31. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag für ... - OÖGKK
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In der Regel wird die Versorgung mit einem Paar dieser Einlagen (entweder Maß- oder Modell)<br />
ausreichen. Sollte das Krankheitsbild es erfordern, dass der Patient in mehreren Lebensräumen<br />
(zB außer Haus und zu Hause) eine Einlagenversorgung benötigt (das heißt, praktisch ein ständiges<br />
Tragen der Einlagen notwendig ist), so können zwei Einlagen gleichzeitig verordnet werden.<br />
Die Notwendigkeit ist am Verordnungsschein zu begründen.<br />
Ist eine Einlage nicht mehr gebrauchsfähig, so kann der Hersteller ohne fachärztliche Verordnung<br />
eine Neuanfertigung bei der Kasse einreichen. Bei aufrechter Notwendigkeit einer Zweitversorgung<br />
ist <strong>für</strong> diese eine neuerliche fachärztliche, begründete Verordnung erforderlich. Dies<br />
gilt entsprechend auch <strong>für</strong> bereits jetzt versorgte Patienten.<br />
Auch eine Mischung aus einer individuellen Maß- oder Modelleinlage <strong>für</strong> den hauptsächlichen<br />
Lebensbereich und einer Versorgung nach Ziffer 1. (das heißt Schuhwerk mit entsprechendem<br />
Fußbett) <strong>für</strong> den ergänzenden Lebensbereich (zB zu Hause) kann eine ausreichende Versorgung<br />
darstellen.<br />
3. Orthopädische Schuhzurichtungen:<br />
Sollten die Beschwerden des Patienten weder mit Maßnahmen nach Ziffer 1. noch mit Maßnahmen<br />
nach Ziffer 2. behandelt werden können, ist als nächste Stufe die Versorgung mit orthopädischen<br />
Schuhzurichtungen vorgesehen.<br />
Stufe 4. Orthopädische Schuhe:<br />
Sollten die Beschwerden auch mit orthopädischen Schuhzurichtungen nicht behandelbar sein,<br />
können orthopädische Schuhe verordnet werden. Diese werden als Maßschuhe nach Abdrucknahme<br />
und Leistenherstellung individuell gefertigt.<br />
Für das Monitoring der Entwicklung dieser Leistungen werden neben den OÖ Gesamtmengen<br />
auch die Verordnungen pro Verordner als Kenngröße herangezogen.<br />
1)4. Maßnahmen zur Reduktion der Anzahl der Transporte<br />
Um die Anzahl der Transporte auf das medizinisch Notwendige zu beschränken, wurden nachfolgende<br />
Grundregeln gemeinsam kommuniziert:<br />
Grundvoraussetzung<br />
Für die Verordnung eines Krankentransportes und <strong>für</strong> die Auswahl des Transportmittels ist<br />
Grundvoraussetzung das Vorliegen von „Gehunfähigkeit“ im Sinne der Satzung der Kasse.<br />
Gehunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person auf Grund ihres körperlichen UND / ODER<br />
geistigen Zustandes nicht in der Lage ist – auch nicht mit einer Begleitperson – ein öffentliches<br />
Verkehrsmittel zu benutzen. Dabei ist ausschließlich der körperliche und geistige Zustand des<br />
Patienten ausschlaggebend.<br />
Sonstige Rahmenbedingungen, wie zB das Fehlen einer öffentlichen Verkehrsanbindung, dürfen<br />
dabei nicht berücksichtigt werden. Behandlungen bzw. Untersuchungen am Auge, am Ohr, den<br />
oberen Extremitäten, usw. begründen grundsätzlich keinen Krankentransport.