04.12.2013 Aufrufe

Die Stufe 137

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

JuGS<br />

JuGS<br />

Jugendversammlung beschließt neue Jugendordnung Landesjugendplans 2008<br />

Auf ihrer Jugendvertreterversammlung in Kaisersbach<br />

bei Backnang am 1./2. März 2008 hat die Jugendvertreterversammlung<br />

(JVV) der Schwäbischen Albvereinsjugend<br />

einstimmig eine neue Jugendordnung beschlossen.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten inhaltlichen Änderungen der neuen<br />

Jugendordnung sind:<br />

• <strong>Die</strong> Amtsdauer wurde grundsätzlich<br />

von vier auf zwei<br />

Jahre verkürzt. Dadurch sollen<br />

veränderte gesellschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

berücksichtigt und die Übernahme<br />

eines Ehrenamts<br />

überschaubarer werden. Nur<br />

der Hauptjugendwart und<br />

seine beiden Stellvertreter<br />

werden weiter auf vier Jahre<br />

gewählt.<br />

• Durch Veränderung des<br />

Wahl- und Stimmrechts in<br />

der JVV soll die Wahl eines<br />

Gaujugendwarts gefördert<br />

und seine Stellung gestärkt<br />

werden. Gaue mit Gaujugendwart<br />

können vier wahlund<br />

stimmberechtigte Vertreter,<br />

Gaue ohne Gaujugendwart<br />

drei wahl- und<br />

stimmberechtigte Vertreter entsenden.<br />

• Besteht in einem Gau kein<br />

Gaujugendausschuss (bestehend<br />

aus den Jugendleitern<br />

des Gaues), so kann der Gauausschuss<br />

einen Fachwart für<br />

Jugendarbeit ernennen. Das<br />

Amt als Fachwart für Jugendarbeit<br />

endet, sobald eine Gaujugendausschusssitzung<br />

stattfinden<br />

kann. <strong>Die</strong>ser Fachwart<br />

nimmt mit beratender Stimme<br />

an der Jugendvertreterversammlung<br />

teil.<br />

• <strong>Die</strong> Aufgaben und Kompetenzen<br />

des Gaujugendwartes werden<br />

erweitert.<br />

• Leiter von Arbeitskreisen werden<br />

mit Fachwarten gleichgestellt<br />

und sind in der JVV<br />

stimmberechtigt.<br />

• Arbeitskreise und Fachwarte<br />

müssen nach zwei Jahren<br />

bestätigt werden.<br />

• Sprachliche Anpassungen an allgemeinen und zeitgemäßen<br />

Sprachgebrauch sowie an gültige Formulierungen.<br />

Der Gesamtvorstand hat die neue Jugendordnung am<br />

3. März 2008 genehmigt. <strong>Die</strong>se ist somit gültig und<br />

ersetzt die bisherige Jugendordnung von 1992. <strong>Die</strong> vollständige<br />

Fassung ist auf der Website http://www.schwaebische-albvereinsjugend.de/download/download_allgemeines/jugendordnung_108.html<br />

abrufbar und ist auch<br />

als Broschüre auf der Jugendgeschäftsstelle erhältlich.<br />

Zuschussquoten<br />

• Pädagogische BetreuerInnen bei Jugenderholungsmaßnahmen:<br />

max. 8,70 € pro Tag und Betreuer<br />

• Großzelte und Zeltmaterial: 25 % der Gesamtkosten<br />

• Lehrgänge für JugendgruppenleiterInnen: max. 8,70 €<br />

pro Lehrgangstag und Teilnehmer<br />

• Seminare der außerschulischen Jugendbildung: max.<br />

8,70 € pro Lehrgangstag und Teilnehmer<br />

• Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung:<br />

25 % der als notwendig anerkannten Gesamtkosten,<br />

max. 1.200 €<br />

<strong>Die</strong> vollständigen Förderbedingungen können unter<br />

www.ljrbw.de/ljr/service/publikationen/arbeitshilfen.php<br />

und<br />

www.jugendarbeitsnetz.de/downloads/downloads.php<br />

herunter geladen werden.<br />

Weitere Informationen gibt es auf der Jugendgeschäftsstelle<br />

bei Natalie Jenensch unter 0711 22585 –28<br />

oder<br />

natalie.jenensch@schwaebische-albvereinsjugend.de.<br />

Gesetze, die euch betreffen<br />

Neuregelung des Sonderurlaubs<br />

Seit dem 20. November 2007 ist in Baden-Württemberg<br />

ein neues Gesetzt in Kraft, das den schönen Titel:<br />

„Gesetz zu Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“<br />

trägt. Es regelt die Gewährung von Sonderurlaub für<br />

Leute wie euch, die ehrenamtlich als Jugendleiter oder<br />

Freizeitteamer aktiv sind.<br />

Der Landesjugendring ist mit dieser Neuregelung nicht<br />

sehr zufrieden, weil im Vergleich zum Vorgängergesetz<br />

ein paar Änderungen vorgenommen wurden, die für<br />

Ehrenamtliche ungünstig sind. An dem Gesetz lässt sich<br />

jetzt allerdings nichts mehr ändern, deshalb hier die<br />

wichtigsten Regelungen im Überblick.<br />

Wer kann eine Freistellung beantragen?<br />

Alle über 16, die in einer Ausbildungs- oder einem<br />

Arbeitsverhältnis stehen (ein FSJ wird als arbeitnehmerähnliches<br />

Verhältnis auch anerkannt).<br />

Wofür kann man freigestellt werden?<br />

• Maßnahmen der Jugenderholung, z.B. unsere Freizeiten,<br />

• Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen<br />

• Leitung von internationalen Jugendbegegnungen<br />

Was heißt Freistellung?<br />

Es können maximal zehn Arbeitstage im Kalenderjahr<br />

gewährt werden. Für Auszubildende sind maximal fünf<br />

Tage möglich. <strong>Die</strong>se zehn bzw. fünf Tage können auf<br />

höchstens drei Veranstaltungen verteilt werden.<br />

Ihr habt durch dieses Gesetz keinen Anspruch auf Entlohnung<br />

für die Dauer der Freistellung. Es geht also um<br />

unbezahlte freie Tage.<br />

Wie läuft die Antragstellung?<br />

Wir als Schwäbische Albvereinsjugend können als Mitglied<br />

des Landesjugendrings die Freistellung für Personen<br />

beantragen, die ehrenamtlich für uns tätig sind.<br />

Genügend Vorlauf einplanen! Ein Antrag muss mindestens<br />

einen Monat vor Beginn der Freistellung beim<br />

Arbeitgeber sein.<br />

NEU: Für die Beantragung muss nun ein Formular ausgefüllt<br />

werden, das von dem bzw. der Ehrenamtlichen und<br />

der JGS unterschrieben werden muss. Das Formular zum<br />

Ausdrucken findet Ihr auf www.jugendarbeitsnetz.de in<br />

der Rubrik „Recht & Gesetz/Informationen zum Freistellungsgesetz/Antrag“.<br />

Schickt uns das Formular bitte unterschrieben zu, wir<br />

ergänzen dann die Angaben und die Unterschrift und<br />

schicken’s euch zurück.<br />

Abgelehnt!?<br />

Im Gesetzestext steht: „<strong>Die</strong> Freistellung ist zu gewähren,<br />

sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche<br />

Belange entgegenstehen.“ In der Gesetzesbegründung<br />

steht dazu, dass dabei „den Belangen der Jugendarbeit in<br />

besonderer Weise Rechnung getragen werden“ soll. Konkret<br />

heißt das, dass „vor allem während der Schulferien<br />

eine Versagung“ eines Antrags auf Freistellung „in der<br />

Regel nur in Betracht kommt, wenn durch die Freistellung<br />

eine schwerwiegende Gefährdung betrieblicher oder<br />

dienstlicher Interessen droht.“<br />

Viele Worte, viel Interpretationsspielraum. Unsere<br />

Devise: Probieren sollte man’s auf jeden Fall, auch<br />

Arbeitgeber sollen sich Gedanken machen, wer hier im<br />

Land etwas für Kinder und Jugendliche tut.<br />

22 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!