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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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9. Leitung und Überwachung des <strong>Wahl</strong>vorganges<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand ist für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des eigentlichen <strong>Wahl</strong>aktes gemäß<br />

den §§ 39 Abs. 2, 11 und 12 der <strong>Wahl</strong>ordnung verantwortlich.<br />

Er führt die Aufsicht im <strong>Wahl</strong>lokal. Es<br />

müssen immer zwei stimmberechtigte <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieder<br />

im <strong>Wahl</strong>raum während der gesamten<br />

Zeit der Stimmabgabe anwesend sein. Es reicht<br />

auch, wenn ein stimmberechtigtes <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglied<br />

und ein <strong>Wahl</strong>helfer im <strong>Wahl</strong>lokal gleichzeitig<br />

anwesend sind. Es muss daran gedacht werden,<br />

rechtzeitig vor dem <strong>Wahl</strong>tag die Anzahl und die<br />

Personen der <strong>Wahl</strong>helfer zu bestimmen.<br />

Die eigentliche <strong>Wahl</strong>handlung läuft wie bei <strong>Wahl</strong>en<br />

allgemein üblich ab:<br />

Der Wähler kommt in das <strong>Wahl</strong>lokal. Jeder Wähler<br />

erhält einen Stimmzettel und einen <strong>Wahl</strong>umschlag,<br />

nachdem überprüft wurde, ob er in der Wählerliste<br />

steht.<br />

Jeder Wähler muss unbeobachtet wählen können.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand hat darauf zu achten, dass die<br />

<strong>Wahl</strong> geheim bleibt.<br />

Mit dem Ankreuzen auf dem Stimmzettel ist die<br />

<strong>Wahl</strong> vollzogen. Der Wähler steckt den angekreuzten<br />

Stimmzettel in den <strong>Wahl</strong>umschlag und begibt<br />

sich <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong>urne. Dort nennt er seinen Namen. Die<br />

Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt.<br />

Dann darf der Wähler den <strong>Wahl</strong>umschlag in die<br />

Urne werfen. Das <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglied muss<br />

dabei den Einwurf in die Urne überwachen. Die<br />

<strong>Wahl</strong>urne darf selbst dann nicht unbeaufsichtigt<br />

sein, wenn kein Wähler im <strong>Wahl</strong>raum ist.<br />

Gewählt werden kann nur in der Zeit, die im <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />

angegeben ist. Das gilt sowohl für die<br />

einzelnen Tage wie für die konkrete Uhrzeit. Ist z.B.<br />

für die Schließung des <strong>Wahl</strong>lokals 18.00 Uhr als<br />

Zeitpunkt angegeben, so kann um 18.01 Uhr nicht<br />

mehr gewählt werden.<br />

Wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach<br />

dem Ende der <strong>Wahl</strong> beginnt, muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

die <strong>Wahl</strong>urne versiegeln. Gleiches gilt, wenn<br />

die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere<br />

wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.<br />

VII. Wie wird das <strong>Wahl</strong>ergebnis festgestellt?<br />

Wie überzeugend die Kandidaten der Gewerkschaftsliste<br />

den <strong>Wahl</strong>kampf für ihre Liste geführt<br />

haben, stellt sich jetzt heraus. Denn nun müssen<br />

die Stimmen ausgezählt werden. Und dabei wird<br />

deutlich, welchen Kolleginnen und Kollegen das<br />

meiste Vertrauen entgegengebracht wird.<br />

1. Öffentliche Stimmauszählung<br />

Die Stimmauszählung ist in den §§ 39 Abs. 2, 13<br />

und 14 der <strong>Wahl</strong>ordnung geregelt. Die Auszählung<br />

soll möglichst unmittelbar nach Schließung der<br />

<strong>Wahl</strong>lokale erfolgen. Wenn das technisch nicht<br />

möglich ist, müssen die <strong>Wahl</strong>urnen versiegelt in<br />

einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.<br />

Die Auszählung ist öffentlich, womit nicht eine allgemeine,<br />

sondern die Betriebsöffentlichkeit gemeint<br />

ist. Daher dürfen die Arbeitnehmer des Betriebs und<br />

Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften<br />

bei der Stimmauszählung dabei sein. Die<br />

Bekanntmachung des Ortes, des Tages und der<br />

Zeit der öffentlichen Stimmauszählung muss bereits<br />

im <strong>Wahl</strong>ausschreiben erfolgt sein. Der einmal festgelegte<br />

Ort und die einmal festgelegte Zeit müssen<br />

zwingend eingehalten werden.<br />

Die Stimmauszählung muss durch den gesamten<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand erfolgen.<br />

Wenn in mehreren <strong>Wahl</strong>lokalen gewählt wurde, darf<br />

die Auszählung der in den einzelnen Urnen enthaltenen<br />

Stimmen nicht in den jeweiligen <strong>Wahl</strong>lokalen<br />

erfolgen. Alle <strong>Wahl</strong>urnen müssen versiegelt nebst<br />

Inhalt in ein <strong>Wahl</strong>lokal gebracht werden. Die Auszählung<br />

kann erst beginnen, wenn der gesamte<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand anwesend ist. Eine Auszählung der<br />

Stimmen durch einzelne Mitglieder des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />

ist unzulässig, auch wenn dafür <strong>Wahl</strong>helfer<br />

mitwirken. Wie ausgezählt wird, entscheidet der<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand allein. Er kann erst alle Stimmzettel<br />

auf ihre Gültigkeit prüfen und dann die Stimmen<br />

auszählen, oder er kann erst zählen und dann die<br />

ungültigen Stimmen aussortieren.<br />

2. Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen<br />

Welcher Stimmzettel gültig ist, entscheidet allein der<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand. Ungültige Stimmzettel müssen mit<br />

den <strong>Wahl</strong>unterlagen (<strong>Wahl</strong>akte) aufbewahrt werden.<br />

Stimmzettel sind dann ungültig, wenn<br />

• sie nicht in einem <strong>Wahl</strong>umschlag abgegeben<br />

wurden,<br />

• sie ein besonderes Merkmal, einen Zusatz, eine<br />

Einschränkung zum angekreuzten Kandidaten<br />

(bzw. zu der Liste) haben,<br />

• nicht einwandfrei festgestellt werden kann, wie<br />

der Wähler abstimmen wollte,<br />

• der Stimmzettel unterschrieben ist,<br />

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