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Examensrepititorium Strafrecht Besonderer Teil SoSe 2013 Teil 1 ...

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19. Der am 8. 7. 1973 geborene, geistig leicht behinderte F lebt seit Ende 2002 bei der A, die<br />

seine Sozialleistungen vereinnahmte. Spätestens Anfang Juli 2003 verschlechterte sich<br />

sein körperlicher Zustand, er magerte zusehends ab und hatte zahlreiche offene<br />

Wunden an Armen und Beinen und Beulen am Körper und am Kopf. Am Abend des 6. 7.<br />

2003 kam es zu einem Streit. Der M, der Mann von der A, fragte F, der sich wie meist im<br />

Hausflur aufhielt, „warum er so blöd glotze”, riss ihn von dem Holzschemel, auf dem er<br />

saß, und stieß ihn vier bis fünf Mal mit voller Wucht gegen die Wand. Als sich F wieder<br />

auf den Schemel setzte, trat der M so heftig gegen den Schemel, dass F zu Boden fiel.<br />

Obwohl der F in der Folgezeit auf Grund einer Auseinandersetzung mit einem anderen<br />

Hausbewohner so schwach wurde, dass er nicht mehr aufstehen, und kaum reden<br />

konnte und die A dies erkannte, ließ sie ihn dort liegen, ohne einen Arzt zu<br />

verständigen. Am Abend des 7.7.2003 wies F am gesamten Oberkörper in mehreren<br />

Farben schillernde Hämatome auf. Aus der Beule an der Stirn trat eine gelbliche,<br />

übelriechende Flüssigkeit aus. Das rechte Ohr war fast vollständig vom Kopf abgetrennt.<br />

Er konnte nicht schlucken und sich kaum artikulieren. (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2199)<br />

20. W trat dem O entgegen und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. O setzte sich<br />

mit seinem Schlüsselbund zur Wehr. Als dem W noch H und P zur Seite sprangen, ließ W<br />

sein Messer aufspringen und stach damit unkontrolliert in Richtung auf W, H und P ein.<br />

Dabei fügte er dem H einen tödlichen Stich bei. Während der O sich weiterhin mit W<br />

und P weiter auseinander setzte, kam ihm nun der G zur Hilfe und vertrieb diese mit<br />

Hieben seines Totschlägers. Als der Notarzt den Tatort erreichte, konnte er nur noch<br />

den Tod des H feststellen. (vgl. BGHSt. 16, 130)<br />

21. A war in der Straßenbauabteilung der Stadt Hannover beschäftigt. Er war Vorarbeiter einer<br />

Kolonne, der außer ihm S, K und B angehörten. Zwischen Februar 2006 und Juli 2008<br />

wurde der ebenfalls dort angestellte, aber in einer anderen Kolonne tätige D während der<br />

Arbeitszeit wiederholt Opfer demütigender körperlicher Übergriffe von Seiten A, B, K und<br />

S, die hierfür bisweilen auch Knüppel, Ketten oder andere Werkzeuge verwendeten. Am 22.<br />

Februar 2006 drängten die A, B, K, und S, den D in eine Friedhofskapelle. K und B hielten<br />

den D an den Armen fest, während S ihm mit einem Holzknüppel mehrere wuchtige<br />

Schläge gegen den Oberkörper versetzte. Nach einem Positionstausch zwischen S und K<br />

schlug dieser ebenfalls mehrfach auf D ein. Sodann ließen alle von D ab, der eine<br />

Rippenfraktur erlitten hatte und wegen der starken Schmerzen mehrere Stunden nicht<br />

bewegungsfähig war. Sie ließen ihn daher in der Kapelle zurück und entfernten sich.<br />

Anfang 2008 forderten S und K einem gemeinsamen Tatplan entsprechend den D auf, sich<br />

einen vermeintlichen Schaden an einem der zum Bauhof gehörenden Fahrzeuge<br />

anzuschauen, packten ihn, als er sich dem Fahrzeug genähert hatte, von hinten und stießen<br />

seinen Kopf heftig auf die Motorhaube. Im Frühjahr 2008 erhielt der D, weil er sich für eine<br />

berufliche Fortbildung angemeldet hatte, beim Beladen eines Fahrzeugs Schläge zunächst<br />

von S, sodann von K. A war bei allen diesen Taten anwesend, ohne B, K oder S auch nur<br />

psychisch zu unterstützen. (BGHSt. 57, 42)<br />

22. A lebte mit einer sieben Jahre jüngeren Frau F zusammen, für die er Verantwortung<br />

übernommen hatte. So unterstützte er etwa ihr Bemühen, einen Schulabschluss<br />

nachzuholen. Als sie während eines Gaststättenbesuchs über Schwindelanfälle klagte, ging<br />

er mit ihr nach Hause. Dort gab es Streit, weil er einen ihrer Slips bei einem Mitbewohner<br />

gefunden hatte. Sie wollte den Streit beenden und ging ins Schlafzimmer. Sie kippte auf<br />

Grund ihres Schwindels gegen 2.35 Uhr in der Nacht über ein 84 cm hohes Balkongeländer.<br />

Sie hing außen mit den Beinen zur gut 12 m tiefer liegenden Straße, konnte sich aber<br />

zunächst mit den Händen von außen festhalten. Sie schrie mehrfach laut um Hilfe, wie in<br />

den umliegenden Häusern gehört wurde. Wie ebenfalls gehört wurde, wurde auf diese Rufe<br />

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