserfahrung als Verwaltungsangestellte in Tätigkeiten mindestens der Fallgruppe 6 von der Prüfung für den<br />
mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.<br />
5 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiterinnen, die die Voraussetzungen für<br />
die Zulassung zum Ausbildungsgang für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfüllen <strong>und</strong> sich durch<br />
herausragende Kenntnisse <strong>und</strong> Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 45. Lebensjahres <strong>und</strong> mindestens<br />
fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der Fallgruppe 9 von der Prüfung für den gehobenen kirchlichen<br />
Verwaltungsdienst abgesehen werden.<br />
6 Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:<br />
Verwaltungsmitarbeiterinnen mit entsprechender Ausbildung im Angestelltenverhältnis, die die Aufgaben einer<br />
mit einer Kirchenbeamtin besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wie folgt eingruppiert:<br />
bei einer Stelle für eine<br />
nach der Fallgruppe<br />
Hauptsekretärin 9<br />
Inspektorin 10<br />
Oberinspektorin 11<br />
Amtfrau 12<br />
Amtsrätin 13<br />
Oberamtsrätin 14<br />
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