Schutz von geistigem Eigentum
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1.2 Fallbeispiel: Neuheit und erfinderische Tätigkeit<br />
Eine mögliche Gegenargumentation des Patentanwalts könnte<br />
beispielsweise lauten:<br />
Bei der D2 handelt es sich um eine Flasche, die (wie allgemein<br />
bekannt) in der Hand gehalten und gekippt werden kann. Ein<br />
Fachmann wird ausgehend <strong>von</strong> der in der D2 beschriebenen<br />
thermisch isolierenden Flasche gar keinen Anlass haben, diese<br />
Flasche mit einem Griff zu versehen, d.h. er wird insbesondere auch<br />
nicht an die Flasche der D2 den in der D1 gezeigten Griff anbringen.<br />
Somit weist der Patentanspruch 1 gegenüber den Dokumenten D1,<br />
D2 doch eine erfinderische Tätigkeit auf und ist als Patent erteilbar.<br />
© 2007 G. Charles, Reinhard Skuhra Weise & Partner GbR<br />
Vorlesung 01 TUM: Gewerblicher Rechtsschutz - 11/07 - Nr. 92