Rassismus Report 2010 - Zara
Rassismus Report 2010 - Zara
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Rassistische Vorfälle · Güter und Dienstleistungen · Handel, Gastronomie und sonstige gewerbliche Dienstleistungen<br />
viel Bargeld mit sich führt, erkundigt sie sich zuvor<br />
bei der Kassa, ob eine Bezahlung mit Bankomatkarte<br />
möglich ist. Dies wird von der Kassiererin bejaht. Als<br />
sie später bezahlen will, nimmt die Kassiererin die Karte<br />
an sich, liest sich die Daten darauf durch und meint<br />
plötzlich zu Frau P., dass eine Bezahlung mit der Bankomatkarte<br />
nun leider doch nicht möglich ist. Als Frau<br />
P. anmerkt, dass ihr vorher mitgeteilt wurde, dass sie<br />
mit Bankomatkarte zahlen kann, wird ihr von der Kassiererin<br />
entgegnet, dass von der Konzernleitung die<br />
Order ausgegeben wurde, dass Bankomatkarten von<br />
Personen, deren Nachnamen auf „-ic“ enden, nicht akzeptiert<br />
werden dürfen. Frau P. solle bei der Bank gegenüber<br />
Geld beheben und dann bar bezahlen.<br />
Da Frau P. diese Regelung als diskriminierend empfindet,<br />
entschließt sie sich, die Sachen in einem anderen<br />
Geschäft zu besorgen und wendet sich an ZARA.<br />
ZARA verfasst für Frau P. ein Beschwerdeschreiben<br />
an die Konzernleitung und ersucht um eine Stellungnahme,<br />
welche auch einige Tage später telefonisch<br />
bei einem ZARA Mitarbeiter erfolgt. Es wird erklärt,<br />
dass es in den Filialen in Österreich in den letzten Monaten<br />
ein massives Problem mit organisierten Banden<br />
gegeben hat, die mittels gestohlener und gefälschter<br />
Bankomatkarten in Filialen Waren erworben haben.<br />
Es werden diesbezüglich auch Ermittlungen durch die<br />
Kriminalpolizei geführt und die Täter werden dem osteuropäischem<br />
Raum zugerechnet. Daher gibt es nun<br />
die Anweisung an alle MitarbeiterInnen, keine Bankomatkarten<br />
von Menschen zu akzeptieren, deren Namen<br />
mit „–ic“ enden. Die Anweisung werde aber im<br />
nächsten Monat zurückgezogen, da die Betrügereien<br />
wieder aufgehört hätten.<br />
Da eine derartige Anweisung eine Diskriminierung<br />
nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG, ➞ Glossar)<br />
darstellt, möchte Frau P. über ZARA einen Antrag<br />
bei der Gleichbehandlungskommission (➞ Glossar)<br />
einbringen. Nach dem Verfassen des Antrages meldet<br />
sich Frau P. aber nicht mehr bei ZARA.<br />
90<br />
Herr T. wurde in Österreich geboren und ist<br />
österreichischer Staatsbürger. Seine Eltern<br />
sind ägyptischer Herkunft. Er studiert Technische<br />
Physik an der TU Wien. Im März will er mit einigen<br />
StudienkollegInnen und seiner Freundin ein Lokal am<br />
Wiener Gürtel besuchen. Als er als Letzter der Gruppe<br />
das Lokal betreten will, wird er vom Türsteher daran<br />
gehindert. Auf Nachfrage, was denn der Grund für<br />
den Nichteinlass sei, bekommt Herr T. die Antwort,<br />
dass seine Freizeitschuhe nicht den Bekleidungsvorschriften<br />
des Lokals entsprechen. Da Herr T. wie auch<br />
andere Gäste des Lokals saubere Sportschuhe trägt,<br />
vermutet er jedoch, dass seine ethnische Herkunft<br />
der tatsächliche Grund sein dürfte. Herr T. ruft seine<br />
Freundin an, die schließlich zur Türe kommt. Gemeinsam<br />
mit seiner Freundin versucht Herr T., den wahren<br />
Grund für seine Abweisung zu erfahren. Nach 15 Minuten<br />
Diskussion gibt der Türsteher schließlich zu,<br />
dass er eine „Ausländerquote“ einzuhalten hat und<br />
diese gerade erreicht worden ist. Auf den Einwand<br />
seiner Freundin, dass Herr T. schon öfters im Lokal war,<br />
keine Schwierigkeiten machen wird und auch nicht alkoholisiert<br />
ist, da er noch mit dem Auto fahren muss,<br />
entgegnet der Türsteher, dass ihm der Charakter von<br />
Herrn T. egal ist. Es gehe jetzt nur um das „fremde“<br />
Aussehen von Herrn T. und er wolle ihn deshalb nicht<br />
im Lokal haben.<br />
Herr T. beschwert sich am nächsten Tag per Email<br />
beim Geschäftsführer und wendet sich zur rechtlichen<br />
Beratung an ZARA. ZARA verfasst einen Beschwerdebrief<br />
an das Lokal, der aber nicht abgeschickt wird, da<br />
Herr T. einige Tage später einen Anruf des Lokalbetreibers<br />
erhält. Dieser entschuldigt sich bei Herrn T. für<br />
das Verhalten seines Türstehers und teilt ihm mit, dass<br />
dieser nicht mehr für ihn arbeitet. Herr T. ist mit der<br />
Entschuldigung zufrieden.<br />
91<br />
Ende August wendet sich Frau L. an ZARA. Sie<br />
berichtet, dass ihrem Lebensgefährten Herrn<br />
T. und einem seiner Freunde – beide sind Afro-Österreicher<br />
– in einer Linzer Bar der Einlass mehrmals verweigert<br />
wurde. Beim ersten Mal wird ihnen vom Türsteher<br />
ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Schwarzen<br />
eingelassen werden, da diese alle „mit Drogen dealen“.<br />
Als Frau L. und Herr T. am nächsten Tag das Lokal<br />
zu einem Zeitpunkt besuchen, an dem noch kein<br />
Türsteher Dienst hat, erkundigen sie sich an der Bar,<br />
warum Gäste mit schwarzer Hautfarbe Lokalverbot<br />
haben. Der Barkeeper antwortet, dass am Vortag doch<br />
viele Schwarze hier gewesen sind und er daher nicht<br />
verstehen kann, wieso Herr T. nicht eingelassen wurde.<br />
Frau L. will den Geschäftsführer sprechen, welcher<br />
jedoch nicht anzutreffen ist. Etwa zwei Wochen später<br />
will Herr T. abends wieder mit einem seiner Freunde<br />
das Lokal besuchen. Auch an diesem Abend wird ihnen<br />
der Zutritt verweigert. Der Türsteher meint, dass<br />
die beiden eine „Groupcard“ benötigen würden. Herr<br />
T. will den Geschäftsführer sprechen, der aber wieder<br />
nicht anwesend ist.<br />
Am nächsten Tag meldet sich Frau L. bei ZARA und<br />
klärt mit einem Berater die rechtlichen Möglichkeiten<br />
ab, gegen diese offensichtliche Diskriminierung von<br />
Herrn T. und dessen Freund vorzugehen. Um weitere<br />
Beweise zu sammeln, geht Frau L. auf Empfehlung<br />
von ZARA mit einem Freund, der wie sie weißer Hautfarbe<br />
und Österreicher ist, zum Lokal. Beim Eingang<br />
gehen sie wortlos beim Türsteher vorbei ins Lokal, sehen<br />
sich ein wenig um und verlassen die Bar wieder.<br />
Sie biegen um eine Ecke, wo Herr T. und sein Freund<br />
auf sie warten. Zu viert gehen sie wieder zum Lokal,<br />
wobei die beiden Männer mit schwarzer Hautfarbe<br />
einige Schritte vor Frau L. gehen. Beim Eingang des<br />
Lokals wird Herrn T. und seinem Begleiter wieder der<br />
Zutritt verweigert. Als die Türsteher bemerken, dass<br />
Frau L. und ihr Freund österreichischer Herkunft zu<br />
den beiden Abgewiesenen gehören, rechtfertigen sie<br />
sich sofort damit, dass heute eine Geburtstagsparty<br />
im Lokal stattfindet und sie deswegen das Lokal nicht<br />
50