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„Systemkompetenz“ in der Forensischen Psychiatrie - Lehranstalt für ...

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ZUM ARBEITSKONTEXT FORENSISCHE PSYCHIATRIE<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

des Täters, somit <strong>für</strong> dessen Schuldfähigkeit, ist dessen<br />

Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Tat. Wer<br />

nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist, das Unrecht se<strong>in</strong>er Tat e<strong>in</strong>zusehen<br />

und entsprechend diesem Urteil zu handeln, <strong>der</strong> handelt<br />

nicht schuldhaft und kann nicht bestraft werden. Wenn<br />

jedoch zu be<strong>für</strong>chten ist, dass jemand, <strong>der</strong> „unter dem<br />

E<strong>in</strong>fluss e<strong>in</strong>er geistigen o<strong>der</strong> seelischen Abartigkeit<br />

höheren Grades“ e<strong>in</strong> Delikt begangen hat, unter dem<br />

E<strong>in</strong>fluss dieser „Abartigkeit“ e<strong>in</strong>e weitere strafbare<br />

Handlung mit schweren Folgen begehen könnte, erfolgt<br />

DIE UNTERBRINGUNG IM MASSNAHMENVOLL-<br />

ZUG IST ALS „VORBEUGENDE MASSNAHME“<br />

DEFINIERT, DIE DEM ABBAU DER SPEZIFI-<br />

SCHEN GEFÄHRLICHKEIT UND DAMIT DER<br />

ABWENDUNG KÜNFTIGER GEFAHREN, DIE VOM<br />

UNTERGEBRACHTEN AUSGEHEN, DIENT<br />

die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> den Maßnahmenvollzug. Aus dem<br />

Rechtsbrecher wird e<strong>in</strong> Patient <strong>der</strong> <strong>Forensischen</strong> <strong>Psychiatrie</strong>,<br />

<strong>der</strong> behandelt wird, bis se<strong>in</strong>e Gefährlichkeit abgebaut<br />

ist und dann mit e<strong>in</strong>er gerichtlichen Behandlungsweisung<br />

bed<strong>in</strong>gt entlassen werden kann. Die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

im Maßnahmenvollzug ist als „vorbeugende Maßnahme“<br />

def<strong>in</strong>iert, die dem Abbau <strong>der</strong> spezifischen<br />

Gefährlichkeit und damit <strong>der</strong> Abwendung künftiger<br />

Gefahren, die vom Untergebrachten ausgehen, dient.<br />

Zweck <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung ist, den Zustand des Untergebrachten<br />

soweit zu bessern, dass von ihm die Begehung<br />

weiterer Straftaten nicht mehr zu erwarten ist,<br />

und „den Untergebrachten zu e<strong>in</strong>er rechtschaffenen<br />

und den Erfor<strong>der</strong>nissen des Geme<strong>in</strong>schaftslebens angepassten<br />

Lebense<strong>in</strong>stellung zu verhelfen“. Zur Erreichung<br />

<strong>der</strong> Vollzugszwecke s<strong>in</strong>d die Untergebrachten<br />

„entsprechend ihrem Zustand ärztlich, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch<br />

zu betreuen“.<br />

Ohne hier auf die Details <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

„vorbeugenden Maßnahme“ e<strong>in</strong>gehen zu wollen, sollen<br />

doch die wesentlichen Charakteristika genannt se<strong>in</strong>:<br />

■ Die Unterbr<strong>in</strong>gung erfolgt, was das Ausmaß an Freiheitse<strong>in</strong>schränkung<br />

betrifft, unter haftähnlichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen, unabhängig davon, ob sie an spezialisierten<br />

forensischen Abteilungen psychiatrischer<br />

Krankenhäusern o<strong>der</strong> <strong>in</strong> spezialisierten Justizanstalten<br />

vollzogen wird.<br />

■ Die Unterbr<strong>in</strong>gung erfolgt zeitlich unbegrenzt. Da es<br />

sich unabhängig von <strong>der</strong> Schwere des Delikts um e<strong>in</strong>e<br />

„vorbeugende Maßnahme zum Abbau <strong>der</strong> spezifischen<br />

Gefährlichkeit“ handelt, ist die Entlassung an<br />

den Behandlungserfolg und<br />

die damit verbundene günstige<br />

Prognose geknüpft.<br />

■ Die Überprüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> weiteren<br />

Anhaltung erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich.<br />

■ Die Entscheidung über die<br />

Entlassung fällt das Gericht. In<br />

<strong>der</strong> Regel werden da<strong>für</strong> positive<br />

Stellungnahmen <strong>der</strong> Behandelnden und e<strong>in</strong> positives<br />

Gutachten e<strong>in</strong>es externen Sachverständigen benötigt.<br />

■ Bei <strong>der</strong> Entlassung handelt es sich immer um e<strong>in</strong>e<br />

bed<strong>in</strong>gte Entlassung, d. h. die Entlassung ist an<br />

Bed<strong>in</strong>gungen (meist die Fortführung e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Art <strong>der</strong> Betreuung o<strong>der</strong> Behandlung) geknüpft.<br />

Aus diesen Eckdaten wird ersichtlich, dass die Entstehung<br />

des Maßnahmenvollzuges untrennbar mit dem<br />

Auftreten e<strong>in</strong>er Fachdiszipl<strong>in</strong>, <strong>der</strong> <strong>Forensischen</strong> <strong>Psychiatrie</strong>,<br />

verknüpft war, die den Anspruch erhob, über prognostisches<br />

Wissen zur Gefährlichkeitse<strong>in</strong>schätzung und<br />

behandlungstechnische Kompetenz zum „Abbau <strong>der</strong><br />

spezifischen Gefährlichkeit“ zu verfügen. Dieser Anspruch<br />

ersche<strong>in</strong>t z.B. beim paranoid-psychotischen<br />

Patienten, <strong>der</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>es Verfolgungswahnes se<strong>in</strong>en<br />

verme<strong>in</strong>tlichen Verfolger umgebracht hat und durch<br />

antipsychotische Behandlung von se<strong>in</strong>em Wahn distanziert<br />

ist, relativ unproblematisch. Nach erfolgter psychopathologischer<br />

Stabilisierung kann er unter <strong>der</strong> Auflage,<br />

SYSTEMISCHE NOTIZEN 02/04 13

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