BAT-KF und MTArb-KF
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Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />
gruppe<br />
EGr.<br />
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9. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken Ib<br />
10. Zahnärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als<br />
ständige Vertreterin der leitenden Zahnärztin durch<br />
ausdrückliche Anordnung bestellt sind 2<br />
11. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach achtjähriger<br />
ärztlicher / zahnärztlicher Tätigkeit in Verg.Gr. Ib<br />
12. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige<br />
Vertreterin der leitenden Ärztin durch ausdrückliche Anordnung<br />
bestellt sind, wenn der leitenden Ärztin mindestens sechs Ärztinnen<br />
ständig unterstellt sind 3, 5<br />
13. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete<br />
vorstehen <strong>und</strong> überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach<br />
vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 6:<br />
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie,<br />
Zentrallaboratorium 3<br />
14. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />
ausdrücklicher Anordnung einen selbstständigen Funktionsbereich<br />
innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches<br />
leiten <strong>und</strong> überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind,<br />
nach vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 7 4<br />
15. Ärztinnen, denen mindestens fünf Ärztinnen oder Zahnärztinnen<br />
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5<br />
16. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken, denen mindestens<br />
vier Apothekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />
unterstellt sind 5<br />
17. Zahnärztinnen, denen mindestens fünf Zahnärztinnen durch<br />
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5<br />
18. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige<br />
Vertreterinnen der leitenden Ärztin durch ausdrückliche Anordnung<br />
bestellt sind, wenn der leitenden Ärztin mindestens neun Ärztinnen<br />
ständig unterstellt sind 2, 5<br />
Ib<br />
Ia<br />
Ia<br />
Ia<br />
Ia<br />
Ia<br />
Ia<br />
Ia<br />
I<br />
Anmerkungen:<br />
1 Für die Eingruppierung ist es ohne Bedeutung, ob die fünfjährige Tätigkeit als Ärztin, Zahnärztin bzw. Apothekerin<br />
selbstständig oder nichtselbstständig innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet wurde.<br />
2 Ständiger Vertreter i.S.d. Tätigkeitsmerkmals ist nur die Ärztin - Zahnärztin, der der leitenden Ärztin / Zahnärztin - in<br />
der Gesamtheit ihrer Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung - Klinik -<br />
nur von einer Ärztin - Zahnärztin - erfüllt werden.<br />
3 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />
4 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets, z.B.<br />
Nephrologie, Handchirurgie, Neuro-Radiologie, Elektro-Encephalographie, Herzkatheteresierung.<br />
5 Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen, Apothekerinnen <strong>und</strong> Zahnärztinnen zählen nur diejenigen unterstellten<br />
Ärztinnen, Apothekerinnen <strong>und</strong> Zahnärztinnen mit, die in einem Angestelltenverhältnis oder Beamtenverhältnis zu<br />
demselben Arbeitgeber - Dienstherrn - stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen kirchlichen oder<br />
öffentlichen Arbeitgeber - Dienstherrn - zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen St<strong>und</strong>envergütung tätige<br />
Ärztinnen, Apothekerinnen <strong>und</strong> Zahnärztinnen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />
zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.<br />
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