23.11.2013 Aufrufe

Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark

Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark

Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STEUERN & FINANZEN<br />

auf die Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft<br />

verlässt.<br />

Weiters werden bei den Erhebungen<br />

der Bezirkshauptmannschaft oder der<br />

Polizei immer wieder tatsächlich aufgestellte,<br />

aber gerade „nicht angesteckte“<br />

Geräte (ohne entsprechende Rechtsgrundlage)<br />

keines weiteren Blickes gewürdigt,<br />

als ob diese Geräte gar nicht<br />

existieren würden – und zwar betrifft<br />

dies Unterhaltungsspielapparate wie<br />

auch Geldspielapparate.<br />

Der Bürgermeister als Abgabenbehörde<br />

und Überwachungsbehörde hat aber<br />

auch im vorbeschriebenen Fall von<br />

einem gehaltenen und lustbarkeitsabgabepflichtigen<br />

Gerät auszugehen, welches<br />

zudem entfernt werden kann, wenn<br />

es ohne Bewilligung aufgestellt sein<br />

sollte – und zwar vollkommen unabhängig<br />

davon, wann und wie oft oder ab<br />

welcher Tageszeit das Gerät ans Stromnetz<br />

angeschlossen ist. Darüber hinaus<br />

hat der Bürgermeister die rechtswidrige<br />

Aufstellung dieses Gerätes bei der Bezirkshauptmannschaft<br />

anzuzeigen.<br />

Unterhaltungsspielapparate werden fast<br />

zu 100 % als Schau-, Scherz-, Spiel- und<br />

Geschicklichkeitsapparat, sonstiger mechanischer<br />

Spielapparat, Spielautomat,<br />

Schießapparat, Kegelautomat, TV-Spielapparat,<br />

Fußball- und Hockeyautomat<br />

o. ä. (§ 4 Abs. 5 Z. 1 LAG) deklariert,<br />

was einer monatlichen Lustbarkeitsabgabebelastung<br />

von nur € 20,00 entspricht.<br />

Praktisch nie (!) wird ein solches Gerät<br />

als Spielapparat und Spielautomat, welcher<br />

„optisch oder akustisch aggressive<br />

Handlungen, wie insbesondere Verletzungen<br />

oder Tötung oder Kampfhandlungen<br />

gegen Ziele“ darstellt, deklariert,<br />

denn dieser ist nach § 4 Abs. 5 Z. 1 LAG<br />

mit einer monatlichen Pauschalabgabe<br />

je Apparat und begonnenem Kalendermonat<br />

von € 700,00 belastet (wenn die<br />

Gemeinde unsere Musterverordnung beschlossen<br />

hat).<br />

Dass es wiederholt (man möchte fast<br />

sagen „grundsätzlich“) zur vorgenannten<br />

„Fehleinschätzung“ kommt,<br />

wird immer wieder damit begründet,<br />

das Gerät sei von der Landesregierung<br />

bewilligt und man verfüge für<br />

dieses Gerät bzw. für die installierten<br />

Spiele über eine Bestätigung (in der<br />

Regel ein Gutachten eines beeidigten<br />

Sachverständigen), wonach das Gerät<br />

rechtlich einwandfrei erlaubt sei und<br />

der Betrieb des Apparates keine verrohende<br />

Auswirkung ausübe. Auch wenn<br />

letztere Aussage vollkommen zutrifft<br />

und es damit als bestätigt gelten kann,<br />

dass es sich nicht um einen überhaupt<br />

„verbotenen Spielapparat“ im Sinne des<br />

§ 16a VeranstaltungsG (Spielapparate,<br />

die eine verrohende Wirkung ausüben,<br />

insbesondere wenn die Verletzung oder<br />

Tötung von Menschen oder wenn kriegerische<br />

Handlungen dargestellt werden)<br />

handelt, ist damit keinesfalls die<br />

Aussage verbunden, dass das (erlaubte)<br />

Gerät nicht der höheren Besteuerung<br />

im LAG unterliegen könnte – denn der<br />

Gesetzgeber kann auch bei der Lustbarkeitsabgabe<br />

nur von der Besteuerung<br />

erlaubter Geräte ausgehen, deren Betrieb<br />

zwar nicht verrohend wirkt, jedoch<br />

die Darstellung optisch oder akustisch<br />

aggressiver Handlungen beinhaltet (monatlicher<br />

Steuerbetrag: € 700,00).<br />

Die Konfrontation der Aufsteller mit<br />

dem neuen monatlichen Abgabenbetrag<br />

(natürlich rückwirkend ab Aufstellungsbeginn)<br />

löst immer wieder (zumindest<br />

scheinbare) Bestürzung aus und wird<br />

die Darstellung optisch oder akustisch<br />

aggressiver Handlungen im Nachhinein<br />

sehr oft bestritten und werden fast ebenso<br />

häufig die entsprechenden Spiele sofort<br />

deaktiviert: Aus diesem Grund werden<br />

bei unseren Erhebungen auch entsprechend<br />

detaillierte Niederschriften<br />

angefertigt, welche neben der genauen<br />

Geräteart, Gerätebezeichnung, Gerätenummer,<br />

Gutachtensnummer, Bewilligungsdauer,<br />

Einwurfhöhe usw. unter<br />

anderem auch die maßgeblichen Namen<br />

der Spiele und deren Spielanleitungen<br />

und Vorgänge (aus Vereinfachungs- und<br />

Beweisgründen ergänzend fotografisch<br />

festgehalten) festhalten.<br />

Je weniger Kontrollen und Maßnahmen<br />

in einer Gemeinde hinsichtlich<br />

lustbarkeitsabgabepflichtiger Apparate<br />

und deren Typologie durchgeführt werden,<br />

desto „weniger genau“ läuft die<br />

Verwaltung der Lustbarkeitsabgabe, beginnend<br />

mit unvollständigen und/oder<br />

verspäteten Aufstellungsanzeigen und<br />

Abgabenerklärungen bis hin zu effektiven<br />

Abgabenausfällen. Gemeinden mit<br />

entsprechend ungenauen (oder gar fehlenden)<br />

Kontrollen scheinen sich unter<br />

den Aufstellern fallweise sogar als „gute<br />

Aufstellungsorte“ zu etablieren bzw.<br />

herum zu sprechen.<br />

Exkurs: Geldspielapparate in der<br />

Praxis<br />

Unterhaltungsspielapparat (TV-Tischgerät) mit Spielen, welche optisch oder akustisch<br />

aggressive Handlungen darstellen<br />

Bei unseren Erhebungen stellen wir<br />

immer wieder fest, dass sich Aufsteller<br />

bei den anzeige- und abgabepflichtigen<br />

Geldspielapparaten, wenn auch nicht<br />

mehr als sechs Geldspielapparate (ausgenommen<br />

in ausdrücklich als solchen<br />

bewilligten „Spielstuben“) aufgestellt<br />

werden dürfen, bei der Anzeige der<br />

aufgestellten Geräte immer wieder „verzählen“<br />

– in welche Richtung, braucht<br />

an dieser Stelle wohl nicht näher erklärt<br />

zu werden.<br />

Fortsetzung nächste Seite<br />

Steirische Gemeindenachrichten 4/08 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!