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Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark

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RECHT & GESETZ<br />

Heimo Statthaler<br />

Die Betriebskostenabrechnung gemäß<br />

§ 21 Abs. 3 bis 6 MRG<br />

Gerne komme ich dem Wunsch<br />

zahlreicher Gemeinden nach<br />

und gehe in diesem Artikel auf<br />

die Vorschriften zur Betriebskostenabrechnung<br />

gemäß § 21 Abs. 3 bis 6 des<br />

Mietrechtsgesetzes – MRG (BGBl. Nr.<br />

1981/520 i. d. F. BGBl. I Nr. 124/2006)<br />

näher ein.<br />

Der Liegenschaftseigentümer hat die<br />

Möglichkeit, die Verrechnung der Betriebskosten<br />

– meinen Artikel zu den<br />

verrechenbaren Betriebskosten finden<br />

sie in der Ausgabe 3-2008 – entweder<br />

in Form einer Pauschalverrechnung<br />

(gem. § 21 Abs. 3 MRG) oder in Form<br />

einer Einzelvorschreibung (gem. § 21<br />

Abs. 4 MRG) durchzuführen.<br />

Pauschalverrechnung gemäß<br />

§ 21 Abs. 3 MRG<br />

IHS<br />

Die Pauschalverrechnung ist in der Praxis<br />

sicherlich die gängigste Art der<br />

Betriebskostenabrechnung. Diese Abrechnungsform<br />

ermöglicht es dem Vermieter,<br />

vom Mieter monatlich gleich<br />

bleibende Akontobeträge gegen einmalige<br />

jährliche Abrechnung einzuheben.<br />

Diese monatlichen Pauschalraten gelten<br />

als Mietzinsbestandteile, was dazu<br />

führt, dass immer derjenige Mieter zum<br />

Zeitpunkt der Vorschreibung der Pauschalrate<br />

Schuldner der Pauschalrate<br />

ist. Schuldner oder Gläubiger des sich<br />

im Falle der Pauschalvorschreibung aus<br />

der vom Vermieter zu erstellenden Abrechnung<br />

ergebenden Fehlbetrages oder<br />

Überschusses sind jedoch diejenigen<br />

Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

der Abrechnung, also dem der<br />

Abrechung übernächsten Zinstermin,<br />

Mieter des jeweiligen Objektes sind.<br />

Im Fall der Pauschalverrechnung<br />

muss die Abrechnung bis 30. Juni<br />

des Folgejahres erfolgen. Die Durchsetzung<br />

der Abrechnung des Vermieters<br />

erfolgt über Antrag eines Mieters<br />

im außerstreitigen Verfahren.<br />

Gemäß § 21 Abs. 6 MRG kann der<br />

Bundesminister für Justiz durch Verordnung<br />

ÖNORMEN bezeichnen, die<br />

als „Empfehlung“ für eine ordnungsgemäße<br />

Abrechnung nach § 21 Abs.<br />

3 MRG anzusehen sind. Eine Abrechnung<br />

genau nach diesen ÖNORMEN<br />

wird nicht verpflichtend, formelle Beanstandungen<br />

entfallen jedoch bei einer<br />

ÖNORM-gerechten Abrechnung.<br />

Für die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen<br />

der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Abrechnung ist der Zweck<br />

der Rechnungslegung, also bei der Betriebskostenabrechnung<br />

die Bekanntgabe<br />

sowie der Nachweis der aufgelaufenen<br />

Betriebskosten, maßgeblich.<br />

Im Regelfall reicht hier eine Auflistung<br />

der Ausgabenpositionen, die der<br />

Hauptmieter bei Bedarf durch Einsicht<br />

in die Belege überprüfen kann,<br />

aus. Die Abrechung muss für einen<br />

durchschnittlichen Mieter des Hauses<br />

nachvollziehbar sein und besteht in<br />

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Fax 0316/81 05 96, E-Mail: post@gemeindebund.steiermark.at<br />

einer übersichtlichen Verzeichnung der<br />

Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrolle<br />

durch die jeweilige Bezeichnung<br />

der dazugehörigen Belege ermöglicht<br />

wird.<br />

Ergibt sich aus der Jahresabrechnung<br />

auch nur hinsichtlich einer Betriebskostenposition<br />

eine Erhöhung,<br />

dürfen die monatlichen Akontovorschreibungen<br />

für das Folgejahr um<br />

10 % angehoben werden. Ausgangsbasis<br />

für die neuen Akonti sind nicht<br />

die Akontivorschreibungen des Vorjahres,<br />

sondern die tatsächlichen – in der<br />

Abrechnung ausgewiesenen – Betriebskosten<br />

im vorangegangenen Jahr.<br />

Sowohl ein Positivsaldo als auch ein<br />

Negativsaldo aus der Betriebskostenabrechnung<br />

ist beim übernächsten Zinstermin<br />

nach Legung der Abrechnung<br />

auszugleichen. Somit ergibt sich (außer<br />

im Fall eines ausgeglichenen Saldos)<br />

entweder eine Rückzahlungspflicht des<br />

Vermieters oder eine Nachzahlungspflicht<br />

des Mieters. Ein Vortrag in<br />

die nächstjährige Abrechnung ist nicht<br />

zulässig!<br />

Die Geltendmachung der Betriebskosten<br />

unterliegt einer einjährigen<br />

Präklusivfrist. Bei der Pauschalverrechung<br />

beginnt der Fristenlauf mit<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die<br />

Kosten gegenüber dem Vermieter fällig<br />

geworden sind. Der Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit richtet sich primär nach der<br />

Vereinbarung des Vermieters mit dem<br />

Gläubiger und ist hier im Regelfall<br />

die Rechnungslegung an den Vermieter<br />

maßgeblich. Die Zahlung vor dem<br />

Fälligkeitstag ändert nichts am Fälligkeitstermin.<br />

Somit kann etwa eine im<br />

Dezember bezahlte, jedoch erst im Jänner<br />

fällige Versicherungsprämie nicht<br />

im Jahr der tatsächlichen Zahlung unter<br />

Betriebskosten verrechnet werden,<br />

oder umgekehrt ist eine erst im Jänner<br />

bezahlte, aber bereits im Dezember<br />

des vorhergehenden Jahres fällige Prämie<br />

nicht erst im Jahr der Zahlung zu<br />

verrechnen. Die Zahlungsverpflichtung<br />

des Mieters für die fällig gewordenen<br />

Beträge besteht grundsätzlich ohne<br />

Rücksicht darauf, ob diese vom Vermieter<br />

auch bereits bezahlt wurden.<br />

Fortsetzung nächste Seite<br />

Steirische Gemeindenachrichten 4/08 7

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