31. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag für ... - OÖGKK
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Ausnahme: Die Person ist auf Grund einer zusätzlichen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung<br />
nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen (zB Rollstuhlfahrer, Nachwirkungen<br />
einer Narkose nach einem tageschirurgischen Eingriff, usw.).<br />
Ausstellung einer Transportverordnung<br />
Die Notwendigkeit eines Transportes wird im Vorhinein vom Behandler entschieden. Im Nachhinein<br />
darf keine Transportverordnung ausgestellt werden. Erste Hilfefahrten können ohne<br />
Transportverordnung mit der Kasse abgerechnet werden.<br />
Für die Ausstellung eines Transportscheines ist jene Stelle verantwortlich, welche<br />
auch die Behandlung bzw. Untersuchung veranlasst hat.<br />
Wird der Patient nach einer ambulanten oder stationären Behandlung zu einer Nachuntersuchung<br />
bestellt, so ist die Transportverordnung vom Krankenhaus auszustellen.<br />
Ist jedoch eine Nachkontrolle erst nach einem Zeitraum von einigen Monaten vorgesehen, so<br />
wäre es unsinnig den Patienten lediglich zur Besorgung einer Transportverordnung an das<br />
Krankenhaus, womöglich noch in einem anderen Bundesland (Uniklinik Wien, Uniklinik Innsbruck)<br />
zu verweisen.<br />
Um den Patienten bürokratische Wege zur Erlangung eines Transportscheines zu ersparen, soll<br />
in diesen Fällen die Transportverordnung vom Allgemeinmediziner oder Facharzt ausgestellt<br />
werden.<br />
Korrekt ausgefertigte Transportverordnungen<br />
Bei Transportverordnungen ist besonders auf die Begründung der Gehunfähigkeit (unabhängig<br />
von der zu behandelnden Krankheit) <strong>für</strong> einen Transport und auf die nächstgelegene Behandlungsstelle<br />
zu achten.<br />
Bestätigung der behandelnden Stelle<br />
Die behandelnden Stellen (zB KH Ambulanzen, Physikalische Institute usw.) bestätigen auf<br />
den Krankentransportverordnungen grundsätzlich bis maximal 4 Fahrten. Bei Serienbehandlungen,<br />
wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie sind Bestätigungen <strong>für</strong> 10 Fahrten, maximal<br />
jedoch <strong>für</strong> einen Monatszyklus (vom 1. bis Monatsletzten) möglich. Bei anderen Serienbehandlungen<br />
(wie zB Physiotherapie, usw.) ist in begründeten Ausnahmefällen (abhängig von der<br />
Schwere der Verletzung oder Erkrankung zB Rollstuhlfahrer) ebenfalls eine<br />
mehrmalige Bestätigung möglich.<br />
Unterstützung durch die Kasse<br />
Zur Unterstützung <strong>für</strong> die Ärzteschaft wurden ein Patientenfolder und ein Plakat <strong>für</strong> die Ordination<br />
erstellt.<br />
1)5. Verbesserung der direkten Kommunikation im Bereich Arbeitsunfähigkeit<br />
Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Dienststellen der Kasse und den Bezirksärzten,<br />
um Botschaften im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit auf direktem Weg vermitteln<br />
zu können, nehmen ein Vertreter der Dienststelle sowie der örtliche Chefarzt einmal im Jahr<br />
an den Bezirksärztetreffen teil.