Examensrepititorium Strafrecht Besonderer Teil SoSe 2013 Teil 1 ...
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(17) Fallsammlung zu vermögensbezogenen Anschlussdelikten<br />
1. W war Betriebsleiter einer Ölfabrik der Ö-AG. Er hatte durch Verkauf von Öl seiner<br />
Arbeitgeberin Ö-AG auf eigene Rechnung einen 40.000 DM in Geldscheinen erlöst. Seiner<br />
Bekannten A lieh er das Geld zinslos. Er hatte ihr erzählt, dass es sich um Einkünfte aus<br />
Nebenverdiensten handele, die er in seiner Steuererklärung nicht angegeben habe. (BGHSt.<br />
4, 221)<br />
2. E hatte als Betriebsleiter Waren seiner Arbeitgeberin auf eigene Rechnung verkauft und<br />
sich den Kaufpreis auf ein privates Konto zahlen lassen. Als seine Überführung drohte,<br />
schenkte er der A das Geld. Der A hatte er dabei erzählt, er habe das Geld im Lotto<br />
gewonnen. Die A glaubte ihm zunächst und ließ sich das Geld auf eines ihrer Konten<br />
überweisen. Ein paar Tage später trat die Arbeitgeberin des E an A heran und klärte die A<br />
auf. A versprach ihr, das Geld zurück zu überweisen. Stattdessen überwies sie es dem E<br />
zurück, der es auf der Spielbank verlor. (Vgl. BGHSt. 24, 166 m. Anm. Maurach, JR 1972, S.<br />
1972, S. 70)<br />
3. B wurde von A angerufen, er möge mit seinem LKW in die Nähe eines Schrottlagers fahren.<br />
Noch bevor B dort angekommen war, erkannte er, dass der A in das Schrottlager<br />
gewaltsam eingedrungen sein musste und 100kg Schrott aus dem Lager herausgeschafft<br />
und 100m weiter transportiert hatte. Gleichwohl lud er zusammen mit diesem den Schrott<br />
auf seinen LKW und fuhr mit ihm davon. (Vgl. BGHSt. 4, 132)<br />
4. A hatte dem O die Geldbörse aus der Gesäßtasche entwendet, ging in die Kneipe „Zur<br />
Schmiede“, rühmte sich vor den Gästen G, H und I seiner Tat. Dann ging er zur Theke,<br />
entnahm der Geldbörse einen Hundertmarkschein, klebte diesen dem ahnungslosen Wirt<br />
W an die Stirn und hielt die Gäste frei. (vgl. BGHSt. 9, 137)<br />
5. A hatte das Zündschloss des Motorrad von O aufgebrochen und es zum Stall des H<br />
gefahren. H, vom Berufe Autoschlosser, sollte es für A zu einer Rennmaschine umbauen. Als<br />
H erkannte, dass das Zündschloss beschädigt war, wurde ihm klar, wie der A in den Besitz<br />
der Maschine gekommen war. Spontan entschloss er sich, dass Motorrad umzuspritzen und<br />
auf eigene Rechnung an einen ahnungslosen Dritten zu verkaufen. Diese Sache flog auf,<br />
kurz nachdem der H das Motorrad umgespritzt hatte. (vgl. BGHSt. 10, 151)<br />
6. L schuldete dem A Geld. Wie A wusste hatte L eine Drogerie überfallen, indem er der<br />
Kassiererin eine Pistole vorgehalten, den Kassenbestand heraus verlangt und ausgehändigt<br />
bekommen hatte. A stellte dem L nun in Aussicht, er werde ihn anzeigen, wenn er mit<br />
diesem Gelde nicht seine Schuld begleichen würde. So geschah es. (vgl. BGHSt. 42, 196)<br />
7. A hatte ein Gemälde aus dem Bungalow des O entwendet. Der H bot es dem K an, der es<br />
aber nicht erwerben wollte. Stattdessen nannte er dem H den Interessenten I und gab dem<br />
H dessen Telefonnummer. Dieser versuchte, den H zu erreichen, was ihm aber nicht gelang.<br />
(vgl. BGHSt. 27, 45)<br />
8. A und B sind miteinander verheiratetet und als Rechtsanwälte in einer von ihnen 1986<br />
gegründeten Sozietät in F tätig. 1994 vertraten sie D und deren Ehemann, H. Gegen beide<br />
Mandanten wurde wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang<br />
mit so genannten Letter-Geschäften der E-Gesellschaft ermittelt. Die Eheleute D und H<br />
waren Führungsmitglieder der E. Sie vertrieben seit 1992 Broschüren, in denen<br />
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