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31. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag für ... - OÖGKK

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In der Regel wird die Versorgung mit einem Paar dieser Einlagen (entweder Maß- oder Modell)<br />

ausreichen. Sollte das Krankheitsbild es erfordern, dass der Patient in mehreren Lebensräumen<br />

(zB außer Haus und zu Hause) eine Einlagenversorgung benötigt (das heißt, praktisch ein ständiges<br />

Tragen der Einlagen notwendig ist), so können zwei Einlagen gleichzeitig verordnet werden.<br />

Die Notwendigkeit ist am Verordnungsschein zu begründen.<br />

Ist eine Einlage nicht mehr gebrauchsfähig, so kann der Hersteller ohne fachärztliche Verordnung<br />

eine Neuanfertigung bei der Kasse einreichen. Bei aufrechter Notwendigkeit einer Zweitversorgung<br />

ist <strong>für</strong> diese eine neuerliche fachärztliche, begründete Verordnung erforderlich. Dies<br />

gilt entsprechend auch <strong>für</strong> bereits jetzt versorgte Patienten.<br />

Auch eine Mischung aus einer individuellen Maß- oder Modelleinlage <strong>für</strong> den hauptsächlichen<br />

Lebensbereich und einer Versorgung nach Ziffer 1. (das heißt Schuhwerk mit entsprechendem<br />

Fußbett) <strong>für</strong> den ergänzenden Lebensbereich (zB zu Hause) kann eine ausreichende Versorgung<br />

darstellen.<br />

3. Orthopädische Schuhzurichtungen:<br />

Sollten die Beschwerden des Patienten weder mit Maßnahmen nach Ziffer 1. noch mit Maßnahmen<br />

nach Ziffer 2. behandelt werden können, ist als nächste Stufe die Versorgung mit orthopädischen<br />

Schuhzurichtungen vorgesehen.<br />

Stufe 4. Orthopädische Schuhe:<br />

Sollten die Beschwerden auch mit orthopädischen Schuhzurichtungen nicht behandelbar sein,<br />

können orthopädische Schuhe verordnet werden. Diese werden als Maßschuhe nach Abdrucknahme<br />

und Leistenherstellung individuell gefertigt.<br />

Für das Monitoring der Entwicklung dieser Leistungen werden neben den OÖ Gesamtmengen<br />

auch die Verordnungen pro Verordner als Kenngröße herangezogen.<br />

1)4. Maßnahmen zur Reduktion der Anzahl der Transporte<br />

Um die Anzahl der Transporte auf das medizinisch Notwendige zu beschränken, wurden nachfolgende<br />

Grundregeln gemeinsam kommuniziert:<br />

Grundvoraussetzung<br />

Für die Verordnung eines Krankentransportes und <strong>für</strong> die Auswahl des Transportmittels ist<br />

Grundvoraussetzung das Vorliegen von „Gehunfähigkeit“ im Sinne der Satzung der Kasse.<br />

Gehunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person auf Grund ihres körperlichen UND / ODER<br />

geistigen Zustandes nicht in der Lage ist – auch nicht mit einer Begleitperson – ein öffentliches<br />

Verkehrsmittel zu benutzen. Dabei ist ausschließlich der körperliche und geistige Zustand des<br />

Patienten ausschlaggebend.<br />

Sonstige Rahmenbedingungen, wie zB das Fehlen einer öffentlichen Verkehrsanbindung, dürfen<br />

dabei nicht berücksichtigt werden. Behandlungen bzw. Untersuchungen am Auge, am Ohr, den<br />

oberen Extremitäten, usw. begründen grundsätzlich keinen Krankentransport.

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