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BAT-KF und MTArb-KF

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Anmerkungen:<br />

1 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch die Mitarbeiterinnen in Hausdruckereien eingruppiert.<br />

2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Mitarbeiterinnen eingruppiert, die den Lehrgang I nach der Ordnung<br />

für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen Kirche von Westfalen (RS.W 665) erfolgreich absolviert haben.<br />

In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt dies, soweit diese Mitarbeiter nach der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />

für die Erste <strong>und</strong> Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

(RS.R 980) den Mitarbeitern mit abgeschlossener Erster kirchlicher Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden.<br />

3 Das Prüfungserfordernis gilt nicht für Krankenhäuser <strong>und</strong> sonstige diakonische Anstalten <strong>und</strong> Einrichtungen, die<br />

von freien Rechtsträgern unterhalten werden. Bei Verwaltungsmitarbeiterinnen in Krankenhäusern <strong>und</strong> sonstigen<br />

diakonischen Anstalten <strong>und</strong> Einrichtungen, die von kirchlichen Körperschaften unterhalten werden, kann aus<br />

besonderen Gründen vom Landeskirchenamt Befreiung vom Prüfungserfordernis erteilt werden.<br />

4 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 35. Lebensjahres <strong>und</strong> mindestens zehnjähriger<br />

Berufserfahrung als Verwaltungsangestellte in Tätigkeiten mindestens der Fallgruppe 6 von der Prüfung für den<br />

mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.<br />

5 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiterinnen, die die Voraussetzungen für<br />

die Zulassung zum Ausbildungsgang für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfüllen <strong>und</strong> sich durch<br />

herausragende Kenntnisse <strong>und</strong> Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 45. Lebensjahres <strong>und</strong> mindestens<br />

fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der Fallgruppe 9 von der Prüfung für den gehobenen kirchlichen<br />

Verwaltungsdienst abgesehen werden.<br />

6 Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:<br />

Verwaltungsmitarbeiterinnen mit entsprechender Ausbildung im Angestelltenverhältnis, die die Aufgaben einer<br />

mit einer Kirchenbeamtin besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wie folgt eingruppiert:<br />

bei einer Stelle für eine<br />

nach der Fallgruppe<br />

Hauptsekretärin 9<br />

Inspektorin 10<br />

Oberinspektorin 11<br />

Amtfrau 12<br />

Amtsrätin 13<br />

Oberamtsrätin 14<br />

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