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Kontierungsanleitung, Funktionale Gliederung, Artengliederung ...

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<strong>Kontierungsanleitung</strong><br />

Laufende Rechnung, <strong>Artengliederung</strong> Blatt 7/13<br />

319 Übriger Sachaufwand<br />

Sammelkonto für Sachaufwand, welcher in den Kontoarten 310 - 318 nicht erfasst ist; Schadenersatzleistungen<br />

an Dritte;<br />

32 Passivzinsen<br />

321 Kurzfristige Schulden<br />

Baukredite; Depotgelder; Kontokorrente aller Art; Kurzfristige Verbindlichkeiten bis ein Jahr; Vergütungszinse;<br />

322 Mittel- und langfristige Schulden<br />

Agio; Anleihen; Brokerprovisionen; Disagio; Emissionskosten (sofern nicht aktiviert); Hypotheken;<br />

Schuldscheine; Vermittlungskosten;<br />

323 Sonderrechnungen<br />

Eigene Anstalten; Personalversicherungskassen; Sparkassen; verwaltete Stiftungen;<br />

329 Übrige Passivzinsen<br />

33 Abschreibungen ⇒ HB 4.5.3.1 ff.<br />

330 Finanzvermögen ⇒ HB 4.5.2<br />

Abschreibungen auf Finanzvermögen sind vorzunehmen, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten<br />

sind (Art. 81 GV). Die Verbuchung erfolgt in der Funktion 990 "Abschreibungen", sofern nicht auf<br />

entsprechende Funktion zuteilbar (⇒ AFV 1/3.2.2.7).<br />

Abschreibungen Liegenschaften Finanzvermögen; Steuerabschreibungen; Wertberichtigung auf Guthaben,<br />

Bildung und Auflösung;<br />

331 Verwaltungsvermögen - harmonisierte Abschreibungen ⇒ HB 4.5.3.3 ff.<br />

Die harmonisierten Abschreibungen (Mindestabschreibungen) werden vom Restbuchwert zu Beginn des<br />

Rechnungsjahres zuzüglich der Nettoinvestitionen des laufenden Jahres berechnet. Sie betragen bei<br />

Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10 % (Art. 83 Abs. 1 GV). Darlehen und<br />

Beteiligungen werden nach den gleichen Grundsätzen wie das Finanzvermögen abgeschrieben (Art. 84 Abs. 3<br />

GV). Die Verbuchung erfolgt in der Funktion 990 "Abschreibungen" mit Ausnahme von Wasser/Abwasser<br />

(direkt in der Funktion).<br />

Die Abschreibungen sind auf dem Steuerhaushalt und jeder Spezialfinanzierung einzeln vorzunehmen (Art. 83<br />

Abs. 2 GV).<br />

Für die Spezialfinanzierungen "Wasserversorgung" und "Abwasserentsorgung" sind die speziellen Vorschriften<br />

zu beachten (Abschreibung auf dem Wiederbeschaffungswert, ⇒ AFV 1/3.2.2.3).<br />

Abweichungen vom harmonisierten Abschreibungssatz von 10 % sind nur in bestimmten Ausnahmefällen<br />

möglich (Art. 84 GV).<br />

332 Verwaltungsvermögen - übrige Abschreibungen ⇒ HB 4.5.3.8<br />

Übrige Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag oder mittels Nachkredit<br />

bewilligt wurden. Sie sind gesondert auszuweisen (Art. 85 GV).<br />

Die Verbuchung erfolgt in der Funktion 990 "Abschreibungen" mit Ausnahme von Wasser/Abwasser (direkt in<br />

der Funktion). Für die Spezialfinanzierungen "Wasserversorgung" und "Abwasserentsorgung" sind die<br />

speziellen Vorschriften zu beachten (Abschreibung auf dem Wiederbeschaffungswert, ⇒ AFV 1/3.2.2.3).<br />

Übrige Abschreibungen, die durch das Handbuch Gemeindefinanzen, den Anhang für die Finanzverwaltung oder<br />

durch Gemeindereglemente vorgegeben werden, gelten als gebunden (z.B. Spezialfinanzierungen<br />

"Schutzraumersatzabgabe", "Wasserversorgung", "Abwasserentsorgung"; ⇒ AFV 1/2.11.1).<br />

Darlehen und Beteiligungen Verwaltungsvermögen;<br />

333 Bilanzfehlbetrag<br />

Siehe <strong>Kontierungsanleitung</strong> Bestandesrechnung, Konto 1390 Bilanzfehlbetrag, Blatt 7/31.<br />

Anhang für die Finanzverwaltung, Ausgabe 2001

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