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31. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag für ... - OÖGKK

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- 1<br />

Gebührenfrei gemäß § 110 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a ASVG<br />

G E S A M T V E R T R A G L I C H E<br />

V E R E I N B A R U N G<br />

vom 1. September 2011<br />

abgeschlossen zwischen der<br />

ÄRZTEKAMMER FÜR OÖ<br />

und dem<br />

HAUPTVERBAND DER ÖSTERR. SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER<br />

<strong>für</strong> die im § 2 des <strong>Gesamtvertrag</strong>es vom 27.7.1956<br />

in der Fassung der gesamtvertraglichen Vereinbarung vom 20.7.1972 und der Zusatzvereinbarung<br />

vom 1.10.1998 über die Aufnahme der SVB als § 2-Kasse<br />

angeführten Krankenversicherungsträger<br />

mit welcher<br />

das <strong>31.</strong> <strong>Zusatzprotokoll</strong> <strong>zum</strong> Ärzte-<strong>Gesamtvertrag</strong> vom 27.7.1956 in der Fassung der gesamtvertraglichen<br />

Vereinbarung vom 20.7.1972 hinsichtlich<br />

a. Honorarordnung <strong>für</strong> Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und Fachärzte<br />

b. Regelungen zur Folgekostendämpfung unter Beibehaltung der Qualitätsmedizin<br />

c. Änderungen im Anhang <strong>zum</strong> § 10a „Sicherstellung der Qualitätsmedizin als Sachleistung“<br />

d. Ergänzung des § 11 „Behandlung in der Ordination“<br />

e. Regelung <strong>zum</strong> Hörgeräteversorgungsprozess<br />

f. Ergänzung des § 21a „Provisionsverbot“<br />

vereinbart wird.


- 2 -<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

a. HONORARORDNUNG FÜR ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN UND FACHÄRZTE4444<br />

I. Vertragszeitraum und Regelungsbereich ......................................................................... 4444<br />

II. Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2009 ............................... 4444<br />

1) Betrag <strong>für</strong> Tarifanhebung 2009 4444<br />

2) Änderungen der Honorarordnung im Kalenderjahr 2009 5555<br />

2)1. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.1.2009 ............................... 5555<br />

2)2. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.4.2009 ............................... 8888<br />

3) Beteiligung der ÄK im Zusammenhang mit der Heilmittelkostenentwicklung 8888<br />

4) EPA (Europäisches Praxisassessment) Förderung aus dem Topf „PEQ“ 8888<br />

III. Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2010 .............................. 9999<br />

1) Betrag <strong>für</strong> Tarifanhebung 2010 9999<br />

2) Änderungen im Laborbereich 9999<br />

2)1. Labor VII ............................................................................................................... 9999<br />

2)2. Labor im Bereich der Fachgruppe Innere Medizin ....................................... 10101010<br />

3) Änderungen der Honorarordnung im Kalenderjahr 2010 10101010<br />

3)1. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.1.2010 ....................... 10101010<br />

3)2. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.5.2010 ....................... 11111111<br />

3)3. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.7.2010 ....................... 11111111<br />

b. REGELUNGEN ZUR FOLGEKOSTENDÄMPFUNG UNTER BEIBEHALTUNG DER<br />

QUALITÄTSMEDIZIN ...................................................................................................... 12121212<br />

1) Umgesetzte Maßnahmen 13131313<br />

1)1. Stufenplan zur Umsetzung der Konkretisierung der RÖV ab 01.7.2010 ...... 13131313<br />

1)2. Veranstalten von gemeinsamen Ärzteforen ................................................. 13131313<br />

1)3. Stufenplan <strong>für</strong> Einlagen, Zurichtungen und orthopädische Schuhe ............. 13131313<br />

1)4. Maßnahmen zur Reduktion der Anzahl der Transporte ............................... 14141414<br />

1)5. Verbesserung der direkten Kommunikation im Bereich Arbeitsunfähigkeit .. 15151515<br />

1)6. AU-Management – Standardprozess bei bestimmten Diagnosegruppen ab 1.10.<br />

2010 ..................................................................................................................... 16161616<br />

1)7. Förderung des EDV-Tools <strong>für</strong> eAUM ........................................................... 16161616<br />

1)8. Kontextsteuerung Physiotherapie ................................................................ 17171717<br />

1)9. Forcieren der Notrufnummer 141 ................................................................. 17171717<br />

1)10. Verknüpfung der eCard mit der Ordinationssoftware ................................. 17171717<br />

2) Grundsätzlich vereinbarte Maßnahmen 17171717<br />

2)1. Einrichten eines Ökotools <strong>für</strong> die Wundversorgung ..................................... 17171717<br />

2)2. Verpflichtung zur Verordnung von bestimmten Produkt(grupp)en unter Verwendung<br />

eines Ökotools ..................................................................................... 17171717<br />

2)3. Treffsichere Sauerstoffversorgung ............................................................... 17171717<br />

2)4. Verbesserung der Kommunikation mit KH-Ärzten ........................................ 17171717<br />

2)5. Ausführliche Beratung im Rahmen der MUKIPA-Untersuchungen .............. 17171717<br />

c. ÄNDERUNGEN IM ANHANG ZUM § 10A „SICHERSTELLUNG DER<br />

QUALITÄTSMEDIZIN ALS SACHLEISTUNG“ ................................................................ 18181818


- 3 -<br />

d. ERGÄNZUNG DES § 11 „BEHANDLUNG IN DER ORDINATION“ .................... 18181818<br />

e. REGELUNG ZUM HÖRGERÄTEVERSORGUNGSPROZESS ........................... 19191919<br />

f. ERGÄNZUNG DES § 21A „PROVISIONSVERBOT“ .......................................... 22222222


- 4 -<br />

a. HONORARORDNUNG FÜR ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN UND FACH-<br />

ÄRZTE<br />

I. Vertragszeitraum und Regelungsbereich<br />

Diese Vereinbarung regelt die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Vertragsärzte der<br />

OÖ § 2-Krankenversicherungsträger und gilt <strong>für</strong> die Zeit ab 1.1.2009.<br />

Soweit im Folgenden keine gesonderte Regelung getroffen wird, gilt die Honorarordnung in der<br />

Fassung des 29. und 30. <strong>Zusatzprotokoll</strong>es weiter.<br />

II. Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2009<br />

1) Betrag <strong>für</strong> Tarifanhebung 2009<br />

Auf Basis der im 27. <strong>Zusatzprotokoll</strong> vom 1. Juli 2006 unter Punkt VI dargestellten Grundsatzeinigung<br />

„Neuorientierung der oö Honorarpolitik“ steht <strong>für</strong> die Tarifanhebung im Kalenderjahr 2009<br />

ein Betrag im Ausmaß von 2,0 % des Basisbetrages Ärztliche Hilfe 2008 zur Verfügung. Dieser<br />

Betrag ergibt sich wie folgt:<br />

0,3 % des Basisbetrags 2008 aufgrund des garantierten Heilmittelbonus und des garantierten<br />

FOKO-Bonus aus der gesamtvertraglichen Vereinbarung „Neuorientierung der oö Honorarpolitik<br />

(vgl. 27. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt VI.B)2.1. und 3.)<br />

1,6 % des Basisbetrages 2008 als weitere Tarifanhebung <strong>für</strong> das Jahr 2009<br />

0,1 % des Basisbetrags 2007 Frequenznachzahlung aufgrund der Unterschreitung der Frequenzlatte<br />

2008 (vgl. 28. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt II. 1); der Ausgleich <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />

2008 erfolgt durch eine Teiltilgung der Verbindlichkeiten der ÄK (vgl. dieses <strong>Zusatzprotokoll</strong>,<br />

Punkt II.3.)<br />

Mit dieser Tarifanhebung sind <strong>für</strong> 2009 alle aus der Grundsatzvereinbarung „Neuorientierung<br />

der oö Honorarpolitik“ gebührenden Bonifikationen (auch Einmalbeträge) abgegolten.<br />

Als Frequenzlatte <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2009 wird eine Frequenzentwicklung (Anzahl der Fälle<br />

und Leistungen pro Fall) von 1 % des Basisbetrages 2008 festgelegt. Erhöhen sich die Frequenzen<br />

gegenüber 2008 um weniger als 1 %, so erhöht sich die Tarifanhebung um die Unterschreitungsdifferenz;<br />

steigen die Frequenzen um mehr als 1 %, so wird die Tarifanhebung entsprechend<br />

vermindert. Die finanziellen Auswirkungen werden bei der Tarifanhebung <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2010 rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2009 berücksichtigt.<br />

Die Leistungen der Laborfachärzte sowie die Laborleistungen der Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin<br />

und der allgemeinen Fachärzte werden im Kalenderjahr 2009 nicht angehoben. Die Mittel fließen<br />

solange jährlich (valorisiert mit der Entwicklung des Basisbetrages) in den Topf „PEQ“, bis<br />

die Forderungen der Kasse (vgl. dieses <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt II.3.) ausgeglichen werden können bzw.<br />

ÄK und Kasse dies weiterhin vereinbaren. Erfolgt keine Einzahlung der „Mittel aus der Nichtanhebung<br />

des Labors“ mehr, werden diese den Honoraren zugeführt.


- 5 -<br />

2) Änderungen der Honorarordnung im Kalenderjahr 2009<br />

Auf Basis der unter Punkt 1) dargestellten Tarifanhebung wird die Ärztehonorarordnung wie folgt<br />

geändert:<br />

2)1. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.1.2009<br />

a) Anhebung der Punktwerte, der Vergütungen <strong>für</strong> Grundleistungen, Ordinationen<br />

und Besuche, Sonn- und Feiertagsbereitschaftsdienste sowie Wegegebühren<br />

(Abschnitte A, B, C und E der Honorarordnung).<br />

Die Punktwerte, die Vergütungen <strong>für</strong> Grundleistungen, Ordinationen und Besuche, Sonn- und<br />

Feiertagsbereitschaftsdienste sowie die Wegegebühren werden ab 1.1.2009, wie aus der Anlage<br />

1 ersichtlich ist, angehoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses <strong>Zusatzprotokoll</strong>es.<br />

b) Änderungen bestehender Sonderleistungspositionen und Verrechenbarkeitsbedingungen<br />

(Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Auch die Änderungen bestehender Sonderleistungspositionen und Verrechenbarkeitsbedingungen<br />

(Abschnitt D der Honorarordnung) können der Anlage 1 entnommen werden.<br />

c) Änderung der Quartalspauschale <strong>für</strong> die Portoregelung (Abschnitt F, Zif. 5 der Honorarordnung)<br />

Die Quartalspauschale wird bei den Vertragsfachärzten <strong>für</strong> medizinische und chemische Labordiagnostik<br />

<strong>für</strong> die Einsendung von Material <strong>für</strong> medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen<br />

sowie <strong>für</strong> die Übersendung des Befundes der medizinisch-diagnostischen Laboratoriumsuntersuchungen<br />

um 1,82 % erhöht (gerundet auf zwei Kommastellen).<br />

d) Änderung der Limitierungsbestimmungen <strong>für</strong> die Quartals-Honorarabrechnung (Abschnitt<br />

F Zif. 6 lit. b der Honorarordnung)<br />

Die Limitierung der Quartals-Honorarabrechnung wird wie folgt geändert:<br />

Bei den allgemeinen Fachärzten, ausgenommen Fachärzte <strong>für</strong> Innere Medizin, vor Anrechnung<br />

der Vergütung <strong>für</strong> Besuche und Ordinationen (Pos. 1 – 6), <strong>für</strong> die medizinisch-diagnostischen<br />

Laboratoriumsuntersuchungen gemäß Abschnitt VI und der Wegegebühren; bei den<br />

Fachärzten <strong>für</strong> Innere Medizin vor Anrechnung der Vergütung <strong>für</strong> Besuche und Ordinationen<br />

(Pos. 1 – 6) und der Wegegebühren durch Kürzung des € 44.873,29 übersteigenden Betrages<br />

um 33 % und des € 57.349,36 übersteigenden Betrages um 45 %.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Radiologie durch einen Mengenrabatt von 10 % des € 105.452,17<br />

übersteigenden Betrages, von 15 % des € 144.804,05 übersteigenden Betrages und von 20 %<br />

des € 238.398,46 übersteigenden Betrages des Gesamthonorars inkl. Sonographie und Knochendichtemessung.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Labormedizin (Abschnitt VII der Honorarordnung) werden die Limitierungsbestimmungen<br />

nicht geändert.


- 6 -<br />

e) Strukturverbesserungen<br />

Folgende Strukturverbesserungen bzw. neue Leistungen werden ab 1.1.2009 umgesetzt:<br />

e) 1. Neue Positionen 44a, 47a und 1324 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Mit 1.1.2009 werden folgende neue Positionen in die Honorarordnung aufgenommen:<br />

Pos. 44a* Legen eines Dauer-(Verweil-)Katheters beim Mann 30 Punkte<br />

(Punktwert: € 0,387166)<br />

Nicht gleichzeitig neben der Position 44 verrechenbar.<br />

Pos. 47a* Legen eines Dauer-(Verweil-)Katheters bei der Frau 24 Punkte<br />

(Punktwert: € 0,387166)<br />

Nicht gleichzeitig neben der Position 47 verrechenbar.<br />

*Nicht gesondert verrechenbar bei primärer Durchführung der Endoskopie (Pos. Nr. 281a, 281b,<br />

285).<br />

Pos. 1324<br />

Orientierender Schnelltest auf A-Streptokokken-Gruppenantigen aus dem<br />

Rachenabstrich bei Kindern und Jugendlichen bis <strong>zum</strong> 16. Lebensjahr<br />

(Punktwert: € 0,215366)<br />

34,1 Punkte<br />

Verrechenbar von Ärzten <strong>für</strong> Allgemeinmedizin, Fachärzten <strong>für</strong> HNO-Krankheiten und Fachärzten<br />

<strong>für</strong> Kinder- und Jugendheilkunde einmal pro Fall und Quartal.<br />

Limitierungsbestimmung:<br />

Die Verrechenbarkeit ist <strong>für</strong> Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und Fachärzte <strong>für</strong> HNO-Krankheiten mit<br />

2 % und <strong>für</strong> Fachärzte <strong>für</strong> Kinder- und Jugendheilkunde mit 5 % der Fälle limitiert.<br />

Die Leistung unterliegt nicht dem Laborlimit und wird bei Fachärzten <strong>für</strong> Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten<br />

und bei Fachärzten <strong>für</strong> Kinder- und Jugendheilkunde der Limitierung der Quartalshonorarabrechnung<br />

unterworfen.<br />

e) 2. Position 318 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Die Pos. 318 „Klimakammerbehandlung“ wird aus der Honorarordnung gestrichen.<br />

e) 3. Position 27b (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Die unlimitiert verrechenbare intravenöse Tropfinfusion Pos. 27b wird um die Diagnosen Tinnitus<br />

und Borreliose erweitert. Die neue Positionstextierung lautet:<br />

Pos 27b<br />

Intravenöse Tropfinfusion bei Karzinompatienten (Chemotherapie),<br />

Asthmapatienten, akute Depression, akute oder therapieresistente Wirbel<br />

säulenbeschwerden, Tinnituspatienten, Borrelienpatienten 24 Punkte<br />

Die entsprechende Diagnose muss am Behandlungsschein vermerkt werden.


- 7 -<br />

e) 4. Position 331 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Die Limitierung der Position 331 „12-Ableitungs-EKG“ wird <strong>für</strong> Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin auf<br />

höchstens 8.480 Punkte je Quartal angehoben.<br />

Limitierungsbestimmungen:<br />

Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin<br />

Je 100 Behandlungsfälle<br />

Je 10 Behandlungsfälle<br />

jedoch höchstens 8.480 Punkte <strong>für</strong> Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin.<br />

700 Punkte<br />

70 Punkte<br />

e) 5. Position 165 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Die Position 165 „Verbandwechsel durch den Arzt bei großflächigen Excoriationen sowie Verbrennungen,<br />

bei Ulcus cruris und bei ausgedehnten operativ versorgten Wunden sowie bei gravierenden<br />

Finger- und Zehenwunden (kein Pflasterverband); bei Ulcus cruris ist auch die Erstanlage<br />

des Verbandes verrechenbar“ wird um die Erstanlage bei großflächigen Excoriationen und<br />

Verbrennungen erweitert. Die Positionstextierung lautet:<br />

Pos 165<br />

Verbandanlage oder Verbandwechsel durch den Arzt bei großflächigen<br />

Excoriationen, Verbrennungen, gravierenden Finger- und Zehenwunden und<br />

bei Ulcus cruris sowie Verbandwechsel bei ausgedehnten operativ versorgten<br />

Wunden<br />

10 Punkte<br />

Die Pos. 165 kann nicht <strong>für</strong> Pflasterverbände verrechnet werden. Bei operativen Positionen ist<br />

die Erstanlage eines Verbandes inkludiert, d.h. die Pos. 165 ist zB nicht neben den Pos. 91 bis<br />

Pos. 101a verrechenbar.<br />

Verrechenbar von Ärzten <strong>für</strong> Allgemeinmedizin sowie von Fachärzten <strong>für</strong> Augenheilkunde und<br />

Optometrie, von Fachärzten <strong>für</strong> Chirurgie, von Fachärzten <strong>für</strong> Unfallchirurgie, von Fachärzten <strong>für</strong><br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten, von Fachärzten <strong>für</strong> HNO Krankheiten, von Fachärzten <strong>für</strong><br />

Kinder- und Jugendheilkunde und von Fachärzten <strong>für</strong> Urologie.<br />

Limitierungsbestimmungen:<br />

Die Verrechenbarkeit ist mit 5 % der Fälle limitiert.<br />

e) 6. Position 295 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Die Fachgruppenbeschränkung der Pos. 295 „Wechsel eines suprapubischen Katheters“ wird<br />

auf die Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin erweitert.<br />

e) 7. Position 263 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Auch bei reinen Zuweisungsfällen zur Pos. 263 „Oesophago-Gastro-Duodenoskopie“ wird die<br />

Grundleistung vergütet.


- 8 -<br />

e) 8. Position 198 und Position 200 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Für die Pos. 198 „Geburtshilflicher Ultraschall“ wird das Limit von 5 % auf 6 % der Fälle und <strong>für</strong><br />

die Position 200 „Gynäkologischer Ultraschall“ wird das Limit von 19 % auf 21 % der Fälle erweitert.<br />

e) 9. Position 233 und Position 234 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Für die Pos. 233 „Otomikroskopie“ wird das Limit von 60 % auf 70 % der Fälle und <strong>für</strong> die<br />

Pos. 324 “Impedanzaudiometrie“ wird das Limit von 15 % auf 20 % der Fälle erweitert.<br />

2)2. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.4.2009<br />

2) 2.1. Neue Position 39 (Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Mit 1.4.2009 wird <strong>für</strong> die sanfte Endoskopie folgende neue Position als Zuschlag zur Pos. 53b<br />

Coloskopie und zur Pos. 263 Oesophago-Gastro-Duodenoskopie in die Honorarordnung aufgenommen:<br />

Pos 39<br />

Intravenöse Verabreichung von Midozalom (Dormicum) oder gleichwertige<br />

Sedativa im Rahmen endoskopischer Eingriffe inkl. Überwachung mittels<br />

Pulsoximetrie<br />

48,4 Punkte<br />

(Punktwert: € 0,387166)<br />

Nicht gleichzeitig neben den Positionen 14, 27, 38 und 40 verrechenbar.<br />

3) Beteiligung der ÄK im Zusammenhang mit der Heilmittelkostenentwicklung<br />

Aufgrund der Überschreitung der vereinbarten Messlatte <strong>für</strong> die Beteiligung der ÄK im Zusammenhang<br />

mit der Heilmittelkostenentwicklung im Kalenderjahr 2009 (vgl. 29. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt<br />

III. 1.) im Ausmaß von 0,81 % gebührt der Kasse der vereinbarte Maximalbetrag von € 2 Mio.,<br />

der von der ÄK aus dem Topf „PEQ“ rückvergütet wird. Gemeinsam mit dem <strong>für</strong> 2008 gebührenden<br />

Betrag in Höhe von € 3.028.637,06 belaufen sich die Verbindlichkeiten der ÄK auf<br />

€ 5.028.637,06.<br />

Diese Verbindlichkeiten reduzieren sich im Kalenderjahr 2009 um € 594.151,99 auf<br />

€ 4.434.485,07 aufgrund der Frequenzlattenunterschreitung 2008 und der Nichtanhebung <strong>für</strong><br />

Labor (vgl.29. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt. II.1. und dieses <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt II.1.)<br />

4) EPA (Europäisches Praxisassessment) Förderung aus dem Topf „PEQ“<br />

OÖ Kassen-Ordinationen (ausgenommen Fachärzte <strong>für</strong> medizinische und chemische Labordiagnostik),<br />

die das EPA-Verfahren vollständig durchlaufen haben und von ÄK und Kasse festgelegte<br />

Zertifikatskriterien erfüllen, erhalten ab 01. Juli 2009 eine Förderung in der Höhe von €<br />

1.000,00 aus dem Topf „PEQ“.


- 9 -<br />

III. Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2010<br />

1) Betrag <strong>für</strong> Tarifanhebung 2010<br />

Auf Basis der im 27. <strong>Zusatzprotokoll</strong> vom 1. Juli 2006 unter Punkt VI dargestellten Grundsatzeinigung<br />

„Neuorientierung der oö Honorarpolitik“ steht <strong>für</strong> die Tarifanhebung im Kalenderjahr 2010<br />

ein Betrag im Ausmaß von 1,53 % des Basisbetrages Ärztliche Hilfe 2009 zur Verfügung. Dieser<br />

Betrag ergibt sich wie folgt:<br />

0,3 % des Basisbetrags 2009 aufgrund des garantierten Heilmittelbonus und des garantierten<br />

FOKO-Bonus aus der gesamtvertraglichen Vereinbarung „Neuorientierung der oö<br />

Honorarpolitik (vgl. 27. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt VI.B)2.1. und 3.)<br />

1,5 % des Basisbetrages 2009 als weitere Tarifanhebung <strong>für</strong> das Jahr 2010<br />

-0,2785 % des Basisbetrags 2008 Reduktion dieser grundsätzlichen Tarifanhebung wegen der<br />

Frequenzentwicklung 2009 im Ausmaß von 1,2785 % womit die Frequenzlatte (vgl. dieses<br />

<strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt. II.1.) um 0,2785 % überschritten wurde; der Ausgleich <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2009 erfolgt durch eine Erhöhung der Verbindlichkeiten der ÄK (vgl. dieses<br />

<strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt. II.3.) auf € 5.013.210,52.<br />

Mit dieser Tarifanhebung sind <strong>für</strong> 2010 alle aus der Grundsatzvereinbarung „Neuorientierung<br />

der oö Honorarpolitik“ gebührenden Bonifikationen (auch Einmalbeträge) abgegolten.<br />

Als Frequenzlatte <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2010 wird eine Frequenzentwicklung (Anzahl der Fälle<br />

und Leistungen pro Fall) von 0,8 % des Basisbetrages 2009 festgelegt. Erhöhen sich die Frequenzen<br />

gegenüber 2009 um weniger als 0,8 %, so erhöht sich die Tarifanhebung um die Unterschreitungsdifferenz;<br />

steigen die Frequenzen um mehr als 0,8 %, so wird die Tarifanhebung entsprechend<br />

vermindert. Die finanziellen Auswirkungen werden bei der Tarifanhebung <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2011 rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2010 berücksichtigt.<br />

2) Änderungen im Laborbereich<br />

2)1. Labor VII<br />

Die Honorarsumme im Labor VII wird mit Wirksamkeit 1.1.2010 im Hinblick auf die deutlich<br />

überdurchschnittliche Frequenzentwicklung durch Änderungen der Mengenrabattregelungen um<br />

3,5 % gesenkt (vgl. dieses <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Pkt. III.3)1.d).<br />

Die Option Direkteinkauf im Labor VII wird, vorerst auf 2 Jahre befristet, <strong>für</strong> Allgemeinmediziner<br />

und Gruppenpraxen <strong>für</strong> Allgemeinmedizin geschaffen. Dabei können definierte Laborparameter<br />

direkt im Labor VII eingekauft werden, wenn das der Kasse gemeldet wurde und in weiterer Folge<br />

eine Berechtigung da<strong>für</strong> erteilt wurde. Es gelten dabei die Regelungen analog Laborgemeinschaften<br />

(vgl. 27. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt. V).


- 10 -<br />

2)2. Labor im Bereich der Fachgruppe Innere Medizin<br />

Das Labor der Fachgruppe Innere Medizin wird im Laufe des Kalenderjahres 2011 so limitiert,<br />

dass die Laboraufwände insbesondere bei jenen Internisten, die einen hohen Laboranteil am<br />

Gesamthonorar aufweisen und damit auch betriebswirtschaftliche Vorteile haben, erheblich reduziert<br />

werden. Die dadurch frei werdenden Mittel werden zur Aufwertung der Grundleistung<br />

und/oder bestimmter zuwendungsmedizinischer Sonderleistungen der Fachgruppe Innere Medizin<br />

verwendet.<br />

3) Änderungen der Honorarordnung im Kalenderjahr 2010<br />

Auf Basis der unter Punkt 1) dargestellten Tarifanhebung wird die Ärztehonorarordnung wie folgt<br />

geändert:<br />

3)1. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.1.2010<br />

a) Anhebung der Punktwerte, der Vergütungen <strong>für</strong> Grundleistungen, Ordinationen<br />

und Besuche, Sonn- und Feiertagsbereitschaftsdienste sowie Wegege-bühren<br />

(Abschnitte A, B, C und E der Honorarordnung).<br />

Die Punktwerte, die Vergütungen <strong>für</strong> Grundleistungen, Ordinationen und Besuche, Sonn- und<br />

Feiertagsbereitschaftsdienste sowie die Wegegebühren werden ab 1.1.2010, wie aus der Anlage<br />

2 ersichtlich ist, angehoben. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses <strong>Zusatzprotokoll</strong>es.<br />

b) Änderungen bestehender Sonderleistungspositionen und Verrechenbarkeitsbedingungen<br />

(Abschnitt D der Honorarordnung)<br />

Auch die Änderungen bestehender Sonderleistungspositionen und Verrechenbarkeitsbedingungen<br />

(Abschnitt D der Honorarordnung) können der Anlage 2 entnommen werden.<br />

c) Änderung der Quartalspauschale <strong>für</strong> die Portoregelung (Abschnitt F, Zif. 5 der Honorarordnung)<br />

Die Quartalspauschale wird bei den Vertragsfachärzten <strong>für</strong> medizinische und chemische Labordiagnostik<br />

<strong>für</strong> die Einsendung von Material <strong>für</strong> medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen<br />

sowie <strong>für</strong> die Übersendung des Befundes der medizinisch-diagnostischen Laboratoriumsuntersuchungen<br />

um 1,53 % erhöht (gerundet auf zwei Kommastellen).<br />

d) Änderung der Limitierungsbestimmungen <strong>für</strong> die Quartals-Honorarabrechnung<br />

(Abschnitt F Zif. 6 lit. b der Honorarordnung)<br />

Die Limitierung der Quartals-Honorarabrechnung wird wie folgt geändert:<br />

Bei den allgemeinen Fachärzten, ausgenommen Fachärzte <strong>für</strong> Innere Medizin, vor Anrechnung<br />

der Vergütung <strong>für</strong> Besuche und Ordinationen (Pos. 1 – 6), <strong>für</strong> die medizinisch-diagnostischen<br />

Laboratoriumsuntersuchungen gemäß Abschnitt VI und der Wegegebühren; bei den Fachärzten<br />

<strong>für</strong> Innere Medizin vor Anrechnung der Vergütung <strong>für</strong> Besuche und Ordinationen (Pos. 1 – 6)<br />

und der Wegegebühren durch Kürzung des € 45.694,52 übersteigenden Betrages um 33 % und<br />

des € 58.398,91 übersteigenden Betrages um 45 %.


- 11 -<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Radiologie durch einen Mengenrabatt von 10 % des € 107.065,59<br />

übersteigenden Betrages, von 15 % des € 147.019,55 übersteigenden Betrages und von 20 %<br />

des € 242.045,96 übersteigenden Betrages des Gesamthonorars inkl. Sonographie und Knochendichtemessung.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Labormedizin (Abschnitt VII der Honorarordnung) durch einen Mengenrabatt<br />

von 10 % des €138.008,-- übersteigenden Betrages, von 15 % des € 161.005,55 übersteigenden<br />

Betrages, von 20 % des € 184.003,11 übersteigenden Betrages, von 25 % des<br />

€ 205.474,55 übersteigenden Betrages, von 40 % des € 230.005,78 übersteigenden Betrages,<br />

von 55 % des € 260.679,26 übersteigenden Betrages, von 60 % des € 283.676,81 übersteigenden<br />

Betrages und von 65,45 % des 315.184,67 übersteigenden Betrages.<br />

3)2. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.5.2010<br />

Neue Positionen 3k-3w (Pilotprojekt)<br />

Mit dem Pilotprojekt „Akutgeriatrie“ soll die Behandlungsqualität und Kommunikation zwischen<br />

Zuweisern und Spital im Sinne der Patienten optimiert werden.<br />

Diese Positionen werden in Form eines Pilotprojektes ab 1.5.2010 befristet bis <strong>31.</strong>12.2011 eingeführt.<br />

Eine Verlängerung wird von den Ergebnissen der Evaluierung abhängig sein.<br />

Pos. 3k Akutgeriatrie Euro 20,43<br />

Visite durch den Zuweiser in der akutgeriatrischen Abteilung des KH d. Elisabethinen<br />

Linz zwecks Besprechung der Medikation und des Procederes mit dem behandelnden<br />

Spitalsarzt kurz vor Entlassung des Patienten. Der Inhalt der Besprechung ist in der<br />

Patientenkartei zu dokumentieren. Diese Position ist nicht limitiert. Pro Tag ist diese<br />

Position 1x verrechenbar. Im Rahmen einer Visite wird die Weiterbehandlung aller<br />

Patienten besprochen die kurz vor der Entlassung stehen.<br />

Verrechenbar nur von Ärzten <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und von Fachärzten <strong>für</strong> Innere Medizin, die<br />

von den Kassen im Einvernehmen mit der Ärztekammer hiezu berechtigt wurden.<br />

Pos. 3p PatientInnenzuschlag <strong>für</strong> Akutgeriatrie Euro 6,03<br />

Diese Position ist zusätzlich zur Position 3k je Patient verrechenbar <strong>für</strong> den die<br />

Weiterbehandlung besprochen wird.<br />

Pos. 3w Wegegebühren Akutgeriatrie<br />

Die Vertragsärzte aus Linz erhalten eine Abgeltung in Form der vereinbarten Wegegebührenpauschale.<br />

Alle anderen Vertragsärzte erhalten eine Vergütung <strong>für</strong> die tatsächlich zurückgelegten Kilometer.<br />

Pro zurückgelegtem KM werden Euro 1,157216 honoriert.<br />

3)3. Änderungen der Honorarordnung mit Wirksamkeit 1.7.2010<br />

a) Strukturmaßnahme <strong>für</strong> Fachärzte <strong>für</strong> Lungenkrankheiten (Abschnitt D der Honorar<br />

ordnung)<br />

Thoraxdurchleuchtungen werden in der modernen Medizin – bedingt auch durch die technische


- 12 -<br />

Entwicklung bei der digitalen Radiologie – zunehmend durch Thoraxaufnahmen ersetzt, weshalb<br />

ab 1.7.2010 jeder Facharzt <strong>für</strong> Lungenkrankheiten auswählen kann, ob er als Aufnahmearzt<br />

oder Durchleuchtungsarzt abrechnen möchte. Die Tarifhöhe bleibt unverändert.<br />

Ein Umstieg vom/<strong>zum</strong> Aufnahmearzt ist jeweils mit Quartalswechsel, nach schriftlicher Meldung,<br />

möglich.<br />

Daraus ergeben sich folgende neue Limitierungsbestimmungen:<br />

Aufnahmearzt:<br />

Limitierung <strong>für</strong> Pos. 345 und 345a:<br />

je 100 Behandlungsfälle<br />

je 10 Behandlungsfälle<br />

1.000 Punkte<br />

100 Punkte<br />

Durchleuchtungsarzt:<br />

Limitierung <strong>für</strong> die Positionsgruppe 346l -352l:<br />

je 100 Behandlungsfälle<br />

1.000 Punkte<br />

je 10 Behandlungsfälle<br />

100 Punkte<br />

b) Neue Position 1164 (Pilotprojekt)<br />

Als weiteren Schritt <strong>zum</strong> zielgerichteten Antibiotikaeinsatz haben sich Ärztekammer und Kasse<br />

auf die Einführung der neuen Position „CRP“ (C-reaktives Protein quantitativ) geeinigt. Neben<br />

einer Qualitätsverbesserung wird auch eine Reduktion der Antibiotikaverordnungen erwartet.<br />

Diese Position ist vorerst <strong>für</strong> die Pilotphase von 01.7.2010 bis 30.6.2012 befristet. Eine Verlängerung<br />

wird von den Ergebnissen der Evaluierung abhängig sein.<br />

Pos. 1164 C-reaktives Protein quantitativ (CRP)<br />

(Punktwert: € 0,215366)<br />

33,8 Punkte<br />

Nur von Fachärzten <strong>für</strong> Kinder- und Jugendheilkunde verrechenbar.<br />

Limitierungsbestimmungen:<br />

Diese Position ist mit maximal 9 % der Fälle limitiert und unterliegt dem Laborlimit. Nicht gleichzeitig<br />

neben den Positionen 1212 und 1213 verrechenbar.<br />

b. REGELUNGEN ZUR FOLGEKOSTENDÄMPFUNG UNTER BEIBEHALTUNG<br />

DER QUALITÄTSMEDIZIN<br />

Zur nachhaltigen Dämpfung der Folgekosten unter Beibehaltung der Qualitätsmedizin wurden<br />

im Rahmen der Honorarverhandlungen im Jahr 2010 diverse Maßnahmen festgelegt. Einige<br />

dieser Maßnahmen wurden bereits umgesetzt, andere vorerst grundsätzlich vereinbart. Eine<br />

Umsetzung erfolgt schrittweise.<br />

Durch diese Maßnahmen sollen sich die Kosten im Bereich Heilmittel, Heilbehelfe/Hilfsmittel<br />

inkl. medizinische Rehabilitation, Transporte und Krankengeld deutlich niedriger entwickeln als<br />

bei anderen Gebietskrankenkassen, wobei bei den Heilmitteln eine Orientierung an Salzburg<br />

und Vorarlberg erfolgt, weil diese ähnliche Kopfquoten wie die <strong>OÖGKK</strong> haben. Bei den anderen<br />

Folgekostenbereichen erfolgt die Orientierung an der Entwicklung am Österreich-Schnitt.


- 13 -<br />

Durch die Maßnahmen sollen die Ökonomie und die Effizienz gesteigert werden; die Versorgungsqualität<br />

darf sich nicht verschlechtern.<br />

1) Umgesetzte Maßnahmen<br />

1)1. Stufenplan zur Umsetzung der Konkretisierung der RÖV ab 01.7.2010<br />

Um die verpflichtende Einhaltung der konkretisierten RÖV (vgl.29. <strong>Zusatzprotokoll</strong>, Punkt. b.1.)<br />

noch effektiver durchsetzen zu können, wurden folgende Maßnahmen vereinbart:<br />

• Gemeinsamer Brief von ÄK und Kasse an Vertragsärzte, die beim Generikaanteil (Verordnungen)<br />

unter dem Fachgruppenschnitt und außerhalb der Standardabweichungen<br />

liegen (bezieht sich auf den Anteil der Generikaverordnungen aus dem generikafähigen<br />

Bereich)<br />

• Gemeinsame Kommission ÄK/Kasse, wenn sich das Verordnungsverhalten des Arztes<br />

nicht signifikant in Richtung Einhaltung der RÖV ändert<br />

• Ökonomieverfahren, wenn Arzt trotzdem noch unökonomisch verordnet; ÄK unterstützt<br />

Arzt nicht bei diesem Verfahren<br />

1)2. Veranstalten von gemeinsamen Ärzteforen<br />

Die bisher von der Kasse alleine abgehaltenen Ärzteforen werden seit 2010 gemeinsam mit der<br />

ÄK sowie Vertretern von Krankenanstalten veranstaltet. Die Bezirke werden (teilweise zusammengefasst)<br />

in einem Zeitraum von 2 Jahren besucht. Bei den geplanten Podiumsdiskussionen<br />

unterstützt die ÄK die Initiativen der Kasse zur Dämpfung der Folgekosten. Die Finanzierung der<br />

Ärzteforen erfolgt zu 50 % aus dem Topf „PEQ“ und zu 50 % durch die Kasse.<br />

1)3. Stufenplan <strong>für</strong> Einlagen, Zurichtungen und orthopädische Schuhe<br />

Um unnötige Kosten im Bereich Fußversorgung zu vermeiden, wurde folgender Stufenplan zwischen<br />

ÄK und Kasse vereinbart und der Ärzteschaft in einem gemeinsamen Rundschreiben<br />

kommuniziert:<br />

1. Nicht jede Beschwerde hat Krankheitswert im Sinne des ASVG:<br />

Die Entwicklung auf dem Gebiet der Schuherzeugung bzw. Einlagenfertigung hat dazu geführt,<br />

dass früher ausschließlich mit individuell gefertigten Lösungen versorgbare Beschwerden heute<br />

mit Fertigeinlagen oder Schuhwerk mit ordentlichem Fußbett begegnet werden kann.<br />

Es ist daher vom Vertragsarzt zu prüfen, ob anstelle einer individuell gefertigten orthopädischen<br />

Einlagenversorgung die Empfehlung an Patienten, vorerst andere Maßnahmen wie Fußgymnastik<br />

bzw. das Tragen von geeignetem Schuhwerk zu probieren, möglich ist.<br />

2. Individuell gefertigte Einlagen:<br />

Sollte mit Maßnahmen nach Ziffer 1. nicht das Auslangen gefunden werden, können individuell<br />

gefertigte orthopädische Schuheinlagen verordnet werden. Diese sind je nach Indikationsstellung<br />

als Maßeinlagen (der Fuß wird vermessen, aber noch nicht in einem Modell abgebildet)<br />

oder Modelleinlagen (der Fuß wird vermessen und in einem Modell abgebildet) verfügbar.


- 14 -<br />

In der Regel wird die Versorgung mit einem Paar dieser Einlagen (entweder Maß- oder Modell)<br />

ausreichen. Sollte das Krankheitsbild es erfordern, dass der Patient in mehreren Lebensräumen<br />

(zB außer Haus und zu Hause) eine Einlagenversorgung benötigt (das heißt, praktisch ein ständiges<br />

Tragen der Einlagen notwendig ist), so können zwei Einlagen gleichzeitig verordnet werden.<br />

Die Notwendigkeit ist am Verordnungsschein zu begründen.<br />

Ist eine Einlage nicht mehr gebrauchsfähig, so kann der Hersteller ohne fachärztliche Verordnung<br />

eine Neuanfertigung bei der Kasse einreichen. Bei aufrechter Notwendigkeit einer Zweitversorgung<br />

ist <strong>für</strong> diese eine neuerliche fachärztliche, begründete Verordnung erforderlich. Dies<br />

gilt entsprechend auch <strong>für</strong> bereits jetzt versorgte Patienten.<br />

Auch eine Mischung aus einer individuellen Maß- oder Modelleinlage <strong>für</strong> den hauptsächlichen<br />

Lebensbereich und einer Versorgung nach Ziffer 1. (das heißt Schuhwerk mit entsprechendem<br />

Fußbett) <strong>für</strong> den ergänzenden Lebensbereich (zB zu Hause) kann eine ausreichende Versorgung<br />

darstellen.<br />

3. Orthopädische Schuhzurichtungen:<br />

Sollten die Beschwerden des Patienten weder mit Maßnahmen nach Ziffer 1. noch mit Maßnahmen<br />

nach Ziffer 2. behandelt werden können, ist als nächste Stufe die Versorgung mit orthopädischen<br />

Schuhzurichtungen vorgesehen.<br />

Stufe 4. Orthopädische Schuhe:<br />

Sollten die Beschwerden auch mit orthopädischen Schuhzurichtungen nicht behandelbar sein,<br />

können orthopädische Schuhe verordnet werden. Diese werden als Maßschuhe nach Abdrucknahme<br />

und Leistenherstellung individuell gefertigt.<br />

Für das Monitoring der Entwicklung dieser Leistungen werden neben den OÖ Gesamtmengen<br />

auch die Verordnungen pro Verordner als Kenngröße herangezogen.<br />

1)4. Maßnahmen zur Reduktion der Anzahl der Transporte<br />

Um die Anzahl der Transporte auf das medizinisch Notwendige zu beschränken, wurden nachfolgende<br />

Grundregeln gemeinsam kommuniziert:<br />

Grundvoraussetzung<br />

Für die Verordnung eines Krankentransportes und <strong>für</strong> die Auswahl des Transportmittels ist<br />

Grundvoraussetzung das Vorliegen von „Gehunfähigkeit“ im Sinne der Satzung der Kasse.<br />

Gehunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person auf Grund ihres körperlichen UND / ODER<br />

geistigen Zustandes nicht in der Lage ist – auch nicht mit einer Begleitperson – ein öffentliches<br />

Verkehrsmittel zu benutzen. Dabei ist ausschließlich der körperliche und geistige Zustand des<br />

Patienten ausschlaggebend.<br />

Sonstige Rahmenbedingungen, wie zB das Fehlen einer öffentlichen Verkehrsanbindung, dürfen<br />

dabei nicht berücksichtigt werden. Behandlungen bzw. Untersuchungen am Auge, am Ohr, den<br />

oberen Extremitäten, usw. begründen grundsätzlich keinen Krankentransport.


- 15 -<br />

Ausnahme: Die Person ist auf Grund einer zusätzlichen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung<br />

nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen (zB Rollstuhlfahrer, Nachwirkungen<br />

einer Narkose nach einem tageschirurgischen Eingriff, usw.).<br />

Ausstellung einer Transportverordnung<br />

Die Notwendigkeit eines Transportes wird im Vorhinein vom Behandler entschieden. Im Nachhinein<br />

darf keine Transportverordnung ausgestellt werden. Erste Hilfefahrten können ohne<br />

Transportverordnung mit der Kasse abgerechnet werden.<br />

Für die Ausstellung eines Transportscheines ist jene Stelle verantwortlich, welche<br />

auch die Behandlung bzw. Untersuchung veranlasst hat.<br />

Wird der Patient nach einer ambulanten oder stationären Behandlung zu einer Nachuntersuchung<br />

bestellt, so ist die Transportverordnung vom Krankenhaus auszustellen.<br />

Ist jedoch eine Nachkontrolle erst nach einem Zeitraum von einigen Monaten vorgesehen, so<br />

wäre es unsinnig den Patienten lediglich zur Besorgung einer Transportverordnung an das<br />

Krankenhaus, womöglich noch in einem anderen Bundesland (Uniklinik Wien, Uniklinik Innsbruck)<br />

zu verweisen.<br />

Um den Patienten bürokratische Wege zur Erlangung eines Transportscheines zu ersparen, soll<br />

in diesen Fällen die Transportverordnung vom Allgemeinmediziner oder Facharzt ausgestellt<br />

werden.<br />

Korrekt ausgefertigte Transportverordnungen<br />

Bei Transportverordnungen ist besonders auf die Begründung der Gehunfähigkeit (unabhängig<br />

von der zu behandelnden Krankheit) <strong>für</strong> einen Transport und auf die nächstgelegene Behandlungsstelle<br />

zu achten.<br />

Bestätigung der behandelnden Stelle<br />

Die behandelnden Stellen (zB KH Ambulanzen, Physikalische Institute usw.) bestätigen auf<br />

den Krankentransportverordnungen grundsätzlich bis maximal 4 Fahrten. Bei Serienbehandlungen,<br />

wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie sind Bestätigungen <strong>für</strong> 10 Fahrten, maximal<br />

jedoch <strong>für</strong> einen Monatszyklus (vom 1. bis Monatsletzten) möglich. Bei anderen Serienbehandlungen<br />

(wie zB Physiotherapie, usw.) ist in begründeten Ausnahmefällen (abhängig von der<br />

Schwere der Verletzung oder Erkrankung zB Rollstuhlfahrer) ebenfalls eine<br />

mehrmalige Bestätigung möglich.<br />

Unterstützung durch die Kasse<br />

Zur Unterstützung <strong>für</strong> die Ärzteschaft wurden ein Patientenfolder und ein Plakat <strong>für</strong> die Ordination<br />

erstellt.<br />

1)5. Verbesserung der direkten Kommunikation im Bereich Arbeitsunfähigkeit<br />

Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Dienststellen der Kasse und den Bezirksärzten,<br />

um Botschaften im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit auf direktem Weg vermitteln<br />

zu können, nehmen ein Vertreter der Dienststelle sowie der örtliche Chefarzt einmal im Jahr<br />

an den Bezirksärztetreffen teil.


- 16 -<br />

1)6. AU-Management – Standardprozess bei bestimmten Diagnosegruppen ab 1.10. 2010<br />

Bei den „Bagatell-Diagnosegruppen“ „Diarrhoe, (Gastro-) Enteritis“ und „akute Infektionen der<br />

oberen Luftwege (Grippaler Infekt)“ erfolgt grundsätzlich gleichzeitig mit der AU- auch die AF-<br />

Meldung durch den behandelnden Vertragsarzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin.<br />

Neben einer Stärkung der Arzt/Patienten Beziehung wird damit auch eine Reduktion der durchschnittlichen<br />

AU-Dauer angestrebt.<br />

In regelmäßigen Abständen werden Vergleichswerte (durchschnittliche AU-Dauer je Arzt und<br />

Vergleichsdaten des Bezirks und aus OÖ) <strong>für</strong> die zwei Diagnosegruppen zur Verfügung gestellt.<br />

Die AU-Dauer bei „Diarrhoe, (Gastro-) Enteritis“ wird prinzipiell mit höchstens 3 Tagen, bei<br />

„akuten Infektionen der oberen Luftwege (Grippalen Infekten)“ prinzipiell mit höchstens 5 Tagen<br />

festgelegt.<br />

Nur in seltenen, begründeten Ausnahmefällen kann auch eine längere Dauer vom Behandler<br />

festgelegt werden.<br />

Sollte in Einzelfällen ein Patient nach Ablauf dieser AU-Dauer noch nicht arbeitsfähig sein<br />

oder eine zusätzliche Diagnose ist zu stellen, so kann der Behandler eine entsprechende<br />

AU-Verlängerung inkl. AF-Meldung vornehmen.<br />

Unterstützung bei „schwierigen Fällen“ erfolgt dabei durch die nächstgelegene Dienststelle der<br />

Kasse. Die Leiter der Kundenservicestellen und die Chefärzte fungieren als Berater.<br />

Eine Evaluierung erfolgt in regelmäßigen Abständen, die Vergleichswerte werden an die Ärzteschaft<br />

kommuniziert.<br />

1)7. Förderung des EDV-Tools <strong>für</strong> eAUM<br />

Jeder Vertragsarzt / jede Vertragsgruppenpraxis <strong>für</strong> Allgemeinmedizin kann ab 1.7.2010 um<br />

eine eAUM (elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung) Förderung in Höhe von Euro 350,00<br />

ansuchen. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt / die Vertragsgruppenpraxis das Tool effektiv<br />

verwendet.<br />

Im Gegenzug sind alle Vertragsärzte, die mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011 einen Einzelvertrag<br />

mit der <strong>OÖGKK</strong> abschließen, zur sofortigen Anwendung der eAUM verpflichtet. Für ab<br />

diesem Datum neu in Vertrag genommene Gruppenpraxen gilt dies entsprechend; bei Nachfolgepraxen<br />

(Modell 4) allerdings erst spätestens 6 Monate ab Vertragsbeginn.<br />

Ab 1. Jänner 2015 sind alle Vertragsärzte / Vertragsgruppenpraxen (also auch diejenigen mit<br />

einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.2011) dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen<br />

ausschließlich auf elektronischem Weg unter Verwendung des e-AUM Systems des Hauptverbandes<br />

durchzuführen. Es sei denn, ÄK und Kasse vereinbaren <strong>für</strong> einzelne Vertragsärzte / Vertragsgruppenpraxen<br />

(zB kaum AU-Meldungen oder kurz vor der Pensionierung und nachvollziehbare<br />

Gründe <strong>für</strong> Nichtanwendung der eAUM) eine Ausnahmeregelung.


- 17 -<br />

1)8. Kontextsteuerung Physiotherapie<br />

Zur Verbesserung der Effektivität der physiotherapeutischen Versorgung haben ÄK und Kasse<br />

mit dem Verein der freiberuflichen Physiotherapeuten OÖ das Pilotprojekt „Kontextsteuerung“<br />

(ab 1.10.2010 bis 30.9.2012) vereinbart.<br />

In diesem vorerst zeitlich befristeten Projekt sollen der Ablauf und der Informationsaustausch<br />

zwischen Zuweisern und Physiotherapeuten verbessert werden. Zuweiser erhalten künftig vom<br />

Vertragsphysiotherapeuten einen Kurzbericht über den Therapieverlauf und den Erfolg der Behandlungen.<br />

Eine Folgeverordnung darf nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des bisherigen<br />

Behandlungsverlaufs weitere physiotherapeutische Behandlungen angezeigt sind.<br />

1)9. Forcieren der Notrufnummer 141<br />

Um nicht notwendige Rettungstransporte ins Spital zu vermeiden, wird die Notrufnummer 141<br />

forciert. Als Maßnahme wurden Patientenfolder erstellt, die in den Vertragsarztpraxen aufgelegt<br />

werden.<br />

1)10. Verknüpfung der eCard mit der Ordinationssoftware<br />

Um u.a. sicherzustellen, dass künftig keine Transporte oder Heilbehelfe/Hilfsmittel <strong>für</strong> nicht Rezeptgebührenbefreite<br />

ohne Selbstbehalt verordnet werden, sollte das e-cardsystem in die<br />

Arztsoftware integriert sein, weshalb ein gemeinsamer Appell von Ärztekammer und Kasse an<br />

die Ärzteschaft ergangen ist.<br />

Für den Fall, dass ungerechtfertigte Gebühren-/Kostenanteilsbefreiungen ausgestellt werden,<br />

besteht <strong>für</strong> die Kasse die Möglichkeit, diese rückzufordern.<br />

2) Grundsätzlich vereinbarte Maßnahmen<br />

2)1. Einrichten eines Ökotools <strong>für</strong> die Wundversorgung<br />

2)2. Verpflichtung zur Verordnung von bestimmten Produkt(grupp)en unter Verwendung<br />

eines Ökotools<br />

2)3. Treffsichere Sauerstoffversorgung<br />

2)4. Verbesserung der Kommunikation mit KH-Ärzten<br />

2)5. Ausführliche Beratung im Rahmen der MUKIPA-Untersuchungen


- 18 -<br />

c. ÄNDERUNGEN IM ANHANG ZUM § 10A „SICHERSTELLUNG DER<br />

QUALITÄTSMEDIZIN ALS SACHLEISTUNG“<br />

Mit Wirksamkeit 1.7.2010 wird die Beilage zu § 10 Abs. 4 (Leistungen, von denen Versicherungsträger<br />

und Kammer gemeinsam der Auffassung sind, dass sie wirkungslos sind oder Patienten<br />

gefährden) geändert.<br />

Folgende Leistungen werden daraus entfernt:<br />

Aromatherapie<br />

Bach-Blütentherapie<br />

Bioresonanztherapie<br />

Colonhydrotherapie<br />

Honigtherapie<br />

d. ERGÄNZUNG DES § 11 „BEHANDLUNG IN DER ORDINATION“<br />

Mit Wirksamkeit 1.1.2010 werden § 11 Abs. (2a) und (2b) wie folgt textiert (Änderungen in<br />

Fettschrift):<br />

(2a) Für Niederlassungen von Vertragsärzten ab dem 1. Juli 2006 gilt folgende Ordinationszeitenregelung:<br />

Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden. Die Arztpraxis ist an <strong>zum</strong>indest fünf Werktagen<br />

(Montag bis Samstag) geöffnet zu halten. Es müssen mindestens zwei Nachmittags- bzw.<br />

Abendordinationen, beginnend ab 14.00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15.00 Uhr zu<br />

je zwei Stunden, angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine<br />

zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.<br />

Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (in Linz innerhalb der von ÄK <strong>für</strong> OÖ und Kasse festgelegten<br />

Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte der selben Fachrichtung ansässig<br />

sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Arzt an den Ordinationszeiten bestehender Vertragsärzte<br />

zu orientieren; dh.<br />

- die Nachmittags- bzw. Abendordinationen des neu in Vertrag genommenen Arztes dürfen sich<br />

höchstens an einem Tag mit den bestehenden Nachmittags- bzw. Abendordinationen bereits<br />

niedergelassener Vertragsärzte überschneiden und<br />

- ab zwei Vertragsärzten der selben Fachrichtung ist von Montag bis Freitag <strong>zum</strong>indest eine<br />

Ordination eines Vertragsarztes geöffnet zu halten; der ordinationsfreie Tag des neu in Vertrag<br />

genommenen Arztes darf sich nicht mit dem/den ordinationsfreien Tag(en) bereits niedergelassener<br />

Vertragsärzte überschneiden.<br />

Im Einzelfall kann im Einvernehmen von ÄK und Kasse auf Antrag des Arztes bei Vorliegen einer<br />

entsprechenden Begründung (z.B. gesundheitliche Probleme) von den Mindestordinationszeiten<br />

Abstand genommen werden bzw. eine andere, kundenorientiertere Verteilung von<br />

Nachmittags- bzw. Abendordinationen vereinbart werden. Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich<br />

nur befristet auf längstens zwei Jahre, kann aber nach positiver Evaluierung auch<br />

unbefristet erteilt werden.<br />

(2b) Für <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens des Absatzes (2a) bereits niedergelassene Vertragsärzte<br />

gilt folgende Regelung:<br />

Für bereits niedergelassene Vertragsärzte treten keine Änderungen ein. Änderungen der Ordi-


- 19 -<br />

nationszeiten ab 1. Juli 2006 können bei diesen Ärzte nur insoweit erfolgen, als es dadurch hinsichtlich<br />

der Anzahl der Wochenstunden, der Anzahl an Wochentagen und der Dauer sowie<br />

Lage der Nachmittags- bzw. Abendordinationen zu keiner Verschlechterung der bestehenden<br />

Situation kommt.<br />

e. REGELUNG ZUM HÖRGERÄTEVERSORGUNGSPROZESS<br />

Die Umsetzung des unter e.1. dargestellten Prozesses zur Sicherung der Qualität bei der Hörgeräteversorgung<br />

sowie der unter e.2. dargestellten Änderungen in der Honorarordnung erfolgt<br />

ab 1. Oktober 2011 vorerst befristet bis <strong>31.</strong>Dezember 2015. Eine Fortführung erfolgt nur bei Vorliegen<br />

von positiven Evaluierungsergebnissen. Die Kasse wird dazu ein Evaluierungskonzept<br />

ausarbeiten, das sowohl ökonomische und als auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen hat,<br />

und mit der Ärztekammer abgestimmt wird.<br />

e.1. Prozess zur Qualitätssicherung bei der Hörgeräteversorgung<br />

Die Vertragsfachärzte <strong>für</strong> HNO-Krankheiten werden Verordnungen <strong>für</strong> Hörgeräte nur mehr unter<br />

Einhaltung des nachstehenden Prozesses ausstellen und dabei folgende Ziele verfolgen:<br />

Nur der audiologisch abgeklärte und gut informierte sowie problembewusste Patient soll <strong>zum</strong><br />

Akustiker gelangen. Dadurch sollen die „Dropout – Quote“ beim Akustiker gesenkt und die Tragequote<br />

nach der Anpassung entscheidend verbessert werden.<br />

e.1.1. Qualitätsvoraussetzungen und Übergangsfristen<br />

Hörgeräte (kurz HG) können nur mehr von Fachärzten <strong>für</strong> HNO-Krankheiten verordnet werden,<br />

die zur Abrechnung der Position „Sprachaudiometrie im Freifeld“ (vgl. Punkt e.2.) berechtigt<br />

wurden. Für die Umstellungsphase und um den Ärzten zu ermöglichen, die damit verbundenen<br />

getätigten Investitionen auch entsprechend nutzen zu können, werden folgende Übergangsfristen<br />

vereinbart:<br />

- 5 Jahre <strong>für</strong> Ärzte, die das 60. Lebensjahr am 1.10.2011 vollendet haben<br />

- 1,5 Jahre <strong>für</strong> Ärzte, die das 60. Lebensjahr am 1.10.2011 noch nicht vollendet haben.<br />

Nach Ablauf dieser Frist müssen Ärzte, die die Berechtigung nicht erlangt haben, <strong>für</strong> eine Hörgeräteverordnung<br />

zu qualifizierten Ärzten zuweisen. Dies gilt <strong>für</strong> Vertrags- und <strong>für</strong> Wahlärzte.<br />

e.1.2. Aufklärungsgespräch<br />

Der Arzt führt mit dem Patienten ein ausführliches Gespräch mit folgenden Inhalten:<br />

- Aufklärung über die zu erwartenden Umstellungsprobleme im Rahmen der HG Versorgung<br />

- Aufklärung über gesundheitliche und psychosoziale Spätfolgen bei Nichtversorgung<br />

- Abklärung einer möglichen berufsbedingten Schwerhörigkeit<br />

- Hinweis auf eine Sachleistungsversorgung ohne jegliche Zuzahlung, wobei je nach<br />

Indikation auch Sonderversorgungen aufzahlungsfrei in Frage kommen<br />

e.1.3. Indikationsstellung<br />

Der Arzt wird zur Indikationsstellung folgende Diagnoseschritte setzen:<br />

- Anamnese<br />

- Ohrmikroskopie<br />

- Ton- und Sprachaudiometrie<br />

- Fakultativ: Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle, Tympanometrie,<br />

Stapediusreflexmessung, otoakustische Emissionen<br />

Die Indikation <strong>für</strong> eine Hörgeräteverordnung kann nach Abschluss der Diagnoseschritte nur


- 20 -<br />

dann gestellt werden, wenn die Kriterien der BAV erfüllt sind. Die Kriterien der BAV (Anlage 3)<br />

sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.<br />

e.1.4. Ausstellung und Mitgaben der Verordnung<br />

Bei gegebener Indikation kommen je nach vorliegender Patientencompliance folgende Konstellationen<br />

in Frage:<br />

* Bei guter Compliance: Ausstellung der Verordnung und Übergabe der Verordnung an den Patienten<br />

mit den Audiometrieergebnissen zur freien Auswahl eines Hörgeräteakustikers. Vereinbarung<br />

eines Kontrolltermins in spätestens 3 Monaten<br />

* Bei schlechter Compliance: Terminvereinbarung <strong>zum</strong> Sprachhörtest im Freifeld mit und ohne<br />

Störlärm, um dem Patienten sein Handicap besser verständlich zu machen<br />

Danach bei guter Compliance: Ausstellung der Verordnung wie oben<br />

* Bei weiterhin schlechter Compliance: Kontrolle und Audiometrie in 6 Monaten und neuerliche<br />

Beratung, zwischenzeitlich Beobachtung der Situationen, bei denen ein Hördefizit besteht, durch<br />

den Patienten selbst<br />

e.1.5. Anpassung und Bewilligung<br />

Der Akustiker passt an und sendet die Verordnung zur Bewilligung an die Kasse.<br />

e.1.6. Begutachtung nach bewilligter Hörgeräteanpassung durch den verordnenden HNO<br />

Arzt<br />

Die <strong>OÖGKK</strong> informiert den Arzt einmal pro Woche mit einer Excel Tabelle per FAX über die von<br />

der <strong>OÖGKK</strong> bewilligten Hörgeräteversorgungen seiner Patienten. Auf dieser Wissensbasis<br />

macht sich der Arzt im Rahmen des vereinbarten Kontrolltermins ein Bild vom Erfolg der Hörgeräteversorgung.<br />

Dabei führt er folgende Untersuchungen durch:<br />

- Ohrmikroskopie<br />

- Sprachaudiometrie im Freifeld<br />

Weiters führt der Arzt an Hand eines Fragebogens (Anlage 4) ein Beratungsgespräch mit insbesondere<br />

folgenden Inhalten:<br />

- Beratung und Therapie bei Problemen seitens der Otoplastik, falls erforderlich Therapie<br />

- Beratung bei Problemen seitens des Hörerfolges, gegebenenfalls Rücküberweisung an den<br />

Akustiker<br />

- Befragung bzw. Beratung hinsichtlich der Tragezeit<br />

- Befragung bzw. Beratung hinsichtlich der Zufriedenheit in unterschiedlichen Situationen des<br />

täglichen Lebens<br />

Die Anlage 4 ist integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.<br />

e.1.7. Ergebnis der Begutachtung<br />

Der Arzt hält das Ergebnis der Begutachtung im Patientenakt fest. Im Fall, dass die Versorgung<br />

abschließend als nicht in Ordnung befunden wird, erstellt er einen Befundbericht und leitet diesen<br />

dann an die <strong>OÖGKK</strong> weiter. Unauffällige Begutachtungsfälle trägt der Arzt in die Excel Tabelle<br />

ein und faxt diese ohne weitere Unterlagen einmal pro Woche (sofern mindestens ein Patient<br />

befundet worden ist) an die Kasse zurück.<br />

Ist eine Befundung wegen endgültigen Nichterscheinens des Patienten nicht möglich, teilt dies<br />

der Arzt der Kasse mit.<br />

e.1.8. Begutachtung vor bewilligter Hörgeräteversorgung<br />

In Einzelfällen wird der Arzt bereits vor der Bewilligung durch die Kasse eine Begutachtung der<br />

angepassten Hörgeräte vornehmen. Die Patientennamen werden von der Kasse bekanntgegeben.


- 21 -<br />

Das Ergebnis dieser Begutachtung ist jedenfalls der Kasse in Form eines Befundberichtes zu<br />

übermitteln. Die Inhalte der Begutachtung ergeben sich sinngemäß aus Punkt e.1.6.<br />

e.2.<br />

Änderungen in der Honorarordnung<br />

Für jene Ärzte, die diesen Prozess der Hörgeräteversorgung einhalten, werden nachfolgende<br />

Tarifpositionen in der Honorarordnung adaptiert bzw. neu geschaffen:<br />

Position<br />

Pos 233 Ohrmikroskopie<br />

Pos 234 Impedanzaudiometrie<br />

Pos 10ah Ausf. Therap. Aussprache<br />

bei hörgerätebedürftiger Hörstörung<br />

Pos 10h Befundbericht im Rahmen<br />

der Kontrolluntersuchung einer Hörgeräteversorgung<br />

Adaptierung bzw. Neuerung<br />

Erweiterung der Limitierung von 70 % der Fälle<br />

auf 100 % der Fälle<br />

Erweiterung der Limitierung von 20 % der Fälle<br />

auf 30 % der Fälle<br />

In 8 % der Fälle verrechenbar<br />

Unlimitiert 1x pro Patient im Rahmen der Kontrolluntersuchung<br />

einer Hörgeräteversorgung<br />

verrechenbar<br />

Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung sind<br />

zu dokumentieren und der ÄK bzw. der Kasse<br />

auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />

Für die Sprachaudiometrie im Freifeld wird folgende Position als Zuschlag zur bestehenden Position<br />

229 geschaffen:<br />

Pos. 229a Zuschlag <strong>für</strong> Sprachaudiometrie im Freifeld € 3,86<br />

Diese Position kann als Zuschlag zur „Pos. 229 Sprachaudiometrie“ im Zusammenhang mit einer Hörgeräteversorgung<br />

verrechnet werden.<br />

Verrechenbar nur von Fachärzten <strong>für</strong> HNO Krankheiten die von den Kassen im Einvernehmen mit der<br />

Ärztekammer <strong>für</strong> Oberösterreich hiezu berechtigt wurden.<br />

Limitierungsbestimmungen:<br />

Die Verrechenbarkeit ist mit 12 % der Fälle limitiert.<br />

Die Berechtigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:<br />

Die Qualitätsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Störschall entsprechen jenen des<br />

Akustikervertrages (Zusammenfassung siehe Anlage 3) und werden mit folgender Konkretisierung<br />

übernommen:<br />

o Diagonale Raumlänge von 2,5m<br />

o Störschallmessung entsprechend den realen Bedingungen in der Ordination<br />

Als Nachweis ist der Kasse eine Bestätigung der Firma vorzulegen, welche die Adaptierungsmaßnahmen<br />

durchgeführt hat.<br />

Die <strong>OÖGKK</strong> behält sich vor, stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen.<br />

Aus- und Weiterbildungsvoraussetzungen:<br />

Für Ordinationspersonal: 2-tägiger Kurs (14 Stunden)<br />

Für Ärzte: Verpflichtende Fortbildung in Audiologie (3-4 h alle 2-3 Jahre).


- 22 -<br />

Bei Nichterfüllung der Qualitätserfordernisse kann eine befristete Berechtigung erteilt werden.<br />

f. ERGÄNZUNG DES § 21A „PROVISIONSVERBOT“<br />

Mit Wirksamkeit 1. Oktober 2011 wird ein § 21a „Provisionsverbot“ in den OÖ Ärzte-<br />

<strong>Gesamtvertrag</strong> vom 27.7.1956 idgF. wie folgt eingefügt:<br />

(1) Vertragsärzten ist es im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit verboten, sich im<br />

Zusammenhang mit konkreten Verordnungen (oder positiven Stellungnahmen im Zusammenhang<br />

mit Qualitätskontrollen) von Heilmitteln und Heilbehelfen/Hilfsmitteln oder<br />

mit Überweisungen/Zuweisungen/Einweisungen zu bestimmten Leistungserbringern Zuwendungen/Begünstigungen<br />

durch Dritte zusagen zu lassen oder anzunehmen; und zwar<br />

unabhängig davon, von welchen Dritten und in welcher Form oder unter welchem Titel<br />

und in welchem zeitlichen Zusammenhang die Zuwendung/Begünstigung gewährt wird. 1<br />

Wird eine solche Zuwendung/Begünstigung angenommen, stellt dies eine schwerwiegende<br />

Verletzung des Einzelvertrags dar, die zur Vertragskündigung durch die Kasse<br />

führt.<br />

(2) Von dieser Bestimmung sind Zuwendungen/Begünstigungen ausgenommen, die keinen<br />

Vorteil im Sinne des Korruptionsstrafrechts und des ärztlichen Verhaltenskodex darstellen,<br />

insbesondere im Hinblick auf ihre Geringfügigkeit.<br />

1 Ob zB als Aufwandsentschädigung, als Provision, als Begutachtungshonorar, als Miete <strong>für</strong> Werbeflächen in der<br />

Ordination, als Übernahme von Leasingraten <strong>für</strong> den PKW des Kassenarztes, als unentgeltliche Zurverfügungstellung<br />

von Ordinationseinrichtung usw. Nicht jedoch als Vergütung <strong>für</strong> Aufwendungen im Rahmen von Anwendungsbeobachtungen<br />

lt. Arzneimittelgesetz (AMG).<br />

Anlage 1, 2, 3 und 4<br />

ÄRZTEKAMMER FÜR OÖ<br />

Der Präsident: Der Kurienobmann: Der Kurienobmann-Stellvertreter:<br />

HAUPTVERBAND DER ÖSTERR. SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER<br />

Die leitende Angestellte:<br />

OÖ GEBIETSKRANKENKASSE<br />

Der Obmann:


Anlage 1<br />

Tarif und Punktwert ab 1. Jänner 2009<br />

1.) ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN UND ALLGEMEINE FACHÄRZTE<br />

A.) Grundleistungsvergütung s. Seite 4/5<br />

B.) Vergütung <strong>für</strong> Ordinationen und Besuche (Pos.Nr. 7/8) € 0,394445<br />

D.) Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt I<br />

Allgemeine Sonderleistungen<br />

ohne Pos.Nr. 14, 20, 20a, 22, 23, 24, 27, 27b, 40, 54 € 0,394445<br />

Pos.Nr. 14 € 0,392480<br />

Pos.Nr. 20, 20a, 22, 23, 24, 40 € 0,319762<br />

Pos.Nr. 27, 27b € 0,360975<br />

Pos.Nr. 54 € 0,368621<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt II<br />

Sonderleistungen aus den Fachgebieten<br />

ohne Pos.Nr. 62a, 62b, 63a, 63b, 70, 75a, 75 b-e, 160, 161, 164, 165, 168, 190, 190a, 197, 198,<br />

MS1, MS2, MS3, 200, 210, 211, 211a, 214, 215, 220, 220a, 228b, 233, 234, 236, 237,<br />

239, 240,249 a-e, 250a, 255,257, 258, 259, 260, 260a, 260b, 263, 264, 264a, 265,<br />

265a, 266, 266a, 268, 268a, 268b, 270, 270a, 270b, 271a-c, 272 a-c, 273, 275, 276,<br />

277, 277a, 278, 279, 282, 286, 288a, 296 € 0,394445<br />

a) Augenheilkunde: Pos.Nr. 62a € 0,368584<br />

Pos.Nr. 62b € 0,373435<br />

Pos.Nr. 63a € 0,384295<br />

Pos.Nr. 63b € 0,374324<br />

Pos. Nr. 70 € 0,395684<br />

Pos.Nr. 75a € 0,368442<br />

Pos.Nr. 75 b-e € 0,343178<br />

b) Chirurgie, Orthopädie: Pos.Nr. 160, 161 € 0,375276<br />

Pos.Nr. 164 € 0,383375<br />

Pos.Nr. 165 € 0,392480<br />

Pos.Nr. 168 € 0,355759<br />

c) Gynäkologie: Pos.Nr. 190, 190a € 0,377535<br />

Pos.Nr. 197 € 0,328591<br />

Pos.Nr. 198, 200, MS1, MS2, MS3 € 0,293527<br />

d) HNO-Krankheiten: Pos.Nr. 210, 211 € 0,357110<br />

Pos.Nr. 211a € 0,354644<br />

Pos.Nr. 214, 215, 220, 220a € 0,363258<br />

Pos.Nr. 228b € 0,383839<br />

Pos.Nr. 233 € 0,380220<br />

Pos.Nr. 234 € 0,357110<br />

Pos.Nr. 236 € 0,363258<br />

Pos.Nr. 237 € 0,363690<br />

e) Dermatologie: Pos.Nr. 239 € 0,366495<br />

Pos.Nr. 240 € 0,371520<br />

Pos.Nr. 249 a-e € 0,364259<br />

Pos.Nr. 250a € 0,354513<br />

f) Kinderheilkunde: Pos.Nr. 255 € 0,382102<br />

Pos.Nr. 257 € 0,390223<br />

g) Innere und Lunge: Pos.Nr. 258 € 0,389550<br />

Pos.Nr. 259, 260, 260a € 0,378044<br />

Pos.Nr. 260b € 0,367347<br />

Pos.Nr. 263 € 0,386920<br />

Pos.Nr. 264, 265 € 0,378044<br />

Pos.Nr. 264a, 265a € 0,367347<br />

Pos.Nr. 266 € 0,370465<br />

Pos.Nr. 266a € 0,376455<br />

Pos.Nr. 268, 268a € 0,385907<br />

Pos.Nr. 268b € 0,371781<br />

Seite 1


h) Neuro/Psych: Pos.Nr. 270 € 0,465585<br />

Pos.Nr. 270a € 0,410026<br />

Pos.Nr. 270b € 0,423509<br />

Pos.Nr. 271 a-c € 0,436272<br />

Pos.Nr. 272 a-c € 0,572435<br />

Pos.Nr. 273 € 0,352549<br />

Pos.Nr. 275-277 € 0,399870<br />

Pos.Nr. 277a € 0,399679<br />

Pos.Nr. 278 € 0,361637<br />

Pos.Nr. 279 € 0,451010<br />

i) Urologie: Pos.Nr. 282 € 0,432556<br />

Pos.Nr. 286 € 0,359263<br />

Pos.Nr. 288a € 0,391656<br />

Pos.Nr. 296 € 0,359263<br />

1.1) FÜR ALLGEMEINMEDIZIN:<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt III<br />

Physikotherapie € 0,209624<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt IV<br />

Elektrokardiographische Untersuchungen EKG € 0,219774<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt V<br />

Röntgenleistungen € 0,265339<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt VI<br />

Med.-diagn. Laboratoriumsuntersuchungen € 0,215366<br />

Laborgemeinschaftspauschale € 0,500000<br />

Seite 2


1.2) FÜR ALLGEMEINE FACHÄRZTE:<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt III<br />

Physikotherapie<br />

ohne Pos.Nr. 307, 309, 320 - 323 € 0,186421<br />

Pos.Nr. 307 € 0,185291<br />

Pos.Nr. 309 € 0,185497<br />

Pos.Nr. 320 - 323 € 0,192534<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt IV<br />

A) EKG € 0,219774<br />

B) Ergometrie € 0,245167<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt V<br />

Röntgenleistungen € 0,247268<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt VI<br />

Med.-diagn. Laboratoriumsuntersuchungen<br />

ohne Pos.Nr. 1221, 1224, 1226, 1231, 1245, 1313 € 0,215366<br />

Pos.Nr. 1221, 1224, 1226, 1231, 1245 € 0,220493<br />

Pos.Nr. 1313 € 0,272303<br />

2.) FACHÄRZTE FÜR RADIOLOGIE<br />

Röntgen - Diagnostik € 0,074522<br />

Röntgen - Therapie € 0,187926<br />

EWR-Zuschlag € 1,425998<br />

3.) MED. -DIAGN. LABORATORIUMSUNTERSUCHUNGEN gem. Abschnitt VII<br />

sämtliche Positionen € 0,075913<br />

EWR-Zuschlag € 10,551688<br />

Seite 3


A. Vergütung <strong>für</strong> Grundleistungen ab 1. Jänner 2009<br />

Grundleistungsvergütung pro Krankenschein (Überweisungsschein) im<br />

Kalendervierteljahr <strong>für</strong><br />

1.) Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin<br />

EWR-Zuschlag € 4,992342<br />

a.) bis 800 Fälle 58 Punkte à € 0,377331 € 21,885198<br />

von 801 bis 1100 Fälle 45 Punkte à € 0,371900 € 16,735500<br />

ab 1101. Fall 12 Punkte à € 0,366318 € 4,395816<br />

Zuschlag bis 500 Fälle, pro Fall € 2,698073<br />

b.) Vertretung, Erste Hilfe,<br />

Bereitschaftsdienst an Wochentagen 26 Punkte à € 0,366161 € 9,520186<br />

c.) Ärztlicher Sonn- und Feiertagsdienst,<br />

Fälle ohne Grundleistungsvergütung<br />

nach lit. a.) oder b.) 18 Punkte à € 0,366161 € 6,590898<br />

d.) Kurverschreibung und<br />

Kurüberwachung 66 Punkte à € 0,256535 € 16,931310<br />

(Verrechenbar gemäß Abschn. F 4.)<br />

2.) Fachärzte<br />

EWR-Zuschlag € 9,905620<br />

a.) Augenheilkunde u. Optometrie 48 Punkte à € 0,338872 € 16,265856<br />

Chirurgie 45 Punkte à € 0,359959 € 16,198155<br />

Unfallchirurgie 45 Punkte à € 0,359425 € 16,174125<br />

Dermatologie 59 Punkte à € 0,337249 € 19,897691<br />

Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 47 Punkte à € 0,341662 € 16,058114<br />

Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten 58 Punkte à € 0,340552 € 19,752016<br />

Innere Medizin 54 Punkte à € 0,426638 € 23,038452<br />

Kinder- u. Jugendheilkunde 63 Punkte à € 0,360491 € 22,710933<br />

Lungenkrankheiten 57 Punkte à € 0,373581 € 21,294117<br />

Neurologie 59 Punkte à € 0,402025 € 23,719475<br />

Psychiatrie 59 Punkte à € 0,407604 € 24,048636<br />

Orthopädie u. orthopädische Chirurgie 42 Punkte à € 0,347196 € 14,582232<br />

Urologie 56 Punkte à € 0,399816 € 22,389696<br />

Zuschlag bis 500 Fälle<br />

Chirurgie pro Fall € 2,965855<br />

Unfallchirurgie pro Fall € 2,957124<br />

Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten pro Fall € 2,112506<br />

Kinder- u. Jugendheilkunde pro Fall € 3,694641<br />

Lungenkrankheiten pro Fall € 3,963921<br />

Neurologie pro Fall €7,430687<br />

Psychiatrie pro Fall € 7,507924<br />

Urologie pro Fall € 3,605244<br />

Sonographiepauschalzuschlag im<br />

Fachgebiet Urologie bis 500 Fälle 32 Punkte à € 0,494419 € 15,821408<br />

ab 501. Fall 27 Punkte à € 0,494419 € 13,349313<br />

b.) Vertretung, Erste Hilfe 26 Punkte à € 0,322716 € 8,390616<br />

c.) Ärztlicher Sonn- und Feiertagsdienst, Fälle ohne Grundleistungsvergütung<br />

nach lit. a.) oder b.) 18 Punkte à € 0,281971 € 5,075478<br />

d.) Kurverschreibung und Kurüberw. 66 Punkte à € 0,252720 € 16,679520<br />

(Verrechenbar gemäß Abschn. F 4.)<br />

Seite 4


B. Vergütung <strong>für</strong> Ordinationen und Besuche ab 1. Jänner 2009<br />

Ordinationen:<br />

1 Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn- oder<br />

gesetzlichen Feiertagen bzw. während des<br />

Wochenendbereitschaftsdienstes € 7,96<br />

Diese Position kann nur verrechnet werden, wenn die Notwendigkeit einer dringlichen<br />

ärztlichen Hilfeleistung gegeben war und zur betreffenden Zeit in der Regel keine<br />

Ordination abgehalten wird.<br />

1a Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Werktagen<br />

ab der dritten und jeder weiteren persönlichen Inanspruchnahme<br />

des Arztes im selben Quartal € 6,03<br />

Von der Verrechenbarkeit sind die Fachärzte <strong>für</strong> Labormedizin und die<br />

Fachärzte <strong>für</strong> Radiologie ausgeschlossen.<br />

Als persönliche Inanspruchnahme des Arztes im Sinne dieser Sonderleistungsposition<br />

gelten nicht<br />

a) persönliche Inanspruchnahme des Arztes bei denen eine Pos. 2a verrechenbar<br />

ist oder ausschließlich eine der folgenden Leistungen erbracht wird:<br />

21b (Goldkur), 250 (Bucky), Physikotherapie, Blutabnahme <strong>für</strong> Laborleistungen<br />

und Laborleistungen<br />

b) Serieninjektionen<br />

c) hauptsächlich administrative Tätigkeiten (z.B. Verordnungen, Überweisungen,<br />

Rezeptausstellungen)<br />

2a Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Werktagen<br />

dringendes Verlangen des Patienten außerhalb der vereinbarten<br />

außerhalb der vereinbarten Ordinationszeiten<br />

(auch an ordinationsfreien Tagen) € 6,88<br />

Die Zeit der Inanspruchnahme ist anzuführen. Die Position ist innerhalb von<br />

eineinhalb Stunden vor und nach den vereinbarten Ordinationszeiten nicht verrechenbar.<br />

Die Pos. 2a ist im übrigen nur dann verrechenbar, wenn die Leistungserbringung aufgrund<br />

der Dringlichkeit des Falles noch am selben Tag notwendig war und die Leistung<br />

nicht während der angeführten Zeiten (Ordinationszeit und eineinhalb Stunden vor- und<br />

nachher) erbracht werden konnte.<br />

Die Pos. 2a ist daher auch dann verrechenbar, wenn bei Vorliegen der im vorstehenden<br />

Absatz angeführten Voraussetzungen - die dringend notwendige Inanspruchnahme<br />

telefonisch vorangemeldet wurde oder wenn die Ordination wegen der großen Anzahl<br />

der Patienten und der dadurch bedingten Verlängerung der Ordinationszeit noch nicht<br />

geschlossen war.<br />

2n Ordination bei Nacht von 20 Uhr bis 22 Uhr € 16,63<br />

2k Ordination bei Nacht von 22 Uhr bis 7 Uhr € 23,95<br />

Bei den Positionen 2n und 2k ist die Zeit der Inanspruchnahme anzuführen.<br />

3 Besuch bei Tag an Werktagen € 26,46<br />

3d Besuch im Alten- oder Pflegeheim € 20,43<br />

Die Pos. 3d gebührt pro Besuch in einem Heim; und zwar unabhängig davon,<br />

wie viele Alten- bzw. Pflegeheimpatienten tatsächlich visitiert wurden.<br />

Die Pos. 3d ist <strong>für</strong> den Besuch eines Alten- bzw. Pflegeheimes grundsätzlich<br />

nur 1 x pro Tag verrechenbar (Ausnahme nur dann, wenn das Altenheim pro<br />

Tag notwendigerweise öfter als 1 x besucht werden musste; in diesem Fall<br />

Angabe der Uhrzeit der einzelnen Altenheimbesuche erforderlich).<br />

3e Besuch bei einem Alten- oder Pflegeheimpatienten € 6,03<br />

Die Pos. 3e ist pro tatsächlichem Besuch verrechenbar.<br />

Weiters gilt bzgl. Pos. 3d und 3e:<br />

a) Verrechenbar nur <strong>für</strong> Patienten, die in einem von Ärztekammer und Kasse anerkannten<br />

Alten- oder Pflegeheim wohnhaft sind.<br />

b) Eine Verrechnung der Pos. 1a mit der Pos. 3e am selben Tag ist nur dann möglich,<br />

wenn der Alten- oder Pflegeheimpatient an diesem Tag - zusätzlich zu einem Besuch<br />

im Heim - auch in der Ordination des Arztes behandelt wurde und dies am Behandlungsschein<br />

entsprechend vermerkt ist.<br />

3m Weiterer Besuch bei Tag an Werktagen am selben Ort und im unmittelbaren<br />

zeitlichen Zusammenhang € 6,03<br />

Die Verrechenbarkeit ist mit 5% der Pos. 3 limitiert.<br />

Weiters gilt bezüglich Pos. 3 und 3m:<br />

a) Werden am selben Ort und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mehrere anwesende<br />

Personen besucht, kann nur einmal die Pos. 3 verrechnet werden. Für jede weitere untersuchte<br />

oder behandelte Person ist die Pos. 3m verrechenbar.<br />

b) Diese Regelung gilt <strong>für</strong> Mitvisiten am selben Ort:<br />

- in Einfamilienhaushalten<br />

- in Mehrfamilienhaushalten, sofern diese Haushalte durch eine gemeinsame Küche verbunden sind<br />

- in Schulen, Internaten, Hotels<br />

- an einem Unfallort<br />

Seite 5


Seite 6


4 Dringender Besuch - über Berufung -<br />

während der Ordinationszeit € 31,62<br />

Die Zeit der Durchführung ist anzugeben. Die Position ist auch während einer<br />

Ordinationstätigkeit bis zu 1,5 Stunden nach der vereinbarten Ordinationszeit<br />

verrechenbar.<br />

5 Tagesbesuch (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn- oder gesetzlichen<br />

Feiertagen bzw. während des<br />

Wochenendbereitschaftsdienstes € 27,88<br />

Nur bei Dringlichkeit mit Begründung oder als Erstbesuch verrechenbar.<br />

Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl.<br />

oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal Pos.Nr. 5<br />

verrechnet werden. Für jede weitere Person ist Pos.Nr. 1 verrechenbar.<br />

6n Besuch bei Nacht von 20 Uhr bis 22 Uhr € 41,20<br />

6k Besuch bei Nacht von 22 Uhr bis 7 Uhr € 57,36<br />

Für die Positionen 6n und 6k gilt:<br />

Die Zeit der Durchführung ist anzugeben; bei Berufung vor Beginn der Nachtzeit ist<br />

auch die Zeit der Berufung anzuführen. Als Zeit der Berufung gilt jener Zeitpunkt,<br />

an dem diese dem Arzt zur Kenntnis gelangt.<br />

Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl.<br />

oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal Pos.Nr. 6n<br />

oder 6k verrechnet werden. Für jede weitere Person ist Pos.Nr. 2n oder 2k verrechenbar.<br />

C. Vergütung <strong>für</strong> Sonn- und Feiertagsbereitschaftsdienst ab 1. Jänner 2009<br />

9 Bereitschaftsdienstpauschale, je Einheit € 137,64<br />

Für jene Ärzte verrechenbar, die an dem von der Ärztekammer <strong>für</strong><br />

Oberösterreich im Einvernehmen mit den oö. §-2-Krankenversicherungsträgern<br />

eingerichteten ärztlichen Sonn- und<br />

Feiertagsbereitschaftdienst Bereitschaftsdienst halten.<br />

Seite 7


E. Wegegebühren ab 1. Jänner 2009<br />

Kilometer bei Tag:<br />

von 1 bis 1400 Km pro Km € 1,157216<br />

von 1401 bis 2000 Km pro Km € 0,533934<br />

von 2001 bis 5000 Km pro Km € 0,355174<br />

über 5000 Km<br />

keine Vergütung<br />

Kilometer bei Nacht:<br />

ohne Staffelung pro Km € 1,333225<br />

Wegegebühren der Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und der Fachärzte<br />

pauschaliert, Punkte je verrechenbaren Besuch Punktwert € 0,172462<br />

in den Städten Linz, Wels und Steyr<br />

(je verrechenbaren Besuch 22,5 Punkte) Punktwert € 0,172462<br />

Mietfuhrwerk pro Km € 0,243267<br />

Gehkilometer pro Km € 1,157216<br />

Sonntagsdienst und Sonderabrechnung<br />

Kilometer bei Tag pro Km € 0,931441<br />

Kilometer bei Nacht pro Km € 1,333225<br />

Fachärzte <strong>für</strong> Labormedizin<br />

Kilometer bei Tag pro Km € 0,752114<br />

Kilometer bei Nacht pro Km € 1,010820<br />

Seite 8


Weitere Änderungen der Tarife 2009:<br />

Der Tarif der Position 10a wird von € 12,889605 auf € 13,160287 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10b wird von € 22,793361 auf € 23,272022 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10de wird von € 66,430000 auf € 67,758600 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10dw wird von € 20,440000 auf € 20,848800 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10dz wird von € 18,396000 auf € 18,763920 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10ha wird von € 8,687000 auf € 8,860740 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10hb wird von € 8,687000 auf € 8,860740 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10hc wird von € 8,687000 auf € 8,860740 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10hd wird von € 8,687000 auf € 8,860740 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10k wird von € 12,410395 auf € 12,643710 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10x wird von € 59,348204 auf € 60,535168 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10y wird von € 14,439225 auf € 14,728010 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10z wird von € 41,737049 auf € 42,571790 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 41a wird von € 11,930000 auf € 12,154284 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 60a wird von € 22,900000 auf € 23,330520 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 167 wird von € 10,688257 auf € 10,882783 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 169 wird von € 25,098045 auf € 25,574908 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 195 wird von € 24,528064 auf € 25,043153 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 269 wird von € 36,757869 auf € 37,426862 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 269a wird von € 25,146175 auf € 25,598806 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 269b wird von € 16,749185 auf € 17,050670 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 272d wird von € 61,030000 auf € 63,043990 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 272e wird von € 71,800000 auf € 74,169400 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 274a wird von € 11,564994 auf € 11,946639 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 299 wird von € 29,411382 auf € 29,852553 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 338 wird von € 39,088885 auf € 39,753396 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 339 wird von € 101,929118 auf € 103,661913 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 339a wird von € 44,968000 auf € 45,732456 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 400 wird von € 17,084169 auf € 17,425852 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 401 wird von € 28,232993 auf € 28,797653 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 402 wird von € 12,672764 auf € 12,926220 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 403 wird von € 23,821588 auf € 24,298020 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 404 wird von € 19,329976 auf € 19,716576 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 405 wird von € 26,789261 auf € 27,325046 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 406 wird von € 26,789261 auf € 27,325046 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 407 wird von € 30,077764 auf € 30,679319 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 410 wird von € 46,824649 auf € 47,761142 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 411 wird von € 8,164923 auf € 8,328221 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 412 wird von € 8,020737 auf € 8,181151 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 413 wird von € 16,041474 auf € 16,362304 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 414 wird von € 12,833178 auf € 13,089842 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 415 wird von € 36,093315 auf € 36,815181 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 415 a wird von € 17,404655 auf € 17,752748 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 416 wird von € 36,093315 auf € 36,815181 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 416 a wird von € 17,404655 auf € 17,752748 angehoben.<br />

Seite 9


Der Tarif der Position 500 wird von € 43,173616 auf € 44,037088 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 501 wird von € 35,007230 auf € 35,707375 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 502 wird von € 30,317302 auf € 30,923648 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 503 wird von € 27,245877 auf € 27,790795 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 504 wird von € 18,594130 auf € 18,966013 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 505 wird von € 8,084863 auf € 8,246560 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 510 wird von € 8,084863 auf € 8,246560 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 540 wird von € 36,649621 auf € 37,382613 angehoben.<br />

Limitierung der Quartalshonorarabrechnung:<br />

Bei den allg.Fachärzten durch Kürzung des € 44.873,29<br />

übersteigenden Betrages um 33% und des € 57.349,36<br />

übersteigenden Betrages um 45%.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Radiologie durch einen Mengenrabatt von<br />

10% des € 105.452,17 übersteigenden Betrages, von<br />

15% des € 144.804,05 übersteigenden Betrages und von<br />

20% des € 238.398,46 übersteigenden Betrages.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Labormedizin durch einen Mengenrabatt von<br />

10% des € 133.988,35 übersteigenden Betrages, von<br />

15% des € 156.316,07 übersteigenden Betrages, von<br />

20% des € 178.643,80 übersteigenden Betrages, von<br />

25% des € 199.489,85 übersteigenden Betrages, von<br />

40% des € 223.306,58 übersteigenden Betrages, von<br />

55% des € 253.086,66 übersteigenden Betrages und von<br />

61,6% des € 275.414,38 übersteigenden Betrages.<br />

Die Laborportopauschale <strong>für</strong> die Fachärzte <strong>für</strong> Labormedizin wird um 1,82% erhöht.<br />

Seite 10


Anlage 2<br />

Tarif und Punktwert ab 1. Jänner 2010<br />

1.) ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN UND ALLGEMEINE FACHÄRZTE<br />

A.) Grundleistungsvergütung s. Seite 4/5<br />

B.) Vergütung <strong>für</strong> Ordinationen und Besuche (Pos.Nr. 7/8) € 0,401979<br />

D.) Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt I<br />

Allgemeine Sonderleistungen<br />

ohne Pos.Nr. 14, 20, 20a, 22, 23, 24, 27, 27b, 40, 54 € 0,401979<br />

Pos.Nr. 14 € 0,399937<br />

Pos.Nr. 20, 20a, 22, 23, 24, 40 € 0,325837<br />

Pos.Nr. 27, 27b € 0,367834<br />

Pos.Nr. 54 € 0,375256<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt II<br />

Sonderleistungen aus den Fachgebieten<br />

ohne Pos.Nr. 62a, 62b, 63a, 63b, 70, 75a, 75 b-e, 160, 161, 164, 165, 168, 190, 190a, 197, 198,<br />

MS1, MS2, MS3, 200, 210, 211, 211a, 214, 215, 220, 220a, 228b, 233, 234, 236, 237,<br />

239, 240,249 a-e, 250a, 255,257, 258, 259, 260, 260a, 260b, 263, 264, 264a, 265,<br />

265a, 266, 266a, 268, 268a, 268b, 270, 270a, 270b, 271a-c, 272 a-c, 273, 275, 276,<br />

277, 277a, 278, 279, 282, 286, 288a, 296 € 0,401979<br />

a) Augenheilkunde: Pos.Nr. 62a € 0,373007<br />

Pos.Nr. 62b € 0,377543<br />

Pos.Nr. 63a € 0,388522<br />

Pos.Nr. 63b € 0,378442<br />

Pos. Nr. 70 € 0,402806<br />

Pos.Nr. 75a € 0,372495<br />

Pos.Nr. 75 b-e € 0,346953<br />

b) Chirurgie, Orthopädie: Pos.Nr. 160, 161 € 0,382031<br />

Pos.Nr. 164 € 0,389241<br />

Pos.Nr. 165 € 0,399741<br />

Pos.Nr. 168 € 0,360028<br />

c) Gynäkologie: Pos.Nr. 190, 190a € 0,384331<br />

Pos.Nr. 197 € 0,333520<br />

Pos.Nr. 198, 200, MS1, MS2, MS3 € 0,299398<br />

d) HNO-Krankheiten: Pos.Nr. 210, 211 € 0,362574<br />

Pos.Nr. 211a € 0,360070<br />

Pos.Nr. 214, 215, 220, 220a € 0,368816<br />

Pos.Nr. 228b € 0,389712<br />

Pos.Nr. 233 € 0,386037<br />

Pos.Nr. 234 € 0,362574<br />

Pos.Nr. 236 € 0,368816<br />

Pos.Nr. 237 € 0,369254<br />

e) Dermatologie: Pos.Nr. 239 € 0,366495<br />

Pos.Nr. 240 € 0,371520<br />

Pos.Nr. 249 a-e € 0,369723<br />

Pos.Nr. 250a € 0,360540


f) Kinderheilkunde: Pos.Nr. 255 € 0,388980<br />

Pos.Nr. 257 € 0,397247<br />

g) Innere und Lunge: Pos.Nr. 258 € 0,396172<br />

Pos.Nr. 259, 260, 260a € 0,383828<br />

Pos.Nr. 260b € 0,372967<br />

Pos.Nr. 263 € 0,391563<br />

Pos.Nr. 264, 265 € 0,383828<br />

Pos.Nr. 264a, 265a € 0,372967<br />

Pos.Nr. 266 € 0,376022<br />

Pos.Nr. 266a € 0,382102<br />

Pos.Nr. 268, 268a € 0,392853<br />

Pos.Nr. 268b € 0,378473<br />

h) Neuro/Psych: Pos.Nr. 270 € 0,481880<br />

Pos.Nr. 270a € 0,423967<br />

Pos.Nr. 270b € 0,438332<br />

Pos.Nr. 271 a-c € 0,451105<br />

Pos.Nr. 272 a-c € 0,589608<br />

Pos.Nr. 273 € 0,358895<br />

Pos.Nr. 275-277 € 0,407468<br />

Pos.Nr. 277a € 0,406873<br />

Pos.Nr. 278 € 0,365977<br />

Pos.Nr. 279 € 0,466344<br />

i) Urologie: Pos.Nr. 282 € 0,439477<br />

Pos.Nr. 286 € 0,366089<br />

Pos.Nr. 288a € 0,397922<br />

Pos.Nr. 296 € 0,366089<br />

1.1) FÜR ALLGEMEINMEDIZIN:<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt III<br />

Physikotherapie € 0,211238<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt IV<br />

Elektrokardiographische Untersuchungen EKG € 0,223290<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt V<br />

Röntgenleistungen € 0,269399<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt VI<br />

Med.-diagn. Laboratoriumsuntersuchungen € 0,215366<br />

Laborgemeinschaftspauschale € 0,500000


1.2) FÜR ALLGEMEINE FACHÄRZTE:<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt III<br />

Physikotherapie<br />

ohne Pos.Nr. 307, 309, 320 - 324 € 0,187856<br />

Pos.Nr. 307 € 0,186718<br />

Pos.Nr. 309 € 0,188836<br />

Pos.Nr. 320 - 324 € 0,194017<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt IV<br />

A) EKG € 0,223290<br />

B) Ergometrie € 0,249580<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt V<br />

Röntgenleistungen € 0,251051<br />

Vergütung <strong>für</strong> Sonderleistungen gemäß Abschnitt VI<br />

Med.-diagn. Laboratoriumsuntersuchungen<br />

ohne Pos.Nr. 1221, 1224, 1226, 1231, 1245, 1313 € 0,215366<br />

Pos.Nr. 1221, 1224, 1226, 1231, 1245 € 0,221595<br />

Pos.Nr. 1313 € 0,272303<br />

2.) FACHÄRZTE FÜR RADIOLOGIE<br />

Röntgen - Diagnostik € 0,075662<br />

Röntgen - Therapie € 0,190801<br />

EWR-Zuschlag € 1,447816<br />

3.) MED. -DIAGN. LABORATORIUMSUNTERSUCHUNGEN gem. Abschnitt VII<br />

sämtliche Positionen € 0,075913<br />

EWR-Zuschlag € 10,713129


A. Vergütung <strong>für</strong> Grundleistungen ab 1. Jänner 2010<br />

Grundleistungsvergütung pro Krankenschein (Überweisungsschein) im Kalendervierteljahr <strong>für</strong><br />

1.) Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin<br />

EWR-Zuschlag € 5,068725<br />

a.) bis 800 Fälle 58 Punkte à € 0,385406 € 22,353548<br />

von 801 bis 1100 Fälle 45 Punkte à € 0,378966 € 17,053470<br />

ab 1101. Fall 12 Punkte à € 0,372912 € 4,474944<br />

Zuschlag bis 500 Fälle, pro Fall € 2,752034<br />

b.) Vertretung, Erste Hilfe,<br />

Bereitschaftsdienst an Wochentagen 26 Punkte à € 0,373484 € 9,710584<br />

c.) Ärztlicher Sonn- und Feiertagsdienst,<br />

Fälle ohne Grundleistungsvergütung<br />

nach lit. a.) oder b.) 18 Punkte à € 0,373484 € 6,722712<br />

d.) Kurverschreibung und<br />

Kurüberwachung 66 Punkte à € 0,256535 € 16,931310<br />

(Verrechenbar gemäß Abschn. F 4.)<br />

2.) Fachärzte<br />

EWR-Zuschlag € 10,057176<br />

a.) Augenheilkunde u. Optometrie 48 Punkte à € 0,344972 € 16,558656<br />

Chirurgie 45 Punkte à € 0,365358 € 16,441110<br />

Unfallchirurgie 45 Punkte à € 0,367153 € 16,521885<br />

Dermatologie 59 Punkte à € 0,343488 € 20,265792<br />

Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 47 Punkte à € 0,350204 € 16,459588<br />

Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten 58 Punkte à € 0,345762 € 20,054196<br />

Innere Medizin 54 Punkte à € 0,439437 € 23,729598<br />

Kinder- u. Jugendheilkunde 63 Punkte à € 0,367340 € 23,142420<br />

Lungenkrankheiten 57 Punkte à € 0,382734 € 21,815838<br />

Neurologie 59 Punkte à € 0,415895 € 24,537805<br />

Psychiatrie 59 Punkte à € 0,425946 € 25,130814<br />

Orthopädie u. orthopädische Chirurgie 42 Punkte à € 0,351362 € 14,757204<br />

Urologie 56 Punkte à € 0,407812 € 22,837472<br />

Zuschlag bis 500 Fälle<br />

Chirurgie pro Fall € 2,995514<br />

Unfallchirurgie pro Fall € 2,986695<br />

Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten pro Fall € 2,144827<br />

Kinder- u. Jugendheilkunde pro Fall € 3,751169<br />

Lungenkrankheiten pro Fall € 4,024569<br />

Neurologie pro Fall € 7,690761<br />

Psychiatrie pro Fall € 7,890828<br />

Urologie pro Fall € 3,679152<br />

Sonographiepauschalzuschlag im<br />

Fachgebiet Urologie bis 500 Fälle 32 Punkte à € 0,502330 € 16,074560<br />

ab 501. Fall 27 Punkte à € 0,502330 € 13,562910<br />

b.) Vertretung, Erste Hilfe 26 Punkte à € 0,326589 € 8,491314<br />

c.) Ärztlicher Sonn- und Feiertagsdienst, Fälle ohne Grundleistungsvergütung<br />

nach lit. a.) oder b.) 18 Punkte à € 0,281971 € 5,075478<br />

d.) Kurverschreibung und Kurüberw. 66 Punkte à € 0,252720 € 16,679520<br />

(Verrechenbar gemäß Abschn. F 4.)


B. Vergütung <strong>für</strong> Ordinationen und Besuche ab 1. Jänner 2010<br />

Ordinationen:<br />

1 Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn- oder<br />

gesetzlichen Feiertagen bzw. während des<br />

Wochenendbereitschaftsdienstes € 8,08<br />

Diese Position kann nur verrechnet werden, wenn die Notwendigkeit einer dringlichen<br />

ärztlichen Hilfeleistung gegeben war und zur betreffenden Zeit in der Regel keine<br />

Ordination abgehalten wird.<br />

1a Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Werktagen<br />

ab der dritten und jeder weiteren persönlichen Inanspruchnahme<br />

des Arztes im selben Quartal € 6,13<br />

Von der Verrechenbarkeit sind die Fachärzte <strong>für</strong> Labormedizin und die<br />

Fachärzte <strong>für</strong> Radiologie ausgeschlossen.<br />

Als persönliche Inanspruchnahme des Arztes im Sinne dieser Sonderleistungsposition<br />

gelten nicht<br />

a) persönliche Inanspruchnahme des Arztes bei denen eine Pos. 2a verrechenbar<br />

ist oder ausschließlich eine der folgenden Leistungen erbracht wird:<br />

21b (Goldkur), 250 (Bucky), Physikotherapie, Blutabnahme <strong>für</strong> Laborleistungen<br />

und Laborleistungen<br />

b) Serieninjektionen<br />

c) hauptsächlich administrative Tätigkeiten (z.B. Verordnungen, Überweisungen,<br />

Rezeptausstellungen)<br />

2a Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Werktagen<br />

dringendes Verlangen des Patienten außerhalb der vereinbarten<br />

außerhalb der vereinbarten Ordinationszeiten<br />

(auch an ordinationsfreien Tagen) € 6,98<br />

Die Zeit der Inanspruchnahme ist anzuführen. Die Position ist innerhalb von<br />

eineinhalb Stunden vor und nach den vereinbarten Ordinationszeiten nicht verrechenbar.<br />

Die Pos. 2a ist im übrigen nur dann verrechenbar, wenn die Leistungserbringung aufgrund<br />

der Dringlichkeit des Falles noch am selben Tag notwendig war und die Leistung<br />

nicht während der angeführten Zeiten (Ordinationszeit und eineinhalb Stunden vor- und<br />

nachher) erbracht werden konnte.<br />

Die Pos. 2a ist daher auch dann verrechenbar, wenn bei Vorliegen der im vorstehenden<br />

Absatz angeführten Voraussetzungen - die dringend notwendige Inanspruchnahme<br />

telefonisch vorangemeldet wurde oder wenn die Ordination wegen der großen Anzahl<br />

der Patienten und der dadurch bedingten Verlängerung der Ordinationszeit noch nicht<br />

geschlossen war.<br />

2n Ordination bei Nacht von 20 Uhr bis 22 Uhr € 16,88<br />

2k Ordination bei Nacht von 22 Uhr bis 7 Uhr € 24,35<br />

Bei den Positionen 2n und 2k ist die Zeit der Inanspruchnahme anzuführen.<br />

3 Besuch bei Tag an Werktagen € 26,96<br />

3d Besuch im Alten- oder Pflegeheim € 20,83<br />

Die Pos. 3d gebührt pro Besuch in einem Heim; und zwar unabhängig davon,<br />

wie viele Alten- bzw. Pflegeheimpatienten tatsächlich visitiert wurden.<br />

Die Pos. 3d ist <strong>für</strong> den Besuch eines Alten- bzw. Pflegeheimes grundsätzlich<br />

nur 1 x pro Tag verrechenbar (Ausnahme nur dann, wenn das Altenheim pro<br />

Tag notwendigerweise öfter als 1 x besucht werden musste; in diesem Fall<br />

Angabe der Uhrzeit der einzelnen Altenheimbesuche erforderlich).<br />

3e Besuch bei einem Alten- oder Pflegeheimpatienten € 6,13<br />

Die Pos. 3e ist pro tatsächlichem Besuch verrechenbar.<br />

Weiters gilt bzgl. Pos. 3d und 3e:<br />

a) Verrechenbar nur <strong>für</strong> Patienten, die in einem von Ärztekammer und Kasse anerkannten<br />

Alten- oder Pflegeheim wohnhaft sind.<br />

b) Eine Verrechnung der Pos. 1a mit der Pos. 3e am selben Tag ist nur dann möglich,<br />

wenn der Alten- oder Pflegeheimpatient an diesem Tag - zusätzlich zu einem Besuch<br />

im Heim - auch in der Ordination des Arztes behandelt wurde und dies am Behandlungsschein<br />

entsprechend vermerkt ist.<br />

3m Weiterer Besuch bei Tag an Werktagen am selben Ort und im unmittelbaren<br />

zeitlichen Zusammenhang € 6,13<br />

Die Verrechenbarkeit ist mit 5% der Pos. 3 limitiert.<br />

Weiters gilt bezüglich Pos. 3 und 3m:<br />

a) Werden am selben Ort und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mehrere anwesende<br />

Personen besucht, kann nur einmal die Pos. 3 verrechnet werden. Für jede weitere untersuchte<br />

oder behandelte Person ist die Pos. 3m verrechenbar.<br />

b) Diese Regelung gilt <strong>für</strong> Mitvisiten am selben Ort:<br />

- in Einfamilienhaushalten<br />

- in Mehrfamilienhaushalten, sofern diese Haushalte durch eine gemeinsame Küche verbunden sind<br />

- in Schulen, Internaten, Hotels


- an einem Unfallort


4 Dringender Besuch - über Berufung -<br />

während der Ordinationszeit € 32,27<br />

Die Zeit der Durchführung ist anzugeben. Die Position ist auch während einer<br />

Ordinationstätigkeit bis zu 1,5 Stunden nach der vereinbarten Ordinationszeit<br />

verrechenbar.<br />

5 Tagesbesuch (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn- oder gesetzlichen<br />

Feiertagen bzw. während des<br />

Wochenendbereitschaftsdienstes € 28,38<br />

Nur bei Dringlichkeit mit Begründung oder als Erstbesuch verrechenbar.<br />

Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl.<br />

oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal Pos.Nr. 5<br />

verrechnet werden. Für jede weitere Person ist Pos.Nr. 1 verrechenbar.<br />

6n Besuch bei Nacht von 20 Uhr bis 22 Uhr € 41,90<br />

6k Besuch bei Nacht von 22 Uhr bis 7 Uhr € 58,36<br />

Für die Positionen 6n und 6k gilt:<br />

Die Zeit der Durchführung ist anzugeben; bei Berufung vor Beginn der Nachtzeit ist<br />

auch die Zeit der Berufung anzuführen. Als Zeit der Berufung gilt jener Zeitpunkt,<br />

an dem diese dem Arzt zur Kenntnis gelangt.<br />

Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl.<br />

oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal Pos.Nr. 6n<br />

oder 6k verrechnet werden. Für jede weitere Person ist Pos.Nr. 2n oder 2k verrechenbar.<br />

C. Vergütung <strong>für</strong> Sonn- und Feiertagsbereitschaftsdienst ab 1. Jänner 2010<br />

9 Bereitschaftsdienstpauschale, je Einheit € 139,74<br />

Für jene Ärzte verrechenbar, die an dem von der Ärztekammer <strong>für</strong><br />

Oberösterreich im Einvernehmen mit den oö. §-2-Krankenversicherungsträgern<br />

eingerichteten ärztlichen Sonn- und<br />

Feiertagsbereitschaftdienst Bereitschaftsdienst halten.


E. Wegegebühren ab 1. Jänner 2010<br />

Kilometer bei Tag:<br />

von 1 bis 1400 Km pro Km € 1,174921<br />

von 1401 bis 2000 Km pro Km € 0,542103<br />

von 2001 bis 5000 Km pro Km € 0,360608<br />

über 5000 Km<br />

keine Vergütung<br />

Kilometer bei Nacht:<br />

ohne Staffelung pro Km € 1,353623<br />

Wegegebühren der Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und der Fachärzte<br />

pauschaliert, Punkte je verrechenbaren Besuch Punktwert € 0,175101<br />

in den Städten Linz, Wels und Steyr<br />

(je verrechenbaren Besuch 22,5 Punkte) Punktwert € 0,175101<br />

Mietfuhrwerk pro Km € 0,246989<br />

Gehkilometer pro Km € 1,174921<br />

Sonntagsdienst und Sonderabrechnung<br />

Kilometer bei Tag pro Km € 0,945692<br />

Kilometer bei Nacht pro Km € 1,353623<br />

Fachärzte <strong>für</strong> Labormedizin<br />

Kilometer bei Tag pro Km € 0,763621<br />

Kilometer bei Nacht pro Km € 1,026286


Weitere Änderungen der Tarife 2010:<br />

Der Tarif der Position 10a wird von € 13,160287 auf € 13,449813 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10b wird von € 23,272022 auf € 23,760734 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10de wird von € 67,758600 auf € 68,978255 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10dw wird von € 20,848800 auf € 21,224078 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10dz wird von € 18,763920 auf € 19,101671 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10ha wird von € 8,860740 auf € 9,020233 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10hb wird von € 8,860740 auf € 9,020233 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10hc wird von € 8,860740 auf € 9,020233 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10hd wird von € 8,860740 auf € 9,020233 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10k wird von € 12,643710 auf € 12,871297 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10x wird von € 60,535168 auf € 61,624801 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10y wird von € 14,728010 auf € 14,993114 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 10z wird von € 42,571790 auf € 43,338082 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 41a wird von € 12,154284 auf € 12,360907 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 60a wird von € 23,330520 auf € 23,727139 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 167 wird von € 10,882783 auf € 11,013376 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 169 wird von € 25,574908 auf € 25,984107 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 195 wird von € 25,043153 auf € 25,531494 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 269 wird von € 37,426862 auf € 38,100546 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 269a wird von € 25,598806 auf € 26,059585 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 269b wird von € 17,050670 auf € 17,357582 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 272d wird von € 63,043990 auf € 65,187486 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 272e wird von € 74,169400 auf € 76,691160 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 274a wird von € 11,946639 auf € 12,340878 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 299 wird von € 29,852553 auf € 30,309297 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 338 wird von € 39,753396 auf € 40,468957 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 339 wird von € 103,661913 auf € 105,527827 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 339a wird von € 45,732456 auf € 46,464175 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 400 wird von € 17,425852 auf € 17,692468 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 401 wird von € 28,797653 auf € 29,238257 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 402 wird von € 12,926220 auf € 13,123991 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 403 wird von € 24,298020 auf € 24,669780 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 404 wird von € 19,716576 auf € 20,018239 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 405 wird von € 27,325046 auf € 27,743119 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 406 wird von € 27,325046 auf € 27,743119 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 407 wird von € 30,679319 auf € 31,148712 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 410 wird von € 47,761142 auf € 48,491887 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 411 wird von € 8,328221 auf € 8,455643 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 412 wird von € 8,181151 auf € 8,306323 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 413 wird von € 16,362304 auf € 16,612647 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 414 wird von € 13,089842 auf € 13,290117 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 415 wird von € 36,815181 auf € 37,378453 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 415 a wird von € 17,752748 auf € 18,024365 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 416 wird von € 36,815181 auf € 37,378453 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 416 a wird von € 17,752748 auf € 18,024365 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 500 wird von € 44,037088 auf € 44,710855 angehoben.


Der Tarif der Position 501 wird von € 35,707375 auf € 36,253698 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 502 wird von € 30,923648 auf € 31,396780 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 503 wird von € 27,790795 auf € 28,215994 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 504 wird von € 18,966013 auf € 19,256193 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 505 wird von € 8,246560 auf € 8,372732 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 510 wird von € 8,246560 auf € 8,372732 angehoben.<br />

Der Tarif der Position 540 wird von € 37,382613 auf € 37,954567 angehoben.<br />

Limitierung der Quartalshonorarabrechnung:<br />

Bei den allg.Fachärzten durch Kürzung des € 45.694,52<br />

übersteigenden Betrages um 33% und des € 58.398,91<br />

übersteigenden Betrages um 45%.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Radiologie durch einen Mengenrabatt von<br />

10% des € 107.065,59 übersteigenden Betrages, von<br />

15% des € 147.019,55 übersteigenden Betrages und von<br />

20% des € 242.045,96 übersteigenden Betrages.<br />

Bei den Fachärzten <strong>für</strong> Labormedizin durch einen Mengenrabatt von<br />

10% des € 138.008,00 übersteigenden Betrages, von<br />

15% des € 161.005,55 übersteigenden Betrages, von<br />

20% des € 184.003,11 übersteigenden Betrages, von<br />

25% des € 205.474,55 übersteigenden Betrages, von<br />

40% des € 230.005,78 übersteigenden Betrages, von<br />

55% des € 260.679,26 übersteigenden Betrages, von<br />

60% des € 283.676,81 übersteigenden Betrages und von<br />

65,45% des € 315.184,67 übersteigenden Betrages.<br />

Die Laborportopauschale <strong>für</strong> die Fachärzte <strong>für</strong> Labormedizin wird um 1,53% erhöht.


Anlage 3<br />

1. Indikationen <strong>für</strong> die Hörgeräteverordnung nach den Kriterien der BAV<br />

Eine Hörgeräteversorgung ist angezeigt, wenn<br />

• eine operative Hörverbesserung nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend ist,<br />

• der tonaudiometrische Hörverlust auf dem besseren Ohr in einer der Prüffrequenzen<br />

zwischen 500 und 3000 Hz mindestens 30 dB beträgt und<br />

• die Verständlichkeit <strong>für</strong> Einsilber bei sprachaudiometrischer Überprüfung mit<br />

Kopfhörern mit 65 dB Sprachschallpegel nicht größer als 80 Prozent ist.<br />

• der Patient willens ist, das (die) Hörgerät(e) zu tragen, und fähig ist, es (sie)<br />

regelmäßig, ggf. mit Unterstützung durch eine Betreuungsperson zu verwenden.<br />

Eine beidohrige Hörgeräteversorgung wird vom Versicherungsträger übernommen, wenn<br />

a) die auditive Kommunikationsbehinderung beidseitig effektiv versorgbar ist, das bedeutet<br />

in der Regel, dass in den Tonaudiogrammen sich die Hörschwellenkurven von rechts und<br />

links annähernd kongruent darstellen<br />

und<br />

die beiden Hörgeräte durch den Anspruchsberechtigten sachgerecht bedient werden<br />

können und gleichzeitig benützt werden; der Patient muss intellektuell in der Lage sein,<br />

zwei Hörgeräte - allenfalls unter Mithilfe einer Betreuungsperson - sachgerecht zu<br />

bedienen und darüber hinaus auch den persönlichen Willen haben, tatsächlich zwei<br />

Hörgeräte zu tragen<br />

und<br />

gegenüber der einseitigen Versorgung das Sprachverstehen bei 65 dB Nutzschall und 60<br />

dB Störschall um mindestens 10-Prozent-Punkte, wenigstens jedoch um 20 Prozent vom<br />

Ausgangswert der einseitigen Versorgung verbessert wird,<br />

oder<br />

b) im Einzelfall, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation das<br />

Richtungshören (die Orientierung) signifikant verbessert wird.<br />

Verstehensgewinn: Die Regelung besagt, dass bei einem einseitigen Sprachverstehen am<br />

besseren Ohr von weniger als 50 Prozent die 10 %-Punkteregelung zur Anwendung kommt<br />

(z.B. müssen bei einem einseitigen Wert von 35 % beidohrig mindestens 45 % erreicht<br />

werden), bei einem einseitigen Sprachverstehen ab 50 Prozent gilt die 20 %-Regel (z.B. bei<br />

einseitigem Wert 70 % müssen beidohrig [84] 85 % erreicht werden). Daraus folgt, dass bei<br />

einem einseitigen Sprachverstehen von 85 % oder mehr eine beidohrige Versorgung auf<br />

Kosten der Sozialversicherungsträger ausgeschlossen ist.


Für die Gewährung einer Sonderversorgung aus audiologischen Gründen müssen<br />

nachstehende Kriterien erfüllt sein:<br />

Klasse I:<br />

Klasse II:<br />

Klasse III:<br />

Restgehör und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (Tonaudiogramm ab<br />

500 Hz, Hörverlust >70dB und kein Sprachverstehen <strong>für</strong> Einsilber bei Pegeln<br />

unter 95dB)<br />

Ausnahme: Messungen ab 1000 Hz außerhalb des Messbereiches, diesfalls<br />

kann im Tieftonbereich der Hörverlust auch < 70 dB sein.<br />

Steilabfall > =40dB in einer Oktave zwischen 500 Hz und 4000 Hz oder<br />

wannenförmiger Hörverlust >30dB, Breite mindestens 2 Oktaven oder<br />

eingeschränkter Restdynamikbereich


Für die Prüfung des Sprachverstehens bei Störschall bestehen alternative<br />

Möglichkeiten sind:<br />

A: Lautsprecher <strong>für</strong> Sprache frontal mit einem Einfallswinkel von 0 o<br />

Lautsprecher <strong>für</strong> Störgeräusch hinten mit einem Einfallswinkel von 180 o<br />

B: Lautsprecher <strong>für</strong> Sprache und Störgeräusch frontal mit einem Einfallswinkel<br />

von 0 o ; diese Alternative ist allerdings nur bedingt da<strong>für</strong> geeignet, um die<br />

Verbesserung des Sprachverstehens bei stereophoner gegenüber monauraler<br />

Hörgeräteversorgung nachzuweisen.<br />

Raum: Die Anforderungen an den Raum sind weitgehend unabhängig von der<br />

gewählten Alternative <strong>für</strong> das Angebot von Signal und Störschall.<br />

Dimensionen: Abstand des Patienten von jedem Lautsprecher mindestens 1m; bei<br />

ausschließlicher Verwendung von frontalen Lautsprechern sollte der Abstand auch<br />

zur Wand im Rücken des Patienten 1m betragen.<br />

Ausstattung: Zur Vermeidung von Reflexionen müssen Wände und Decke des<br />

Meßraumes mit einem Schall absorbierenden Material ausgekleidet sein. Zusätzlich<br />

ist ein Teppichboden bzw. Boden mit vergleichbarem Absortionsverhalten<br />

erforderlich.<br />

Geräte<br />

- Audiometer der Klasse Klasse 2 (IEC645-1) *) , vorausgesetzt es sind ein Eingang<br />

<strong>für</strong> ein externes Signal vorgesehen und je nach Anforderungen 2 Ausgänge <strong>für</strong><br />

Lautsprecher.<br />

- CD-Player<br />

- 2 Lautsprecher, <strong>für</strong> die der Pegel getrennt eingestellt werden kann.<br />

- technische Einrichtungen zur Einstellung und Nachjustierung der angepassten<br />

Hörgeräte<br />

Alternative:<br />

- PC-gesteuertes Audiometer,<br />

- Sprachmaterial auf CD-ROM<br />

- 2 Lautsprecher, <strong>für</strong> die der Pegel getrennt eingestellt werden kann.<br />

*)<br />

Diese Norm wird derzeit überarbeitet (Entwurf IEC/CD60645-1,1999). Soweit die Vereinbarungen zwischen Hauptverband der<br />

Sozialversicherungsträger und Hörgeräteakustikern betroffen sind, erfüllen Audiometer der Klasse 2 die Anforderungen die in<br />

der derzeit gültigen Norm (IEC645-1) beschriebenen Spezifikationen.


Anlage 4<br />

Fragebogen zur Hörgeräteversorgung<br />

Familienname: .................................................... Vorname: .......................................<br />

Versicherungsnummer: ...............................................................................................<br />

Hörgeräte: rechts o links o beidseits o<br />

Erstversorgung o Folgeversorgung o<br />

♦ Leben Sie alleine / in der Familie / mit einem Partner / sonstiges<br />

O O O O<br />

♦ Fühlen Sie sich durch die Schwierigkeiten mit Ihrem Gehör in Ihrem täglichem<br />

sozialem und persönlichem Leben beeinträchtigt?<br />

immer oft manchmal selten nie<br />

O O O O O<br />

♦ Wie häufig verwenden Sie Ihr(e) Hörgerät(e)?<br />

O immer (alle Tage)<br />

O oft (großteils der Tage)<br />

O manchmal<br />

O selten (fallweise)<br />

O nie<br />

♦ Wenn Sie Ihr(e) Hörgerät(e) verwenden, tragen Sie es<br />

O den ganzen Tag (mehr als 8 Std.)<br />

O einen Großteil des Tages( bis zu 8 Std.)<br />

O die Hälfte des Tages (4-6 Std.)<br />

O weniger als den halben Tag (2-4 Std.)<br />

O nur kurzzeitig (weniger als / bis zu 2 Std.)<br />

♦ Benötigen Sie bei der Handhabung des(r) Hörgeräte(s) Hilfe durch Ihre(n)<br />

Angehörige(n)?<br />

immer oft manchmal selten nie<br />

O O O O O<br />

♦ Haben Sie mehr Freude am Leben seit Sie das Hörgerät tragen?<br />

ja<br />

O<br />

nein<br />

O


♦ Empfinden Sie die Beratung <strong>für</strong> die Hörgeräteversorgung<br />

O umfassend<br />

O ausreichend<br />

O unbefriedigend<br />

♦ Wie beurteilen Sie in den folgenden Situationen die Hilfe durch das (die) Hörgerät(e)?<br />

- Gespräch mit einem Gesprächspartner<br />

sehr gut gut mittelmäßig schlecht nutzlos<br />

O O O O O<br />

- Gespräch in der Gruppe (Familie oder Freunde) zu Hause<br />

sehr gut gut mittelmäßig schlecht nutzlos<br />

O O O O O<br />

- Musik hören<br />

sehr gut gut mittelmäßig schlecht nutzlos<br />

O O O O O<br />

- Nachrichten hören im Fernsehen oder Radio<br />

sehr gut gut mittelmäßig schlecht nutzlos<br />

O O O O O<br />

- Gespräch in lärmender Umgebung (Gasthaus, Bus,…)<br />

sehr gut gut mittelmäßig schlecht nutzlos<br />

O O O O O<br />

Bitte kreuzen Sie die <strong>für</strong> Sie zutreffenden Bezeichnungen an, die am besten <strong>für</strong> Ihre<br />

Einstellung <strong>zum</strong> Hörgerät und seine Verwendung zutreffen:<br />

- schwierig aufzusetzen - auffallend - hilfreich - lästig - bin weniger angestrengt -<br />

O O O O O<br />

- stärkt mein Selbstvertrauen - ich fühle mich lächerlich - einfach zu verwenden -<br />

O O O<br />

- nicht sehr hilfreich - laut - schwierig zu bedienen - hilfreich in Gesellschaft -<br />

O O O O<br />

- unbequem - wertlos - überflüssig - unverzichtbar -<br />

O O O O<br />

- bedauerlicherweise habe ich es nicht schon früher bekommen -<br />

O<br />

Bitte versuchen Sie noch Ihre Zufriedenheit mit dem Hörgerät auf der nachfolgenden<br />

Punkteskala anzugeben: (Bitte eine Zahl ankreuzen)<br />

vollauf<br />

zufrieden<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

unzufrieden

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