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Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark

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STEUERN & FINANZEN<br />

Fortsetzung von Seite 5<br />

Auch mit den Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft<br />

erlangt man leider keineswegs<br />

ein vollständiges Bild der aufgestellten<br />

Geldspielapparate, wobei die<br />

Ursache grundsätzlich nicht im Bereich<br />

der Bezirkshauptmannschaft zu suchen<br />

ist. Vielmehr kommen die Aufsteller<br />

ihren Anzeigepflichten und die Bürgermeister<br />

ihren Überwachungspflichten<br />

(als Abgaben- und Überwachungsbehörde)<br />

nicht ausreichend nach.<br />

Außerdem scheinen sich einige Aufsteller<br />

gegenüber manchen Gemeinden<br />

erfolgreich den im VeranstaltungsG<br />

nicht definierten Gerätetyp des „Testgeräts“<br />

ausgedacht zu haben, wobei es<br />

sich vollkommen unspektakulär ganz<br />

einfach um einen in mehrfacher Hinsicht<br />

nicht bewilligten Geldspielapparat<br />

handelt. Nachdem aber die „Aufschrift“<br />

Testgerät die Bewilligungsplakette im<br />

Sinne des § 34 Abs. 8 VeranstaltungsG<br />

nicht zu ersetzen und das Gerät in<br />

keinster Art und Weise zu legalisieren<br />

und auch seine Aufstellung nicht zu<br />

legitimieren vermag, sind diese Geräte<br />

einerseits während ihrer bereits<br />

zurück gelegten Aufstellungsdauer natürlich<br />

uneingeschränkt lustbarkeitsabgabepflichtig<br />

und ab ihrer Entdeckung<br />

vom Bürgermeister zu entfernen (§ 30b<br />

Abs. 1 VeranstaltungsG).<br />

Letztendlich profitiert der<br />

Sozialhilfeverband von<br />

unrechtmäßig aufgestellten Geldund<br />

Unterhaltungsspielapparaten<br />

Festgestellte abgabenrechtliche und veranstaltungsgesetzliche<br />

Verstöße müssen<br />

gemäß § 25 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz<br />

1991 (VStG 1991) vom Bürgermeister<br />

als zuständige Abgaben- und<br />

Überwachungsbehörde an die zuständige<br />

Strafbehörde (örtliche Bezirkshauptmannschaft/Expositur)<br />

mitgeteilt (angezeigt)<br />

werden. Wenn unsere Mitgliedsgemeinden<br />

selbst solche Erhebungen<br />

durchführen und Verstöße niederschriftlich<br />

dokumentiert haben, so können wir<br />

für diese folgende Anzeige unser Musterschreiben<br />

Nr. 103 anbieten, welches<br />

Sie jederzeit bei uns anfordern können.<br />

Auf Grund der Strafbestimmung des<br />

§ 37 Abs .2 VeranstG muss dann die zuständige<br />

Bezirkshauptmannschaft z. B.<br />

sämtliche ohne Bewilligung aufgestellte<br />

und betriebene Geld- und Unterhaltungsspielapparate<br />

einschließlich des<br />

darin enthaltenen Geldes für verfallen<br />

erklären. Die Bezirkshauptmannschaft<br />

wird dabei nach den §§ 39 und 17 VStG<br />

1991 und nach der Verfallsverordnung,<br />

BGBl. Nr. 386/1927, vorgehen und<br />

dabei die Beschlagnahme zur Sicherung<br />

des Verfalls aussprechen (Form 24 der<br />

VwFormV) sowie im folgenden Straferkenntnis<br />

Geräte und Geld für verfallen<br />

erklären müssen (§ 17 VStG 1991; Verfallserklärungsbescheid).<br />

Die Geldstrafen wie auch der Erlös<br />

der verfallenen Sachen fließen nach<br />

nutzbringender Verwertung dem örtlichen<br />

Sozialhilfeverband zu (§ 15 VStG<br />

1991).<br />

Zusammenfassung<br />

Eine zeitnahe Erfassung wie eine rechtsund<br />

sachkundige <strong>Dok</strong>umentation der<br />

tatsächlichen Geräte-Aufstellungsverhältnisse<br />

beugen unerwünschten Fehlbeurteilungen<br />

und letztendlich Abgabenausfällen<br />

in mitunter sehr bedeutender<br />

Höhe vor (Ausfälle für mehrere<br />

Geräte über längere Zeiträume „summieren<br />

sich“).<br />

Auch wenn Geräte als „abgezogen“<br />

(nicht mehr aufgestellt) angezeigt werden,<br />

lohnt sich oft – am besten sehr zeitnah<br />

– ein kurzer Blick an den bisherigen<br />

Aufstellungsort, ob dies den Tatsachen<br />

entspricht und ob nicht vielleicht schon<br />

ein „Ersatzgerät“ aufgestellt ist.<br />

Dem Gerätetypus der Spielapparate mit<br />

der Darstellung aggressiver Handlungen<br />

und seiner Spezifikation und <strong>Dok</strong>umentation<br />

ist auch aus rein finanziellen<br />

Aspekten ausreichend Bedeutung beizumessen.<br />

Zu Ihrer Unterstützung führt auch der<br />

Steiermärkische <strong>Gemeindebund</strong> bereits<br />

seit vielen Jahren „Lustbarkeitsabgabe-<br />

Erhebungen“ durch, welche – besonders<br />

Spielanleitungen von Spielen mit optisch<br />

oder akustisch aggressiven Handlungen<br />

seit 2 Jahren – sehr detailliert durchgeführt<br />

und mit einer entsprechenden Niederschrift<br />

abgeschlossen werden. Diese<br />

Feststellungen sind für das weitere Abgabenverfahren<br />

der Gemeinde sehr wesentlich,<br />

da bei unterschiedlichen Auffassungen<br />

– somit in der Regel in jedem<br />

Berufungsverfahren – abgabenrechtlich<br />

sehr maßgebliche in der Vergangenheit<br />

liegende Sachverhalte – wenn überhaupt<br />

– sonst meist nur mehr sehr aufwändig<br />

festgestellt werden könnten.<br />

Kommunalsteuer-<br />

Jahreserklärungen<br />

2007<br />

Die Unternehmen hatten die Kommunalsteuererklärungen<br />

für das abgelaufene<br />

Kalenderjahr 2007 gemäß § 11<br />

Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993,<br />

BGBl. Nr. 819/1993 i. d. F. BGBl. I<br />

Nr. 180/2004 (KommStG 1993), bis<br />

Ende März 2008 elektronisch im Wege<br />

des Verfahrens FinanzOnline (FOn) einzureichen;<br />

die Erklärungen gelangten<br />

daraufhin einzeln in die FOn-DataBox<br />

der Gemeinden.<br />

Tipp zur Erleichterung und zur kontrollierenden<br />

Gesamtverwaltung aller<br />

Erklärungen eines Jahres: Die Gemeinden<br />

können zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />

alle an die Gemeinde gerichteten<br />

Kommunalsteuererklärungen (Jahreserklärungen<br />

„KommSt1“ und Rumpfjahreserklärungen<br />

„KommSt2“) eines ausgewählten<br />

Jahres über den Menüpunkt<br />

„Abfragen“ / „Kommunalsteuergrundlagen“<br />

/ „Liste“ auch in einem Abfragevorgang<br />

anzeigen lassen.<br />

Änderung der<br />

Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung<br />

Wir dürfen darauf hinweisen, dass<br />

mit LGBl. Nr. 24/2008 nunmehr<br />

auch die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung<br />

dahingehend geändert<br />

wurde, dass die Verwaltungsabgabe<br />

im Einzelfall nunmehr € 1.357,-- nicht<br />

übersteigen darf (§ 1 Abs. 2).<br />

Die Neuregelung tritt mit 1. April 2008<br />

in Kraft.<br />

6 Steirische Gemeindenachrichten 4/08

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