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Umbruch_KABl 18_2002 - Diözese Rottenburg-Stuttgart

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258 Kirchliches Amtsblatt <strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> <strong>2002</strong><br />

(2)<br />

(3)<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung als<br />

Hinterbliebene in Frage kommen, sofern sie<br />

nicht durch nach dem 31. Dezember 2001 gezahlte<br />

Beiträge erworben wurden und durch das<br />

vorhandene Vermögen im Abrechnungsverband<br />

S (§ 53 Abs. 1 Buchst. c) abgedeckt sind.<br />

1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen zu ermitteln. 2 Bei Anwartschaften<br />

sind als Rechnungszins die Durchschnittszinsen<br />

der in den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem<br />

Ausscheiden erzielten Kapitalerträge im Sinne von<br />

§ 55 Abs. 2 Satz 3 höchstens aber ein Zinssatz von<br />

5,25 v. H. zugrunde zu legen. 3 Bei Ermittlung des<br />

Rentenbarwerts ist als künftige jährliche Erhöhung<br />

der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen<br />

in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem<br />

Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber<br />

eine Erhöhung von jährlich 2,5 v. H. 4 Die Kosten für<br />

die versicherungsmathematischen Berechnungen<br />

des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden<br />

Beteiligten in Rechnung gestellt.<br />

1 Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn<br />

die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen<br />

Beteiligten, die in den 36 Monaten vor<br />

dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden<br />

haben, spätestens drei Monate nach ihrer<br />

Beendigung über einen anderen Beteiligten oder<br />

mehrere andere Beteiligte auf den oder auf die die<br />

Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen<br />

sind, fortgesetzt wurden. 2 Wurden die Pflichtversicherungen<br />

zum einem geringeren Teil als 80 v. H. der<br />

Zahl der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats<br />

vor dem Ausscheiden beim Beteiligten beschäftigt<br />

waren, fortgesetzt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,<br />

dass der Ausgleichsbetrag nur in Höhe des Bruchteils<br />

zu zahlen ist, um den die Zahl der Beschäftigten,<br />

deren Pflichtversicherungen fortgesetzt wurden,<br />

hinter 80 v. H. der Zahl der Beschäftigten, die<br />

am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden<br />

beim Beteiligten beschäftigt waren, zurückbleibt.<br />

3 Pflichtversicherungen, die in dem Zeitraum von 36<br />

Monaten im Zusammenhang mit dem Eintritt des<br />

Versicherungsfalles geendet haben, gelten als fortgesetzte<br />

Pflichtversicherungen.<br />

(4) Die Zahlung des Ausgleichsbetrags entfällt ferner,<br />

soweit die Lasten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Ansprüche im Rahmen von Überleitungsabkommen<br />

von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung<br />

übernommen wurden (§ 29).<br />

(5)<br />

(1)<br />

1 Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. 2 Die<br />

Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen<br />

stunden.<br />

Abschnitt II<br />

Voraussetzungen und Inhalt der<br />

Versicherungsverhältnisse<br />

§ 16<br />

Arten der Versicherungsverhältnisse<br />

1 Versicherungsverhältnisse sind<br />

(2)<br />

a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 22),<br />

b) die freiwillige Versicherung (§§ 23 bis 26).<br />

2 Eine Entgeltumwandlung gilt als Pflichtversicherung,<br />

soweit sie die im Rahmen der Pflichtversicherung<br />

zu leistenden Beiträge ersetzt.<br />

1 Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist<br />

der Beteiligte. 2 Versicherungsnehmer der freiwilligen<br />

Versicherung und der beitragsfreien Versicherung<br />

kann der Versicherte oder der Beteiligte sein.<br />

3 Bezugsberechtigte der Pflichtversicherung und der<br />

beitragsfreien Pflichtversicherung sind der Versicherte<br />

und dessen Hinterbliebene. 4 Bezugsberechtigte<br />

der freiwilligen Versicherung und der beitragsfreien<br />

Versicherung sind der Versicherte, und<br />

soweit mitversichert, auch dessen Hinterbliebene.<br />

1. Die Pflichtversicherung<br />

§ 17<br />

Begründung der Pflichtversicherung<br />

1 Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen<br />

der Versicherungspflicht (§§ <strong>18</strong> und 19) gegeben<br />

sind, mit dem Eingang der Anmeldung. 2 Sie beginnt zu<br />

dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung<br />

die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht<br />

eingetreten sind.<br />

(1)<br />

§ <strong>18</strong><br />

Versicherungspflicht<br />

1 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich<br />

des § 19 – vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />

an Beschäftigte,<br />

a) die das 17. Lebensjahr vollendet haben und<br />

b) vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an<br />

bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit<br />

(§ 32) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten,<br />

die auf die Wartezeit angerechnet<br />

werden, zu berücksichtigen sind,<br />

c) mit denen die Pflichtversicherung – auch in den<br />

Fällen des § 19 mit Ausnahme der Buchstaben d<br />

und e – arbeitsvertraglich vereinbart wurde.<br />

2 Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen,<br />

Arbeitnehmer und Auszubildende (vgl.<br />

§ 22). 3 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich<br />

des § 19 – auch vertretungsberechtigte<br />

Organmitglieder eines Beteiligten, für die die Teilnahme<br />

an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag<br />

vereinbart ist.<br />

(2)<br />

1 Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten<br />

zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Beteiligter<br />

der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung<br />

ist, zu der Versicherungen übergeleitet<br />

werden, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten<br />

werden, wenn die Pflicht zur Versicherung<br />

mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen<br />

werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart<br />

wird. 2 Im Verhältnis zur Kasse gilt der Beteiligte<br />

weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.<br />

(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter den<br />

Voraussetzungen von Absatz 1 Waldarbeiter, wenn<br />

für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages

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