23.11.2013 Aufrufe

Rassismus Report 2010 - Zara

Rassismus Report 2010 - Zara

Rassismus Report 2010 - Zara

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rassistische Vorfälle · Güter und Dienstleistungen · Handel, Gastronomie und sonstige gewerbliche Dienstleistungen<br />

viel Bargeld mit sich führt, erkundigt sie sich zuvor<br />

bei der Kassa, ob eine Bezahlung mit Bankomatkarte<br />

möglich ist. Dies wird von der Kassiererin bejaht. Als<br />

sie später bezahlen will, nimmt die Kassiererin die Karte<br />

an sich, liest sich die Daten darauf durch und meint<br />

plötzlich zu Frau P., dass eine Bezahlung mit der Bankomatkarte<br />

nun leider doch nicht möglich ist. Als Frau<br />

P. anmerkt, dass ihr vorher mitgeteilt wurde, dass sie<br />

mit Bankomatkarte zahlen kann, wird ihr von der Kassiererin<br />

entgegnet, dass von der Konzernleitung die<br />

Order ausgegeben wurde, dass Bankomatkarten von<br />

Personen, deren Nachnamen auf „-ic“ enden, nicht akzeptiert<br />

werden dürfen. Frau P. solle bei der Bank gegenüber<br />

Geld beheben und dann bar bezahlen.<br />

Da Frau P. diese Regelung als diskriminierend empfindet,<br />

entschließt sie sich, die Sachen in einem anderen<br />

Geschäft zu besorgen und wendet sich an ZARA.<br />

ZARA verfasst für Frau P. ein Beschwerdeschreiben<br />

an die Konzernleitung und ersucht um eine Stellungnahme,<br />

welche auch einige Tage später telefonisch<br />

bei einem ZARA Mitarbeiter erfolgt. Es wird erklärt,<br />

dass es in den Filialen in Österreich in den letzten Monaten<br />

ein massives Problem mit organisierten Banden<br />

gegeben hat, die mittels gestohlener und gefälschter<br />

Bankomatkarten in Filialen Waren erworben haben.<br />

Es werden diesbezüglich auch Ermittlungen durch die<br />

Kriminalpolizei geführt und die Täter werden dem osteuropäischem<br />

Raum zugerechnet. Daher gibt es nun<br />

die Anweisung an alle MitarbeiterInnen, keine Bankomatkarten<br />

von Menschen zu akzeptieren, deren Namen<br />

mit „–ic“ enden. Die Anweisung werde aber im<br />

nächsten Monat zurückgezogen, da die Betrügereien<br />

wieder aufgehört hätten.<br />

Da eine derartige Anweisung eine Diskriminierung<br />

nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG, ➞ Glossar)<br />

darstellt, möchte Frau P. über ZARA einen Antrag<br />

bei der Gleichbehandlungskommission (➞ Glossar)<br />

einbringen. Nach dem Verfassen des Antrages meldet<br />

sich Frau P. aber nicht mehr bei ZARA.<br />

90<br />

Herr T. wurde in Österreich geboren und ist<br />

österreichischer Staatsbürger. Seine Eltern<br />

sind ägyptischer Herkunft. Er studiert Technische<br />

Physik an der TU Wien. Im März will er mit einigen<br />

StudienkollegInnen und seiner Freundin ein Lokal am<br />

Wiener Gürtel besuchen. Als er als Letzter der Gruppe<br />

das Lokal betreten will, wird er vom Türsteher daran<br />

gehindert. Auf Nachfrage, was denn der Grund für<br />

den Nichteinlass sei, bekommt Herr T. die Antwort,<br />

dass seine Freizeitschuhe nicht den Bekleidungsvorschriften<br />

des Lokals entsprechen. Da Herr T. wie auch<br />

andere Gäste des Lokals saubere Sportschuhe trägt,<br />

vermutet er jedoch, dass seine ethnische Herkunft<br />

der tatsächliche Grund sein dürfte. Herr T. ruft seine<br />

Freundin an, die schließlich zur Türe kommt. Gemeinsam<br />

mit seiner Freundin versucht Herr T., den wahren<br />

Grund für seine Abweisung zu erfahren. Nach 15 Minuten<br />

Diskussion gibt der Türsteher schließlich zu,<br />

dass er eine „Ausländerquote“ einzuhalten hat und<br />

diese gerade erreicht worden ist. Auf den Einwand<br />

seiner Freundin, dass Herr T. schon öfters im Lokal war,<br />

keine Schwierigkeiten machen wird und auch nicht alkoholisiert<br />

ist, da er noch mit dem Auto fahren muss,<br />

entgegnet der Türsteher, dass ihm der Charakter von<br />

Herrn T. egal ist. Es gehe jetzt nur um das „fremde“<br />

Aussehen von Herrn T. und er wolle ihn deshalb nicht<br />

im Lokal haben.<br />

Herr T. beschwert sich am nächsten Tag per Email<br />

beim Geschäftsführer und wendet sich zur rechtlichen<br />

Beratung an ZARA. ZARA verfasst einen Beschwerdebrief<br />

an das Lokal, der aber nicht abgeschickt wird, da<br />

Herr T. einige Tage später einen Anruf des Lokalbetreibers<br />

erhält. Dieser entschuldigt sich bei Herrn T. für<br />

das Verhalten seines Türstehers und teilt ihm mit, dass<br />

dieser nicht mehr für ihn arbeitet. Herr T. ist mit der<br />

Entschuldigung zufrieden.<br />

91<br />

Ende August wendet sich Frau L. an ZARA. Sie<br />

berichtet, dass ihrem Lebensgefährten Herrn<br />

T. und einem seiner Freunde – beide sind Afro-Österreicher<br />

– in einer Linzer Bar der Einlass mehrmals verweigert<br />

wurde. Beim ersten Mal wird ihnen vom Türsteher<br />

ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Schwarzen<br />

eingelassen werden, da diese alle „mit Drogen dealen“.<br />

Als Frau L. und Herr T. am nächsten Tag das Lokal<br />

zu einem Zeitpunkt besuchen, an dem noch kein<br />

Türsteher Dienst hat, erkundigen sie sich an der Bar,<br />

warum Gäste mit schwarzer Hautfarbe Lokalverbot<br />

haben. Der Barkeeper antwortet, dass am Vortag doch<br />

viele Schwarze hier gewesen sind und er daher nicht<br />

verstehen kann, wieso Herr T. nicht eingelassen wurde.<br />

Frau L. will den Geschäftsführer sprechen, welcher<br />

jedoch nicht anzutreffen ist. Etwa zwei Wochen später<br />

will Herr T. abends wieder mit einem seiner Freunde<br />

das Lokal besuchen. Auch an diesem Abend wird ihnen<br />

der Zutritt verweigert. Der Türsteher meint, dass<br />

die beiden eine „Groupcard“ benötigen würden. Herr<br />

T. will den Geschäftsführer sprechen, der aber wieder<br />

nicht anwesend ist.<br />

Am nächsten Tag meldet sich Frau L. bei ZARA und<br />

klärt mit einem Berater die rechtlichen Möglichkeiten<br />

ab, gegen diese offensichtliche Diskriminierung von<br />

Herrn T. und dessen Freund vorzugehen. Um weitere<br />

Beweise zu sammeln, geht Frau L. auf Empfehlung<br />

von ZARA mit einem Freund, der wie sie weißer Hautfarbe<br />

und Österreicher ist, zum Lokal. Beim Eingang<br />

gehen sie wortlos beim Türsteher vorbei ins Lokal, sehen<br />

sich ein wenig um und verlassen die Bar wieder.<br />

Sie biegen um eine Ecke, wo Herr T. und sein Freund<br />

auf sie warten. Zu viert gehen sie wieder zum Lokal,<br />

wobei die beiden Männer mit schwarzer Hautfarbe<br />

einige Schritte vor Frau L. gehen. Beim Eingang des<br />

Lokals wird Herrn T. und seinem Begleiter wieder der<br />

Zutritt verweigert. Als die Türsteher bemerken, dass<br />

Frau L. und ihr Freund österreichischer Herkunft zu<br />

den beiden Abgewiesenen gehören, rechtfertigen sie<br />

sich sofort damit, dass heute eine Geburtstagsparty<br />

im Lokal stattfindet und sie deswegen das Lokal nicht<br />

50

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!