Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark
Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark
Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Steiermark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RECHT & GESETZ<br />
Heimo Statthaler<br />
Die Betriebskostenabrechnung gemäß<br />
§ 21 Abs. 3 bis 6 MRG<br />
Gerne komme ich dem Wunsch<br />
zahlreicher Gemeinden nach<br />
und gehe in diesem Artikel auf<br />
die Vorschriften zur Betriebskostenabrechnung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 bis 6 des<br />
Mietrechtsgesetzes – MRG (BGBl. Nr.<br />
1981/520 i. d. F. BGBl. I Nr. 124/2006)<br />
näher ein.<br />
Der Liegenschaftseigentümer hat die<br />
Möglichkeit, die Verrechnung der Betriebskosten<br />
– meinen Artikel zu den<br />
verrechenbaren Betriebskosten finden<br />
sie in der Ausgabe 3-2008 – entweder<br />
in Form einer Pauschalverrechnung<br />
(gem. § 21 Abs. 3 MRG) oder in Form<br />
einer Einzelvorschreibung (gem. § 21<br />
Abs. 4 MRG) durchzuführen.<br />
Pauschalverrechnung gemäß<br />
§ 21 Abs. 3 MRG<br />
IHS<br />
Die Pauschalverrechnung ist in der Praxis<br />
sicherlich die gängigste Art der<br />
Betriebskostenabrechnung. Diese Abrechnungsform<br />
ermöglicht es dem Vermieter,<br />
vom Mieter monatlich gleich<br />
bleibende Akontobeträge gegen einmalige<br />
jährliche Abrechnung einzuheben.<br />
Diese monatlichen Pauschalraten gelten<br />
als Mietzinsbestandteile, was dazu<br />
führt, dass immer derjenige Mieter zum<br />
Zeitpunkt der Vorschreibung der Pauschalrate<br />
Schuldner der Pauschalrate<br />
ist. Schuldner oder Gläubiger des sich<br />
im Falle der Pauschalvorschreibung aus<br />
der vom Vermieter zu erstellenden Abrechnung<br />
ergebenden Fehlbetrages oder<br />
Überschusses sind jedoch diejenigen<br />
Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />
der Abrechnung, also dem der<br />
Abrechung übernächsten Zinstermin,<br />
Mieter des jeweiligen Objektes sind.<br />
Im Fall der Pauschalverrechnung<br />
muss die Abrechnung bis 30. Juni<br />
des Folgejahres erfolgen. Die Durchsetzung<br />
der Abrechnung des Vermieters<br />
erfolgt über Antrag eines Mieters<br />
im außerstreitigen Verfahren.<br />
Gemäß § 21 Abs. 6 MRG kann der<br />
Bundesminister für Justiz durch Verordnung<br />
ÖNORMEN bezeichnen, die<br />
als „Empfehlung“ für eine ordnungsgemäße<br />
Abrechnung nach § 21 Abs.<br />
3 MRG anzusehen sind. Eine Abrechnung<br />
genau nach diesen ÖNORMEN<br />
wird nicht verpflichtend, formelle Beanstandungen<br />
entfallen jedoch bei einer<br />
ÖNORM-gerechten Abrechnung.<br />
Für die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen<br />
der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Abrechnung ist der Zweck<br />
der Rechnungslegung, also bei der Betriebskostenabrechnung<br />
die Bekanntgabe<br />
sowie der Nachweis der aufgelaufenen<br />
Betriebskosten, maßgeblich.<br />
Im Regelfall reicht hier eine Auflistung<br />
der Ausgabenpositionen, die der<br />
Hauptmieter bei Bedarf durch Einsicht<br />
in die Belege überprüfen kann,<br />
aus. Die Abrechung muss für einen<br />
durchschnittlichen Mieter des Hauses<br />
nachvollziehbar sein und besteht in<br />
IMMOBILIENTREUHAND HEIMO STATTHALER<br />
IMMOBILIENMAKLER IMMOBILIENVERWALTER BAUTRÄGER<br />
Spezialisiert auf Beratung von Gemeinden rund um die Immobilie<br />
z.B.: MRG, WEG, ABGB, Maklerrecht, Bauträgervertragsgesetz und vieles mehr.<br />
Berät Sie gerne und überprüft bei Bedarf auch Ihre Mietverträge.<br />
Mitgliedsgemeinden des Steiermärkischen <strong>Gemeindebund</strong>es erhalten die<br />
gewünschte Beratung zu einem stark reduzierten Stundensatz.<br />
Für Anfragen und Anforderung der Beratungstätigkeit wenden Sie sich bitte an<br />
den Steiermärkischen <strong>Gemeindebund</strong> unter Telefon 0316/82 20 790,<br />
Fax 0316/81 05 96, E-Mail: post@gemeindebund.steiermark.at<br />
einer übersichtlichen Verzeichnung der<br />
Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrolle<br />
durch die jeweilige Bezeichnung<br />
der dazugehörigen Belege ermöglicht<br />
wird.<br />
Ergibt sich aus der Jahresabrechnung<br />
auch nur hinsichtlich einer Betriebskostenposition<br />
eine Erhöhung,<br />
dürfen die monatlichen Akontovorschreibungen<br />
für das Folgejahr um<br />
10 % angehoben werden. Ausgangsbasis<br />
für die neuen Akonti sind nicht<br />
die Akontivorschreibungen des Vorjahres,<br />
sondern die tatsächlichen – in der<br />
Abrechnung ausgewiesenen – Betriebskosten<br />
im vorangegangenen Jahr.<br />
Sowohl ein Positivsaldo als auch ein<br />
Negativsaldo aus der Betriebskostenabrechnung<br />
ist beim übernächsten Zinstermin<br />
nach Legung der Abrechnung<br />
auszugleichen. Somit ergibt sich (außer<br />
im Fall eines ausgeglichenen Saldos)<br />
entweder eine Rückzahlungspflicht des<br />
Vermieters oder eine Nachzahlungspflicht<br />
des Mieters. Ein Vortrag in<br />
die nächstjährige Abrechnung ist nicht<br />
zulässig!<br />
Die Geltendmachung der Betriebskosten<br />
unterliegt einer einjährigen<br />
Präklusivfrist. Bei der Pauschalverrechung<br />
beginnt der Fristenlauf mit<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die<br />
Kosten gegenüber dem Vermieter fällig<br />
geworden sind. Der Zeitpunkt der<br />
Fälligkeit richtet sich primär nach der<br />
Vereinbarung des Vermieters mit dem<br />
Gläubiger und ist hier im Regelfall<br />
die Rechnungslegung an den Vermieter<br />
maßgeblich. Die Zahlung vor dem<br />
Fälligkeitstag ändert nichts am Fälligkeitstermin.<br />
Somit kann etwa eine im<br />
Dezember bezahlte, jedoch erst im Jänner<br />
fällige Versicherungsprämie nicht<br />
im Jahr der tatsächlichen Zahlung unter<br />
Betriebskosten verrechnet werden,<br />
oder umgekehrt ist eine erst im Jänner<br />
bezahlte, aber bereits im Dezember<br />
des vorhergehenden Jahres fällige Prämie<br />
nicht erst im Jahr der Zahlung zu<br />
verrechnen. Die Zahlungsverpflichtung<br />
des Mieters für die fällig gewordenen<br />
Beträge besteht grundsätzlich ohne<br />
Rücksicht darauf, ob diese vom Vermieter<br />
auch bereits bezahlt wurden.<br />
Fortsetzung nächste Seite<br />
Steirische Gemeindenachrichten 4/08 7