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BAT-KF und MTArb-KF

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Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />

gruppe<br />

EGr.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

9. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken Ib<br />

10. Zahnärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als<br />

ständige Vertreterin der leitenden Zahnärztin durch<br />

ausdrückliche Anordnung bestellt sind 2<br />

11. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach achtjähriger<br />

ärztlicher / zahnärztlicher Tätigkeit in Verg.Gr. Ib<br />

12. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige<br />

Vertreterin der leitenden Ärztin durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellt sind, wenn der leitenden Ärztin mindestens sechs Ärztinnen<br />

ständig unterstellt sind 3, 5<br />

13. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />

ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete<br />

vorstehen <strong>und</strong> überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach<br />

vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 6:<br />

Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie,<br />

Zentrallaboratorium 3<br />

14. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />

ausdrücklicher Anordnung einen selbstständigen Funktionsbereich<br />

innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches<br />

leiten <strong>und</strong> überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind,<br />

nach vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 7 4<br />

15. Ärztinnen, denen mindestens fünf Ärztinnen oder Zahnärztinnen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5<br />

16. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken, denen mindestens<br />

vier Apothekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt sind 5<br />

17. Zahnärztinnen, denen mindestens fünf Zahnärztinnen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5<br />

18. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige<br />

Vertreterinnen der leitenden Ärztin durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellt sind, wenn der leitenden Ärztin mindestens neun Ärztinnen<br />

ständig unterstellt sind 2, 5<br />

Ib<br />

Ia<br />

Ia<br />

Ia<br />

Ia<br />

Ia<br />

Ia<br />

Ia<br />

I<br />

Anmerkungen:<br />

1 Für die Eingruppierung ist es ohne Bedeutung, ob die fünfjährige Tätigkeit als Ärztin, Zahnärztin bzw. Apothekerin<br />

selbstständig oder nichtselbstständig innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet wurde.<br />

2 Ständiger Vertreter i.S.d. Tätigkeitsmerkmals ist nur die Ärztin - Zahnärztin, der der leitenden Ärztin / Zahnärztin - in<br />

der Gesamtheit ihrer Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung - Klinik -<br />

nur von einer Ärztin - Zahnärztin - erfüllt werden.<br />

3 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

4 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets, z.B.<br />

Nephrologie, Handchirurgie, Neuro-Radiologie, Elektro-Encephalographie, Herzkatheteresierung.<br />

5 Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen, Apothekerinnen <strong>und</strong> Zahnärztinnen zählen nur diejenigen unterstellten<br />

Ärztinnen, Apothekerinnen <strong>und</strong> Zahnärztinnen mit, die in einem Angestelltenverhältnis oder Beamtenverhältnis zu<br />

demselben Arbeitgeber - Dienstherrn - stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen kirchlichen oder<br />

öffentlichen Arbeitgeber - Dienstherrn - zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen St<strong>und</strong>envergütung tätige<br />

Ärztinnen, Apothekerinnen <strong>und</strong> Zahnärztinnen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />

zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.<br />

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