Umbruch_KABl 18_2002 - Diözese Rottenburg-Stuttgart
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258 Kirchliches Amtsblatt <strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> <strong>2002</strong><br />
(2)<br />
(3)<br />
Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung als<br />
Hinterbliebene in Frage kommen, sofern sie<br />
nicht durch nach dem 31. Dezember 2001 gezahlte<br />
Beiträge erworben wurden und durch das<br />
vorhandene Vermögen im Abrechnungsverband<br />
S (§ 53 Abs. 1 Buchst. c) abgedeckt sind.<br />
1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen zu ermitteln. 2 Bei Anwartschaften<br />
sind als Rechnungszins die Durchschnittszinsen<br />
der in den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem<br />
Ausscheiden erzielten Kapitalerträge im Sinne von<br />
§ 55 Abs. 2 Satz 3 höchstens aber ein Zinssatz von<br />
5,25 v. H. zugrunde zu legen. 3 Bei Ermittlung des<br />
Rentenbarwerts ist als künftige jährliche Erhöhung<br />
der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen<br />
in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem<br />
Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber<br />
eine Erhöhung von jährlich 2,5 v. H. 4 Die Kosten für<br />
die versicherungsmathematischen Berechnungen<br />
des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden<br />
Beteiligten in Rechnung gestellt.<br />
1 Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn<br />
die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen<br />
Beteiligten, die in den 36 Monaten vor<br />
dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden<br />
haben, spätestens drei Monate nach ihrer<br />
Beendigung über einen anderen Beteiligten oder<br />
mehrere andere Beteiligte auf den oder auf die die<br />
Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen<br />
sind, fortgesetzt wurden. 2 Wurden die Pflichtversicherungen<br />
zum einem geringeren Teil als 80 v. H. der<br />
Zahl der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats<br />
vor dem Ausscheiden beim Beteiligten beschäftigt<br />
waren, fortgesetzt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,<br />
dass der Ausgleichsbetrag nur in Höhe des Bruchteils<br />
zu zahlen ist, um den die Zahl der Beschäftigten,<br />
deren Pflichtversicherungen fortgesetzt wurden,<br />
hinter 80 v. H. der Zahl der Beschäftigten, die<br />
am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden<br />
beim Beteiligten beschäftigt waren, zurückbleibt.<br />
3 Pflichtversicherungen, die in dem Zeitraum von 36<br />
Monaten im Zusammenhang mit dem Eintritt des<br />
Versicherungsfalles geendet haben, gelten als fortgesetzte<br />
Pflichtversicherungen.<br />
(4) Die Zahlung des Ausgleichsbetrags entfällt ferner,<br />
soweit die Lasten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten<br />
Ansprüche im Rahmen von Überleitungsabkommen<br />
von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung<br />
übernommen wurden (§ 29).<br />
(5)<br />
(1)<br />
1 Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. 2 Die<br />
Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen<br />
stunden.<br />
Abschnitt II<br />
Voraussetzungen und Inhalt der<br />
Versicherungsverhältnisse<br />
§ 16<br />
Arten der Versicherungsverhältnisse<br />
1 Versicherungsverhältnisse sind<br />
(2)<br />
a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 22),<br />
b) die freiwillige Versicherung (§§ 23 bis 26).<br />
2 Eine Entgeltumwandlung gilt als Pflichtversicherung,<br />
soweit sie die im Rahmen der Pflichtversicherung<br />
zu leistenden Beiträge ersetzt.<br />
1 Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist<br />
der Beteiligte. 2 Versicherungsnehmer der freiwilligen<br />
Versicherung und der beitragsfreien Versicherung<br />
kann der Versicherte oder der Beteiligte sein.<br />
3 Bezugsberechtigte der Pflichtversicherung und der<br />
beitragsfreien Pflichtversicherung sind der Versicherte<br />
und dessen Hinterbliebene. 4 Bezugsberechtigte<br />
der freiwilligen Versicherung und der beitragsfreien<br />
Versicherung sind der Versicherte, und<br />
soweit mitversichert, auch dessen Hinterbliebene.<br />
1. Die Pflichtversicherung<br />
§ 17<br />
Begründung der Pflichtversicherung<br />
1 Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen<br />
der Versicherungspflicht (§§ <strong>18</strong> und 19) gegeben<br />
sind, mit dem Eingang der Anmeldung. 2 Sie beginnt zu<br />
dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung<br />
die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht<br />
eingetreten sind.<br />
(1)<br />
§ <strong>18</strong><br />
Versicherungspflicht<br />
1 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich<br />
des § 19 – vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />
an Beschäftigte,<br />
a) die das 17. Lebensjahr vollendet haben und<br />
b) vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an<br />
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit<br />
(§ 32) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten,<br />
die auf die Wartezeit angerechnet<br />
werden, zu berücksichtigen sind,<br />
c) mit denen die Pflichtversicherung – auch in den<br />
Fällen des § 19 mit Ausnahme der Buchstaben d<br />
und e – arbeitsvertraglich vereinbart wurde.<br />
2 Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen,<br />
Arbeitnehmer und Auszubildende (vgl.<br />
§ 22). 3 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich<br />
des § 19 – auch vertretungsberechtigte<br />
Organmitglieder eines Beteiligten, für die die Teilnahme<br />
an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag<br />
vereinbart ist.<br />
(2)<br />
1 Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten<br />
zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Beteiligter<br />
der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung<br />
ist, zu der Versicherungen übergeleitet<br />
werden, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten<br />
werden, wenn die Pflicht zur Versicherung<br />
mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen<br />
werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart<br />
wird. 2 Im Verhältnis zur Kasse gilt der Beteiligte<br />
weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.<br />
(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter den<br />
Voraussetzungen von Absatz 1 Waldarbeiter, wenn<br />
für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages