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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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ab Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens schriftlich Einspruch<br />

einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste<br />

nicht richtig ist. Diese Einsprüche muss der<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss<br />

entscheiden, ob diese berechtigt sind oder nicht.<br />

Die Zwei-Wochen-Frist ist eine zwingende Frist und<br />

kann nicht verlängert werden. Die Frist beginnt mit<br />

dem Tag, der der Auslegung folgt. Sie wird durch<br />

Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb<br />

der Frist liegen, nicht verlängert. Ist der letzte Tag<br />

des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher<br />

Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten<br />

Werktag ab.<br />

Beispiel: Der <strong>Wahl</strong>vorstand legt die Wählerliste am 18.<br />

Oktober 2010 (Montag) aus. Die Einspruchsfrist läuft mit<br />

dem Montag, 1. November 2010, ab, wenn „Allerheiligen“<br />

in dem jeweiligen Bundesland kein Feiertag ist – dann gilt<br />

dort der 2. November 2010 (Dienstag) als Ende der<br />

Einspruchsfrist.<br />

Wird das <strong>Wahl</strong>ausschreiben an mehreren Stellen im<br />

Betrieb ausgehängt, so ist das Datum des letzten<br />

Aushangs maßgebend.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand kann festlegen, dass am letzten<br />

Tag der Einspruchsfrist diese mit der Beendigung<br />

der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des<br />

weit überwiegenden Teils der jugendlichen Arbeitnehmer<br />

und Auszubildenden zu diesem Zeitpunkt<br />

endet. Der Zeitpunkt des Fristendes muss jedoch<br />

unter Angabe der genauen Uhrzeit im <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />

angegeben werden.<br />

Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen<br />

Gewerkschaften haben kein Einspruchsrecht. Über<br />

Einsprüche muss der <strong>Wahl</strong>vorstand unverzüglich,<br />

also so schnell wie möglich, entscheiden. Er muss<br />

sich jedoch die Zeit für eine sorgfältig durchdachte<br />

Entscheidung nehmen. Der <strong>Wahl</strong>vorstand entscheidet<br />

über den Einspruch durch Mehrheitsbeschluss.<br />

Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, der<br />

Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitgeteilt werden.<br />

Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber<br />

zweckmäßig. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer<br />

ebenfalls so schnell wie möglich, spätestens<br />

aber am Tage vor der <strong>Wahl</strong>, zugehen.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand prüft die Berechtigung des Einspruchs.<br />

Er legt dabei die in dieser <strong>Wahl</strong>hilfe erläuterten<br />

Begriffe zugrunde und prüft, ob die Einsprüche<br />

in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind.<br />

Wenn der <strong>Wahl</strong>vorstand den Einspruch für begründet<br />

hält, muss er die Wählerliste entsprechend<br />

berichtigen. Es ist nicht nur das Original, sondern<br />

auch jedes ausgelegte Exemplar zu berichtigen.<br />

Sehr wichtig: Zwischen dem Zeitpunkt der<br />

Aufstellung der Wählerliste und dem Zeitpunkt<br />

der Stimmabgabe können jugendliche<br />

Arbeitnehmer und Auszubildende eingestellt<br />

oder gekündigt werden oder aber<br />

volljährig werden. Der <strong>Wahl</strong>vorstand kann<br />

aber auch feststellen, dass er einen Beschäftigten<br />

übersehen hat. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

muss deshalb von Amts wegen die<br />

Wählerliste im Falle der Unvollständigkeit<br />

und im Falle von Schreibfehlern und offensichtlichen<br />

Unrichtigkeiten laufend berichtigen<br />

und ergänzen, auch wenn niemand<br />

Einspruch eingelegt hat. Die Veränderung<br />

der Wählerliste nach dem Erlass<br />

des <strong>Wahl</strong>ausschreibens hat aber keinen<br />

Einfluss auf die bereits ermittelten Sitze für<br />

das Minderheitengeschlecht und auch<br />

nicht auf die Anzahl der Sitze im <strong>JAV</strong>-<br />

Gremium insgesamt.<br />

3. <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

In die <strong>JAV</strong> werden Beschäftigte gewählt, die aus<br />

dem Kreis der Belegschaft für dieses Amt vorgeschlagen<br />

werden. Es können jedoch nur Beschäftigte<br />

vorgeschlagen werden, die wählbar sind.<br />

a) Wählbarkeit (passives <strong>Wahl</strong>recht)<br />

Wählbar sind zunächst alle wahlberechtigten jugendlichen<br />

Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle<br />

zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer<br />

unter 25 Jahre. Das passive <strong>Wahl</strong>recht dieser<br />

Beschäftigten ist in formeller Hinsicht an die Eintragung<br />

in die Wählerliste gebunden.<br />

Weiterhin wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs,<br />

die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben. Diese Beschäftigten müssen nicht in die<br />

Wählerliste eingetragen worden sein. Insofern ist<br />

der Kreis der Beschäftigten, die wählbar sind, größer<br />

als der Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten.<br />

Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der<br />

Höchstaltersgrenze ist der Tag des Beginns der<br />

Amtszeit der <strong>JAV</strong>, nicht der Tag der Stimmabgabe.<br />

Der Arbeitnehmer darf am Tag des Beginns der<br />

Amtszeit noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet<br />

haben. Vollendet der Arbeitnehmer während der<br />

Amtszeit das 25. Lebensjahr, so hat dies keine<br />

Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der <strong>JAV</strong> (§<br />

64 Abs. 3 BetrVG).<br />

Die Wählbarkeit ist nicht von einer bestimmten<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Auch<br />

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