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Schutz von geistigem Eigentum

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1.2 Fallbeispiel: Neuheit und erfinderische Tätigkeit<br />

Argumentation des Prüfers in einem Prüfungsverlauf lautet<br />

beispielsweise:<br />

Merkmale a, b, c des Patentanspruchs 1 sind aus der D2 bekannt.<br />

Der D2 ist zwar nicht Merkmal d (Griff) entnehmbar, jedoch weist die<br />

Gießkanne gemäß D1 einen Griff zum Halten und Kippen der<br />

Gießkanne auf, um Pflanzen zu begießen. Ein Fachmann gelangt<br />

durch Kombination der beiden Dokumente D1, D2 unmittelbar zum<br />

beanspruchten Gegenstand, indem er die thermisch isolierende<br />

Flasche der D2 mit einem Griff versieht, wie er in der D1 beschrieben<br />

wird.<br />

Somit weist der Patentanspruch 1 gegenüber den Dokumenten D1,<br />

D2 keine erfinderische Tätigkeit auf und ist nicht als Patent erteilbar.<br />

© 2007 G. Charles, Reinhard Skuhra Weise & Partner GbR<br />

Vorlesung 01 TUM: Gewerblicher Rechtsschutz - 11/07 - Nr. 91

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