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Kontierungsanleitung, Funktionale Gliederung, Artengliederung ...

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<strong>Kontierungsanleitung</strong><br />

Bestandesrechnung Blatt 7/31<br />

12 Spezialfinanzierungen ⇒ HB 4.5.5<br />

Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 86 GV).<br />

Spezialfinanzierungen bedürfen einer Grundlage<br />

a) im übergeordneten Recht oder<br />

b) in einem Reglement der Gemeinde.<br />

Das Reglement legt den Zweck der Spezialfinanzierung und die Zuständigkeit zur Bestimmung von Einlagen<br />

und Entnahmen fest.<br />

Spezialfinanzierungen dürfen nicht mit im voraus bestimmten Anteilen der ordentlichen Gemeindesteuern oder<br />

der Liegenschaftssteuern gespeist werden (Art. 87 GV).<br />

128 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen<br />

Falls die zweckgebundenen Einträge einer Spezialfinanzierung nicht ausreichen, den in der Rechnungsperiode<br />

entstandenen Aufwand abzudecken, muss der Aufwandüberschuss entweder einem aus früherem<br />

Ertragsüberschüssen stammenden Verpflichtungskonto (Kontengruppe 228) entnommen oder durch einen<br />

Vorschuss der Gemeinde abgedeckt werden.<br />

Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der spezialfinanzierten<br />

Aufgaben innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten (Art. 88 GV).<br />

Bei der erstmaligen Bildung eines Vorschusses ist das Konto mit dem entsprechenden Jahr zu bezeichnen<br />

(z.B. Konto 1280.XX Vorschuss 2001).<br />

Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Die Gemeinde kann davon abweichende Regelungen<br />

erlassen, soweit nicht besondere Bestimmungen des übergeordneten Rechts etwas anderes vorsehen (Art. 86<br />

GV).<br />

1280 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen gestützt auf übergeordnetes Recht<br />

Abwasserentsorgung und ARA (⇒ HB 4.9.2); Abfallentsorgung; Wasserversorgung (⇒ HB 4.9.2);<br />

(⇒ AFV 11/33 - 11/34)<br />

1281 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen gestützt auf Gemeindereglemente<br />

Billetsteuer; Elektrizitätsversorgung; Fernwärme; Gasversorgung; Gemeinschaftsantennenanlage;<br />

Kabelfernsehanlage; Kabelnetz; Liegenschaften des Finanzvermögens (SF WEU); Parkplatzersatzabgabe;<br />

Planungsmehrwerte; usw.<br />

13 Bilanzfehlbetrag ⇒ HB 4.5.6<br />

Durch Aufwandüberschüsse entstandenes Aktivum zum Ausgleich der Bilanz (Unterbilanz im<br />

betriebswirtschaftlichen Sinne).<br />

139 Bilanzfehlbetrag<br />

1390 Bilanzfehlbetrag<br />

Der Abschluss der Laufenden Rechnung ergibt als Resultat den Ertrags- oder Aufwandüberschuss. Dieses<br />

Ergebnis ergibt die Kapitalveränderung und wird in die Bestandesrechnung übertragen. Wenn es sich um einen<br />

Aufwandüberschuss (Kapitalabnahme) handelt, ist zunächst ein allfällig vorhandenes Eigenkapital zu verringern.<br />

Übersteigt der Aufwandüberschuss das am Anfang des Rechnungsjahres vorhandene Eigenkapital, ist die<br />

Differenz als Bilanzfehlbetrag im Konto 1390 auszuweisen. Bestand jedoch bereits zu Beginn des Rechnungsjahres<br />

ein Bilanzfehlbetrag, wird dieser durch einen Aufwandüberschuss entsprechend vergrössert bzw. durch<br />

einen Ertragsüberschuss (Kapitalzunahme) entsprechend verringert.<br />

Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben sein (Art. 74<br />

GG).<br />

Bei der erstmaligen Bildung eines Bilanzfehlbetrages ist das Konto mit dem entsprechenden Jahr zu<br />

bezeichnen (z.B. Konto 1390.XX Bilanzfehlbetrag 2001).<br />

Ein vor 1999 entstandener Bilanzfehlbetrag ist auf einem separaten Konto auszuweisen (z.B. Konto1390.XX<br />

Bilanzfehlbetrag 1998). Für die Abbaufrist dieser altrechtlichen Bilanzfehlbeträge ist der entsprechende<br />

Regierungsratsbeschluss massgebend.<br />

(⇒ AFV 11/30)<br />

Anhang für die Finanzverwaltung, Ausgabe 2001

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