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Examensrepititorium Strafrecht Besonderer Teil SoSe 2013 Teil 1 ...

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Tötungsdelikte<br />

(1) Fallsammlung zu Mord und Totschlag<br />

1. A und H gerieten in einer Diskothek in Streit. Bei der sich anschließenden tätlichen<br />

Auseinandersetzung wurde der A im Gesicht verletzt und ging zu Boden. Um sich zu<br />

revanchieren, fügte der A mit einem Klappmesser dem H vier Stichverletzungen zu. Er<br />

traf ihn u. a. im Bereich des Übergangs von Schulter und Hals. Der H fiel mehrfach zu<br />

Boden und blieb schließlich liegen. Hier fehlt es nach dem BGH am Tötungsvorsatz.<br />

(BGH, NStZ-RR 2010, S. 144)<br />

2. Der S drang in die Wohnung des A, seines Neffen, ein und vergewaltigte dessen Ehefrau.<br />

Auf Grund dessen löste sich diese von ihm und unternahm Selbstmordversuche. Der<br />

Angeklagte, wie sein Onkel türkischer Staatsangehöriger, war fassungslos. S und A trafen<br />

sich später zufällig auf der Straße. S brüstete sich mit der Vergewaltigung und stellte dem A<br />

eine ebensolche in Aussicht. Daheim überdachte A die Situation. Er vergegenwärtigte sich,<br />

dass S seine Ehre und die Ehre seiner Frau gröblich verletzt hatte. A fasste den Entschluss,<br />

S zu töten. Er steckte eine Selbstladepistole ein und ging zu einem Lokal, in dem er seinen<br />

Onkel antraf. S spielte mit drei Landsleuten Karten. A grüßte zu ihm hin und stellte sich an<br />

die Theke. Er nahm wahr, dass sein Onkel seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem<br />

Kartenspiel widmete, und war sich bewusst, dass S keinerlei Angriff von ihm erwartete. So<br />

zog er die Pistole und tötete ihn. (BGHSt. [GS] 30, 105)<br />

3. Der A wurde von M erpresst. Abends suchte der M den A in dessen Wohnung auf und<br />

forderte 5.000 DM. Nach einigem Hin und Her ging A ins Badezimmer, holte eine<br />

Plastiktüte mit DM-Scheinen in dieser Höhe aus einem Versteck und stellte sie vor M auf<br />

den Tisch. Sodann ging A um den M herum, riss zu dessen völliger Überraschung dessen<br />

Kopf zurück und stach ihn mit einem großen Küchenmesser in den Hals. An diesen<br />

Verletzungen verstarb M in kurzer Zeit. (BGHSt. 48, 207)<br />

4. A war Angehöriger der Waffen-SS. In Ausführung eines von ihm als verbrecherisch<br />

erkannten, allgemeinen Befehls des Generals der Waffen SS erschoss er einen<br />

abgesprungenen Feindflieger von hinten. Er war zur Absprungstelle gegangen, um den<br />

Flieger festzunehmen, nicht um ihn zu töten. Beim Abführen ging er nur wegen der<br />

Örtlichkeit hinter ihm her. Erst als er das abgestellte Kraftrad mit den<br />

Ausrüstungsgegenständen erblickte, kam ihm der Befehl zu Bewusstsein, den er trotz<br />

verbrecherischen Charakters für bindend hielt. Diesen führte er dann alsbald aus. (BGHSt.<br />

6, 120)<br />

5. A veruntreute als Vollziehungsbeamter 400 DM. Ihm wurde die Führung der<br />

Dienstgeschäfte untersagt. Darüber geriet er aufgrund krankhafter Überempfindlichkeit in<br />

tiefe Verzweiflung. Er beging einen Selbstmordversuch mit Morphium und Gas, bei dem ihn<br />

die Tochter überraschte. Das Morphium hatte seien Verzweiflung noch gesteigert. In einer<br />

schlaflosen Nacht fasste er den Entschluss, mit seiner Familie in den Tod zu gehen. Er<br />

wollte ihr Entehrung und Not ersparen. Erneut öffnete er den Gashahn, wobei er nun in<br />

einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Er erwürgte seine Tochter und<br />

seine Frau und stellte sich dann der Polizei. (vgl. BGHSt. [GS] 9, 385)<br />

6. A hatte die X getötet und ihr dabei durch eine Vielzahl von Messerschnitten und die einige<br />

Zeit andauernde Todesangst besondere Schmerzen zugefügt. Die Ausführung der Tat wies<br />

Züge hoher Brutalität auf. Zu dieser Ausführung sah sich der A durch die für ihn<br />

überraschende Gegenwehr seines Opfers gezwungen. Er erkannte, dass die X übermäßige<br />

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