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31. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag für ... - OÖGKK

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nationszeiten ab 1. Juli 2006 können bei diesen Ärzte nur insoweit erfolgen, als es dadurch hinsichtlich<br />

der Anzahl der Wochenstunden, der Anzahl an Wochentagen und der Dauer sowie<br />

Lage der Nachmittags- bzw. Abendordinationen zu keiner Verschlechterung der bestehenden<br />

Situation kommt.<br />

e. REGELUNG ZUM HÖRGERÄTEVERSORGUNGSPROZESS<br />

Die Umsetzung des unter e.1. dargestellten Prozesses zur Sicherung der Qualität bei der Hörgeräteversorgung<br />

sowie der unter e.2. dargestellten Änderungen in der Honorarordnung erfolgt<br />

ab 1. Oktober 2011 vorerst befristet bis <strong>31.</strong>Dezember 2015. Eine Fortführung erfolgt nur bei Vorliegen<br />

von positiven Evaluierungsergebnissen. Die Kasse wird dazu ein Evaluierungskonzept<br />

ausarbeiten, das sowohl ökonomische und als auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen hat,<br />

und mit der Ärztekammer abgestimmt wird.<br />

e.1. Prozess zur Qualitätssicherung bei der Hörgeräteversorgung<br />

Die Vertragsfachärzte <strong>für</strong> HNO-Krankheiten werden Verordnungen <strong>für</strong> Hörgeräte nur mehr unter<br />

Einhaltung des nachstehenden Prozesses ausstellen und dabei folgende Ziele verfolgen:<br />

Nur der audiologisch abgeklärte und gut informierte sowie problembewusste Patient soll <strong>zum</strong><br />

Akustiker gelangen. Dadurch sollen die „Dropout – Quote“ beim Akustiker gesenkt und die Tragequote<br />

nach der Anpassung entscheidend verbessert werden.<br />

e.1.1. Qualitätsvoraussetzungen und Übergangsfristen<br />

Hörgeräte (kurz HG) können nur mehr von Fachärzten <strong>für</strong> HNO-Krankheiten verordnet werden,<br />

die zur Abrechnung der Position „Sprachaudiometrie im Freifeld“ (vgl. Punkt e.2.) berechtigt<br />

wurden. Für die Umstellungsphase und um den Ärzten zu ermöglichen, die damit verbundenen<br />

getätigten Investitionen auch entsprechend nutzen zu können, werden folgende Übergangsfristen<br />

vereinbart:<br />

- 5 Jahre <strong>für</strong> Ärzte, die das 60. Lebensjahr am 1.10.2011 vollendet haben<br />

- 1,5 Jahre <strong>für</strong> Ärzte, die das 60. Lebensjahr am 1.10.2011 noch nicht vollendet haben.<br />

Nach Ablauf dieser Frist müssen Ärzte, die die Berechtigung nicht erlangt haben, <strong>für</strong> eine Hörgeräteverordnung<br />

zu qualifizierten Ärzten zuweisen. Dies gilt <strong>für</strong> Vertrags- und <strong>für</strong> Wahlärzte.<br />

e.1.2. Aufklärungsgespräch<br />

Der Arzt führt mit dem Patienten ein ausführliches Gespräch mit folgenden Inhalten:<br />

- Aufklärung über die zu erwartenden Umstellungsprobleme im Rahmen der HG Versorgung<br />

- Aufklärung über gesundheitliche und psychosoziale Spätfolgen bei Nichtversorgung<br />

- Abklärung einer möglichen berufsbedingten Schwerhörigkeit<br />

- Hinweis auf eine Sachleistungsversorgung ohne jegliche Zuzahlung, wobei je nach<br />

Indikation auch Sonderversorgungen aufzahlungsfrei in Frage kommen<br />

e.1.3. Indikationsstellung<br />

Der Arzt wird zur Indikationsstellung folgende Diagnoseschritte setzen:<br />

- Anamnese<br />

- Ohrmikroskopie<br />

- Ton- und Sprachaudiometrie<br />

- Fakultativ: Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle, Tympanometrie,<br />

Stapediusreflexmessung, otoakustische Emissionen<br />

Die Indikation <strong>für</strong> eine Hörgeräteverordnung kann nach Abschluss der Diagnoseschritte nur

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