Examensrepititorium Strafrecht Besonderer Teil SoSe 2013 Teil 1 ...
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11. A ist Polizeibeamter. Während der Mittagspause ging er – uniformiert und mit Pistole<br />
bewaffnet – in einen Supermarkt. Dort nahm er ein Päckchen Zigaretten an sich und<br />
verließ den Verkaufsraum, ohne zu bezahlen. (vgl. BGHSt. 30, 44)<br />
12. A begab sich in den Lebensmittelmarkt des L. An seinem Gürtel führte er ein klappbares<br />
Taschenmesser mit einer längeren Klinge bei sich, um von Whiskeyflaschen, die er<br />
stehlen wollte, die Sicherungsetiketten abzuschneiden. Der Angeklagte nahm drei<br />
Flaschen Whiskey aus einem Regal, ging einen Gang weiter, entfernte dort mit dem<br />
Messer die Sicherungsetiketten und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Er hatte zu<br />
keinem Zeitpunkt die Absicht, das Messer gegen Menschen einzusetzen. (BGHSt. 52,<br />
257)<br />
13. A betrat ein Drogeriegeschäft, nahm einen Labellostift aus ihrer Handtasche und<br />
näherte sich von hinten der Kassierin. Sie drückte dieser den Stift in den Rücken und<br />
forderte sie auf, die Entnahme des Kasseninhaltes zu dulden. Nachdem A so etwa 150<br />
Euro an sich gebracht hatte, verließ sie das Geschäft.<br />
14. A betrat kurz vor Ladenschluss ein Drogeriegeschäft in der Absicht, die Kasse zu<br />
plündern. Aus diesem Grund hatte sie sich eine Spielzeugpistole in den Hosenbund<br />
gesteckt, die in ihrem Aussehen einer scharfen Waffe glich. So ausstaffiert, trat sie an<br />
die Kassiererin K heran, die gerade dabei war, Geldscheine, die sie auf dem Förderband<br />
abgelegt hatte, zu zählen. K wich erschrocken einen Schritt zurück. A nahm ein Bündel<br />
der Geldscheine an sich und verließ die Drogerie.<br />
15. A löste sechs Scheiben aus dem Badezimmerfenster des Wohnhauses des O. Dann stieg<br />
er in das Badezimmer ein und gelangte über den Wohnungsflur in einen anliegenden<br />
Geschäftsraum. Dort entnahm er einer Schreibtischschublade 120 DM und verließ über<br />
die Wohnungstür das Haus. (BGH, NStZ 2001, S. 533)<br />
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