Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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ab Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens schriftlich Einspruch<br />
einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste<br />
nicht richtig ist. Diese Einsprüche muss der<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss<br />
entscheiden, ob diese berechtigt sind oder nicht.<br />
Die Zwei-Wochen-Frist ist eine zwingende Frist und<br />
kann nicht verlängert werden. Die Frist beginnt mit<br />
dem Tag, der der Auslegung folgt. Sie wird durch<br />
Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb<br />
der Frist liegen, nicht verlängert. Ist der letzte Tag<br />
des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher<br />
Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten<br />
Werktag ab.<br />
Beispiel: Der <strong>Wahl</strong>vorstand legt die Wählerliste am 18.<br />
Oktober 2010 (Montag) aus. Die Einspruchsfrist läuft mit<br />
dem Montag, 1. November 2010, ab, wenn „Allerheiligen“<br />
in dem jeweiligen Bundesland kein Feiertag ist – dann gilt<br />
dort der 2. November 2010 (Dienstag) als Ende der<br />
Einspruchsfrist.<br />
Wird das <strong>Wahl</strong>ausschreiben an mehreren Stellen im<br />
Betrieb ausgehängt, so ist das Datum des letzten<br />
Aushangs maßgebend.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand kann festlegen, dass am letzten<br />
Tag der Einspruchsfrist diese mit der Beendigung<br />
der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des<br />
weit überwiegenden Teils der jugendlichen Arbeitnehmer<br />
und Auszubildenden zu diesem Zeitpunkt<br />
endet. Der Zeitpunkt des Fristendes muss jedoch<br />
unter Angabe der genauen Uhrzeit im <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />
angegeben werden.<br />
Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen<br />
Gewerkschaften haben kein Einspruchsrecht. Über<br />
Einsprüche muss der <strong>Wahl</strong>vorstand unverzüglich,<br />
also so schnell wie möglich, entscheiden. Er muss<br />
sich jedoch die Zeit für eine sorgfältig durchdachte<br />
Entscheidung nehmen. Der <strong>Wahl</strong>vorstand entscheidet<br />
über den Einspruch durch Mehrheitsbeschluss.<br />
Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, der<br />
Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitgeteilt werden.<br />
Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber<br />
zweckmäßig. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer<br />
ebenfalls so schnell wie möglich, spätestens<br />
aber am Tage vor der <strong>Wahl</strong>, zugehen.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand prüft die Berechtigung des Einspruchs.<br />
Er legt dabei die in dieser <strong>Wahl</strong>hilfe erläuterten<br />
Begriffe zugrunde und prüft, ob die Einsprüche<br />
in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind.<br />
Wenn der <strong>Wahl</strong>vorstand den Einspruch für begründet<br />
hält, muss er die Wählerliste entsprechend<br />
berichtigen. Es ist nicht nur das Original, sondern<br />
auch jedes ausgelegte Exemplar zu berichtigen.<br />
Sehr wichtig: Zwischen dem Zeitpunkt der<br />
Aufstellung der Wählerliste und dem Zeitpunkt<br />
der Stimmabgabe können jugendliche<br />
Arbeitnehmer und Auszubildende eingestellt<br />
oder gekündigt werden oder aber<br />
volljährig werden. Der <strong>Wahl</strong>vorstand kann<br />
aber auch feststellen, dass er einen Beschäftigten<br />
übersehen hat. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
muss deshalb von Amts wegen die<br />
Wählerliste im Falle der Unvollständigkeit<br />
und im Falle von Schreibfehlern und offensichtlichen<br />
Unrichtigkeiten laufend berichtigen<br />
und ergänzen, auch wenn niemand<br />
Einspruch eingelegt hat. Die Veränderung<br />
der Wählerliste nach dem Erlass<br />
des <strong>Wahl</strong>ausschreibens hat aber keinen<br />
Einfluss auf die bereits ermittelten Sitze für<br />
das Minderheitengeschlecht und auch<br />
nicht auf die Anzahl der Sitze im <strong>JAV</strong>-<br />
Gremium insgesamt.<br />
3. <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />
In die <strong>JAV</strong> werden Beschäftigte gewählt, die aus<br />
dem Kreis der Belegschaft für dieses Amt vorgeschlagen<br />
werden. Es können jedoch nur Beschäftigte<br />
vorgeschlagen werden, die wählbar sind.<br />
a) Wählbarkeit (passives <strong>Wahl</strong>recht)<br />
Wählbar sind zunächst alle wahlberechtigten jugendlichen<br />
Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle<br />
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer<br />
unter 25 Jahre. Das passive <strong>Wahl</strong>recht dieser<br />
Beschäftigten ist in formeller Hinsicht an die Eintragung<br />
in die Wählerliste gebunden.<br />
Weiterhin wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs,<br />
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Diese Beschäftigten müssen nicht in die<br />
Wählerliste eingetragen worden sein. Insofern ist<br />
der Kreis der Beschäftigten, die wählbar sind, größer<br />
als der Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten.<br />
Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der<br />
Höchstaltersgrenze ist der Tag des Beginns der<br />
Amtszeit der <strong>JAV</strong>, nicht der Tag der Stimmabgabe.<br />
Der Arbeitnehmer darf am Tag des Beginns der<br />
Amtszeit noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet<br />
haben. Vollendet der Arbeitnehmer während der<br />
Amtszeit das 25. Lebensjahr, so hat dies keine<br />
Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der <strong>JAV</strong> (§<br />
64 Abs. 3 BetrVG).<br />
Die Wählbarkeit ist nicht von einer bestimmten<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Auch<br />
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