Schutz von geistigem Eigentum
Schutz von geistigem Eigentum
Schutz von geistigem Eigentum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1.2 Patentrecht: Was kann man patentieren?<br />
Definition<br />
§ 1 PatG = Art. 52(2)-(3) EPÜ<br />
(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden<br />
insbesondere nicht angesehen:<br />
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche<br />
Theorien und mathematische Methoden.<br />
2. ästhetische Formschöpfungen.<br />
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,<br />
für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten<br />
sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen.<br />
4. Wiedergabe <strong>von</strong> Informationen.<br />
© 2007 G. Charles, Reinhard Skuhra Weise & Partner GbR<br />
Vorlesung 01 TUM: Gewerblicher Rechtsschutz - 11/07 - Nr. 71