Die Stufe 137
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JuGS<br />
JuGS<br />
Jugendversammlung beschließt neue Jugendordnung Landesjugendplans 2008<br />
Auf ihrer Jugendvertreterversammlung in Kaisersbach<br />
bei Backnang am 1./2. März 2008 hat die Jugendvertreterversammlung<br />
(JVV) der Schwäbischen Albvereinsjugend<br />
einstimmig eine neue Jugendordnung beschlossen.<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten inhaltlichen Änderungen der neuen<br />
Jugendordnung sind:<br />
• <strong>Die</strong> Amtsdauer wurde grundsätzlich<br />
von vier auf zwei<br />
Jahre verkürzt. Dadurch sollen<br />
veränderte gesellschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
berücksichtigt und die Übernahme<br />
eines Ehrenamts<br />
überschaubarer werden. Nur<br />
der Hauptjugendwart und<br />
seine beiden Stellvertreter<br />
werden weiter auf vier Jahre<br />
gewählt.<br />
• Durch Veränderung des<br />
Wahl- und Stimmrechts in<br />
der JVV soll die Wahl eines<br />
Gaujugendwarts gefördert<br />
und seine Stellung gestärkt<br />
werden. Gaue mit Gaujugendwart<br />
können vier wahlund<br />
stimmberechtigte Vertreter,<br />
Gaue ohne Gaujugendwart<br />
drei wahl- und<br />
stimmberechtigte Vertreter entsenden.<br />
• Besteht in einem Gau kein<br />
Gaujugendausschuss (bestehend<br />
aus den Jugendleitern<br />
des Gaues), so kann der Gauausschuss<br />
einen Fachwart für<br />
Jugendarbeit ernennen. Das<br />
Amt als Fachwart für Jugendarbeit<br />
endet, sobald eine Gaujugendausschusssitzung<br />
stattfinden<br />
kann. <strong>Die</strong>ser Fachwart<br />
nimmt mit beratender Stimme<br />
an der Jugendvertreterversammlung<br />
teil.<br />
• <strong>Die</strong> Aufgaben und Kompetenzen<br />
des Gaujugendwartes werden<br />
erweitert.<br />
• Leiter von Arbeitskreisen werden<br />
mit Fachwarten gleichgestellt<br />
und sind in der JVV<br />
stimmberechtigt.<br />
• Arbeitskreise und Fachwarte<br />
müssen nach zwei Jahren<br />
bestätigt werden.<br />
• Sprachliche Anpassungen an allgemeinen und zeitgemäßen<br />
Sprachgebrauch sowie an gültige Formulierungen.<br />
Der Gesamtvorstand hat die neue Jugendordnung am<br />
3. März 2008 genehmigt. <strong>Die</strong>se ist somit gültig und<br />
ersetzt die bisherige Jugendordnung von 1992. <strong>Die</strong> vollständige<br />
Fassung ist auf der Website http://www.schwaebische-albvereinsjugend.de/download/download_allgemeines/jugendordnung_108.html<br />
abrufbar und ist auch<br />
als Broschüre auf der Jugendgeschäftsstelle erhältlich.<br />
Zuschussquoten<br />
• Pädagogische BetreuerInnen bei Jugenderholungsmaßnahmen:<br />
max. 8,70 € pro Tag und Betreuer<br />
• Großzelte und Zeltmaterial: 25 % der Gesamtkosten<br />
• Lehrgänge für JugendgruppenleiterInnen: max. 8,70 €<br />
pro Lehrgangstag und Teilnehmer<br />
• Seminare der außerschulischen Jugendbildung: max.<br />
8,70 € pro Lehrgangstag und Teilnehmer<br />
• Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung:<br />
25 % der als notwendig anerkannten Gesamtkosten,<br />
max. 1.200 €<br />
<strong>Die</strong> vollständigen Förderbedingungen können unter<br />
www.ljrbw.de/ljr/service/publikationen/arbeitshilfen.php<br />
und<br />
www.jugendarbeitsnetz.de/downloads/downloads.php<br />
herunter geladen werden.<br />
Weitere Informationen gibt es auf der Jugendgeschäftsstelle<br />
bei Natalie Jenensch unter 0711 22585 –28<br />
oder<br />
natalie.jenensch@schwaebische-albvereinsjugend.de.<br />
Gesetze, die euch betreffen<br />
Neuregelung des Sonderurlaubs<br />
Seit dem 20. November 2007 ist in Baden-Württemberg<br />
ein neues Gesetzt in Kraft, das den schönen Titel:<br />
„Gesetz zu Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“<br />
trägt. Es regelt die Gewährung von Sonderurlaub für<br />
Leute wie euch, die ehrenamtlich als Jugendleiter oder<br />
Freizeitteamer aktiv sind.<br />
Der Landesjugendring ist mit dieser Neuregelung nicht<br />
sehr zufrieden, weil im Vergleich zum Vorgängergesetz<br />
ein paar Änderungen vorgenommen wurden, die für<br />
Ehrenamtliche ungünstig sind. An dem Gesetz lässt sich<br />
jetzt allerdings nichts mehr ändern, deshalb hier die<br />
wichtigsten Regelungen im Überblick.<br />
Wer kann eine Freistellung beantragen?<br />
Alle über 16, die in einer Ausbildungs- oder einem<br />
Arbeitsverhältnis stehen (ein FSJ wird als arbeitnehmerähnliches<br />
Verhältnis auch anerkannt).<br />
Wofür kann man freigestellt werden?<br />
• Maßnahmen der Jugenderholung, z.B. unsere Freizeiten,<br />
• Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen<br />
• Leitung von internationalen Jugendbegegnungen<br />
Was heißt Freistellung?<br />
Es können maximal zehn Arbeitstage im Kalenderjahr<br />
gewährt werden. Für Auszubildende sind maximal fünf<br />
Tage möglich. <strong>Die</strong>se zehn bzw. fünf Tage können auf<br />
höchstens drei Veranstaltungen verteilt werden.<br />
Ihr habt durch dieses Gesetz keinen Anspruch auf Entlohnung<br />
für die Dauer der Freistellung. Es geht also um<br />
unbezahlte freie Tage.<br />
Wie läuft die Antragstellung?<br />
Wir als Schwäbische Albvereinsjugend können als Mitglied<br />
des Landesjugendrings die Freistellung für Personen<br />
beantragen, die ehrenamtlich für uns tätig sind.<br />
Genügend Vorlauf einplanen! Ein Antrag muss mindestens<br />
einen Monat vor Beginn der Freistellung beim<br />
Arbeitgeber sein.<br />
NEU: Für die Beantragung muss nun ein Formular ausgefüllt<br />
werden, das von dem bzw. der Ehrenamtlichen und<br />
der JGS unterschrieben werden muss. Das Formular zum<br />
Ausdrucken findet Ihr auf www.jugendarbeitsnetz.de in<br />
der Rubrik „Recht & Gesetz/Informationen zum Freistellungsgesetz/Antrag“.<br />
Schickt uns das Formular bitte unterschrieben zu, wir<br />
ergänzen dann die Angaben und die Unterschrift und<br />
schicken’s euch zurück.<br />
Abgelehnt!?<br />
Im Gesetzestext steht: „<strong>Die</strong> Freistellung ist zu gewähren,<br />
sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche<br />
Belange entgegenstehen.“ In der Gesetzesbegründung<br />
steht dazu, dass dabei „den Belangen der Jugendarbeit in<br />
besonderer Weise Rechnung getragen werden“ soll. Konkret<br />
heißt das, dass „vor allem während der Schulferien<br />
eine Versagung“ eines Antrags auf Freistellung „in der<br />
Regel nur in Betracht kommt, wenn durch die Freistellung<br />
eine schwerwiegende Gefährdung betrieblicher oder<br />
dienstlicher Interessen droht.“<br />
Viele Worte, viel Interpretationsspielraum. Unsere<br />
Devise: Probieren sollte man’s auf jeden Fall, auch<br />
Arbeitgeber sollen sich Gedanken machen, wer hier im<br />
Land etwas für Kinder und Jugendliche tut.<br />
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