31. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag für ... - OÖGKK
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1)6. AU-Management – Standardprozess bei bestimmten Diagnosegruppen ab 1.10. 2010<br />
Bei den „Bagatell-Diagnosegruppen“ „Diarrhoe, (Gastro-) Enteritis“ und „akute Infektionen der<br />
oberen Luftwege (Grippaler Infekt)“ erfolgt grundsätzlich gleichzeitig mit der AU- auch die AF-<br />
Meldung durch den behandelnden Vertragsarzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin.<br />
Neben einer Stärkung der Arzt/Patienten Beziehung wird damit auch eine Reduktion der durchschnittlichen<br />
AU-Dauer angestrebt.<br />
In regelmäßigen Abständen werden Vergleichswerte (durchschnittliche AU-Dauer je Arzt und<br />
Vergleichsdaten des Bezirks und aus OÖ) <strong>für</strong> die zwei Diagnosegruppen zur Verfügung gestellt.<br />
Die AU-Dauer bei „Diarrhoe, (Gastro-) Enteritis“ wird prinzipiell mit höchstens 3 Tagen, bei<br />
„akuten Infektionen der oberen Luftwege (Grippalen Infekten)“ prinzipiell mit höchstens 5 Tagen<br />
festgelegt.<br />
Nur in seltenen, begründeten Ausnahmefällen kann auch eine längere Dauer vom Behandler<br />
festgelegt werden.<br />
Sollte in Einzelfällen ein Patient nach Ablauf dieser AU-Dauer noch nicht arbeitsfähig sein<br />
oder eine zusätzliche Diagnose ist zu stellen, so kann der Behandler eine entsprechende<br />
AU-Verlängerung inkl. AF-Meldung vornehmen.<br />
Unterstützung bei „schwierigen Fällen“ erfolgt dabei durch die nächstgelegene Dienststelle der<br />
Kasse. Die Leiter der Kundenservicestellen und die Chefärzte fungieren als Berater.<br />
Eine Evaluierung erfolgt in regelmäßigen Abständen, die Vergleichswerte werden an die Ärzteschaft<br />
kommuniziert.<br />
1)7. Förderung des EDV-Tools <strong>für</strong> eAUM<br />
Jeder Vertragsarzt / jede Vertragsgruppenpraxis <strong>für</strong> Allgemeinmedizin kann ab 1.7.2010 um<br />
eine eAUM (elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung) Förderung in Höhe von Euro 350,00<br />
ansuchen. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt / die Vertragsgruppenpraxis das Tool effektiv<br />
verwendet.<br />
Im Gegenzug sind alle Vertragsärzte, die mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011 einen Einzelvertrag<br />
mit der <strong>OÖGKK</strong> abschließen, zur sofortigen Anwendung der eAUM verpflichtet. Für ab<br />
diesem Datum neu in Vertrag genommene Gruppenpraxen gilt dies entsprechend; bei Nachfolgepraxen<br />
(Modell 4) allerdings erst spätestens 6 Monate ab Vertragsbeginn.<br />
Ab 1. Jänner 2015 sind alle Vertragsärzte / Vertragsgruppenpraxen (also auch diejenigen mit<br />
einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.2011) dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen<br />
ausschließlich auf elektronischem Weg unter Verwendung des e-AUM Systems des Hauptverbandes<br />
durchzuführen. Es sei denn, ÄK und Kasse vereinbaren <strong>für</strong> einzelne Vertragsärzte / Vertragsgruppenpraxen<br />
(zB kaum AU-Meldungen oder kurz vor der Pensionierung und nachvollziehbare<br />
Gründe <strong>für</strong> Nichtanwendung der eAUM) eine Ausnahmeregelung.