Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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9. Leitung und Überwachung des <strong>Wahl</strong>vorganges<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand ist für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des eigentlichen <strong>Wahl</strong>aktes gemäß<br />
den §§ 39 Abs. 2, 11 und 12 der <strong>Wahl</strong>ordnung verantwortlich.<br />
Er führt die Aufsicht im <strong>Wahl</strong>lokal. Es<br />
müssen immer zwei stimmberechtigte <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieder<br />
im <strong>Wahl</strong>raum während der gesamten<br />
Zeit der Stimmabgabe anwesend sein. Es reicht<br />
auch, wenn ein stimmberechtigtes <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglied<br />
und ein <strong>Wahl</strong>helfer im <strong>Wahl</strong>lokal gleichzeitig<br />
anwesend sind. Es muss daran gedacht werden,<br />
rechtzeitig vor dem <strong>Wahl</strong>tag die Anzahl und die<br />
Personen der <strong>Wahl</strong>helfer zu bestimmen.<br />
Die eigentliche <strong>Wahl</strong>handlung läuft wie bei <strong>Wahl</strong>en<br />
allgemein üblich ab:<br />
Der Wähler kommt in das <strong>Wahl</strong>lokal. Jeder Wähler<br />
erhält einen Stimmzettel und einen <strong>Wahl</strong>umschlag,<br />
nachdem überprüft wurde, ob er in der Wählerliste<br />
steht.<br />
Jeder Wähler muss unbeobachtet wählen können.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand hat darauf zu achten, dass die<br />
<strong>Wahl</strong> geheim bleibt.<br />
Mit dem Ankreuzen auf dem Stimmzettel ist die<br />
<strong>Wahl</strong> vollzogen. Der Wähler steckt den angekreuzten<br />
Stimmzettel in den <strong>Wahl</strong>umschlag und begibt<br />
sich <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong>urne. Dort nennt er seinen Namen. Die<br />
Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt.<br />
Dann darf der Wähler den <strong>Wahl</strong>umschlag in die<br />
Urne werfen. Das <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglied muss<br />
dabei den Einwurf in die Urne überwachen. Die<br />
<strong>Wahl</strong>urne darf selbst dann nicht unbeaufsichtigt<br />
sein, wenn kein Wähler im <strong>Wahl</strong>raum ist.<br />
Gewählt werden kann nur in der Zeit, die im <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />
angegeben ist. Das gilt sowohl für die<br />
einzelnen Tage wie für die konkrete Uhrzeit. Ist z.B.<br />
für die Schließung des <strong>Wahl</strong>lokals 18.00 Uhr als<br />
Zeitpunkt angegeben, so kann um 18.01 Uhr nicht<br />
mehr gewählt werden.<br />
Wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach<br />
dem Ende der <strong>Wahl</strong> beginnt, muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
die <strong>Wahl</strong>urne versiegeln. Gleiches gilt, wenn<br />
die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere<br />
wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.<br />
VII. Wie wird das <strong>Wahl</strong>ergebnis festgestellt?<br />
Wie überzeugend die Kandidaten der Gewerkschaftsliste<br />
den <strong>Wahl</strong>kampf für ihre Liste geführt<br />
haben, stellt sich jetzt heraus. Denn nun müssen<br />
die Stimmen ausgezählt werden. Und dabei wird<br />
deutlich, welchen Kolleginnen und Kollegen das<br />
meiste Vertrauen entgegengebracht wird.<br />
1. Öffentliche Stimmauszählung<br />
Die Stimmauszählung ist in den §§ 39 Abs. 2, 13<br />
und 14 der <strong>Wahl</strong>ordnung geregelt. Die Auszählung<br />
soll möglichst unmittelbar nach Schließung der<br />
<strong>Wahl</strong>lokale erfolgen. Wenn das technisch nicht<br />
möglich ist, müssen die <strong>Wahl</strong>urnen versiegelt in<br />
einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.<br />
Die Auszählung ist öffentlich, womit nicht eine allgemeine,<br />
sondern die Betriebsöffentlichkeit gemeint<br />
ist. Daher dürfen die Arbeitnehmer des Betriebs und<br />
Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften<br />
bei der Stimmauszählung dabei sein. Die<br />
Bekanntmachung des Ortes, des Tages und der<br />
Zeit der öffentlichen Stimmauszählung muss bereits<br />
im <strong>Wahl</strong>ausschreiben erfolgt sein. Der einmal festgelegte<br />
Ort und die einmal festgelegte Zeit müssen<br />
zwingend eingehalten werden.<br />
Die Stimmauszählung muss durch den gesamten<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand erfolgen.<br />
Wenn in mehreren <strong>Wahl</strong>lokalen gewählt wurde, darf<br />
die Auszählung der in den einzelnen Urnen enthaltenen<br />
Stimmen nicht in den jeweiligen <strong>Wahl</strong>lokalen<br />
erfolgen. Alle <strong>Wahl</strong>urnen müssen versiegelt nebst<br />
Inhalt in ein <strong>Wahl</strong>lokal gebracht werden. Die Auszählung<br />
kann erst beginnen, wenn der gesamte<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand anwesend ist. Eine Auszählung der<br />
Stimmen durch einzelne Mitglieder des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />
ist unzulässig, auch wenn dafür <strong>Wahl</strong>helfer<br />
mitwirken. Wie ausgezählt wird, entscheidet der<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand allein. Er kann erst alle Stimmzettel<br />
auf ihre Gültigkeit prüfen und dann die Stimmen<br />
auszählen, oder er kann erst zählen und dann die<br />
ungültigen Stimmen aussortieren.<br />
2. Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen<br />
Welcher Stimmzettel gültig ist, entscheidet allein der<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand. Ungültige Stimmzettel müssen mit<br />
den <strong>Wahl</strong>unterlagen (<strong>Wahl</strong>akte) aufbewahrt werden.<br />
Stimmzettel sind dann ungültig, wenn<br />
• sie nicht in einem <strong>Wahl</strong>umschlag abgegeben<br />
wurden,<br />
• sie ein besonderes Merkmal, einen Zusatz, eine<br />
Einschränkung zum angekreuzten Kandidaten<br />
(bzw. zu der Liste) haben,<br />
• nicht einwandfrei festgestellt werden kann, wie<br />
der Wähler abstimmen wollte,<br />
• der Stimmzettel unterschrieben ist,<br />
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