Schutz von geistigem Eigentum
Schutz von geistigem Eigentum
Schutz von geistigem Eigentum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1.2 Fallbeispiel: Neuheit und erfinderische Tätigkeit<br />
Argumentation des Prüfers in einem Prüfungsverlauf lautet<br />
beispielsweise:<br />
Merkmale a, b, c des Patentanspruchs 1 sind aus der D2 bekannt.<br />
Der D2 ist zwar nicht Merkmal d (Griff) entnehmbar, jedoch weist die<br />
Gießkanne gemäß D1 einen Griff zum Halten und Kippen der<br />
Gießkanne auf, um Pflanzen zu begießen. Ein Fachmann gelangt<br />
durch Kombination der beiden Dokumente D1, D2 unmittelbar zum<br />
beanspruchten Gegenstand, indem er die thermisch isolierende<br />
Flasche der D2 mit einem Griff versieht, wie er in der D1 beschrieben<br />
wird.<br />
Somit weist der Patentanspruch 1 gegenüber den Dokumenten D1,<br />
D2 keine erfinderische Tätigkeit auf und ist nicht als Patent erteilbar.<br />
© 2007 G. Charles, Reinhard Skuhra Weise & Partner GbR<br />
Vorlesung 01 TUM: Gewerblicher Rechtsschutz - 11/07 - Nr. 91