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Schutz von geistigem Eigentum

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1.2 Fallbeispiel: Neuheit und erfinderische Tätigkeit<br />

Eine mögliche Gegenargumentation des Patentanwalts könnte<br />

beispielsweise lauten:<br />

Bei der D2 handelt es sich um eine Flasche, die (wie allgemein<br />

bekannt) in der Hand gehalten und gekippt werden kann. Ein<br />

Fachmann wird ausgehend <strong>von</strong> der in der D2 beschriebenen<br />

thermisch isolierenden Flasche gar keinen Anlass haben, diese<br />

Flasche mit einem Griff zu versehen, d.h. er wird insbesondere auch<br />

nicht an die Flasche der D2 den in der D1 gezeigten Griff anbringen.<br />

Somit weist der Patentanspruch 1 gegenüber den Dokumenten D1,<br />

D2 doch eine erfinderische Tätigkeit auf und ist als Patent erteilbar.<br />

© 2007 G. Charles, Reinhard Skuhra Weise & Partner GbR<br />

Vorlesung 01 TUM: Gewerblicher Rechtsschutz - 11/07 - Nr. 92

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