Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und<br />
Beanstandung von heilbaren Mängeln<br />
Wenn die Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist der<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Arbeitstagen<br />
zu überprüfen, ob die Vorschlagsliste<br />
Fehler aufweist. Die Frist berechnet sich wie die<br />
Frist bei der Beanstandung von Doppelunterschriften<br />
und mehrfachen Zustimmungserklärungen zu<br />
einer Bewerbung. Es ist jedoch keine absolut zwingende<br />
Frist. Wenn aus sachlichen Gründen erst<br />
eine spätere Prüfung möglich ist, ist dies zulässig.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand entscheidet per Beschluss, ob er<br />
einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber diesen<br />
beanstandet mit der Möglichkeit, ihn zu beseitigen.<br />
Zunächst hat der <strong>Wahl</strong>vorstand zu prüfen, ob eine<br />
Vorschlagsliste unheilbare Mängel aufweist. Unheilbar<br />
bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den<br />
Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen.<br />
Der Listenvertreter hat jedoch die Möglichkeit, eine<br />
weitere Liste ein<strong>zur</strong>eichen, wenn die Fristen hierfür<br />
noch nicht abgelaufen sind.<br />
Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird, muss<br />
dies dem Listenvertreter unverzüglich schriftlich<br />
unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden (§ 39<br />
Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 WO).<br />
Eine eingereichte Vorschlagsliste hat einen unheilbaren<br />
Mangel, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht<br />
worden ist, die Bewerber nicht in erkennbarer<br />
Reihenfolge aufgeführt worden sind oder aber die<br />
Liste nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften<br />
aufweist (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1<br />
WO). Wenn eine Stützunterschrift <strong>zur</strong>ückgezogen<br />
wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit<br />
des <strong>Wahl</strong>vorschlags. Wenn die Rücknahme deswegen<br />
erfolgte, weil der Beschäftigte zunächst mehrere<br />
Vorschlagslisten unterstützt hat und sich nun<br />
nach Aufforderung des <strong>Wahl</strong>vorstands für eine Liste<br />
entscheiden musste, so führt dies nicht zu einem<br />
unheilbaren Mangel, sondern zu einem heilbaren<br />
Mangel nach § 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 WO.<br />
Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer<br />
Mangel liegt dann vor, wenn Stützunterschriften<br />
von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet<br />
worden sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter<br />
auf einer Vorschlagsliste enthalten ist. Nur im Falle<br />
des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers<br />
ist der <strong>Wahl</strong>vorstand befugt, den nicht mehr wählbaren<br />
Bewerber von der Liste zu streichen. Sie muss<br />
aber dennoch als gültig angesehen und zugelassen<br />
werden.<br />
Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn die Bewerber<br />
nicht unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens,<br />
Geburtsdatums, Art der Beschäftigung im<br />
Betrieb oder Ausbildungsberuf bezeichnet worden<br />
sind, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers <strong>zur</strong><br />
Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt oder<br />
aber infolge der Streichung oder Rücknahme einer<br />
Stützunterschrift im Falle des mehrfachen Unterzeichnens<br />
einer Vorschlagsliste diese nunmehr die<br />
erforderliche Anzahl von Stützunterschriften nicht<br />
mehr aufweist (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2<br />
WO).<br />
In diesen Fällen hat der <strong>Wahl</strong>vorstand dies schriftlich<br />
unter Angabe von Gründen dem Listenvertreter<br />
mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2<br />
WO).<br />
Die heilbaren Mängel können nunmehr binnen einer<br />
Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. Die<br />
Frist berechnet sich genauso wie im Falle des mehrfachen<br />
Unterzeichnens einer Vorschlagsliste bzw.<br />
wie im Falle der mehrfachen Zustimmungserklärung<br />
zu einer Bewerbung durch einen Bewerber. Es<br />
muss daran gedacht werden, dass Arbeitstage<br />
keine Werktage sind.<br />
c) Nachfrist<br />
Wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine gültige<br />
Vorschlagsliste eingereicht wird, muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
eine Nachfrist von einer Woche setzen<br />
und diese in gleicher Weise bekannt machen wie<br />
das <strong>Wahl</strong>ausschreiben (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9<br />
Abs. 1 WO). In der Bekanntmachung ist darauf<br />
hinzuweisen, dass die <strong>Wahl</strong> nur stattfinden kann,<br />
wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige<br />
Vorschlagsliste eingereicht wird. Bei der Berechnung<br />
der Wochenfrist zählt der Tag der Bekanntmachung<br />
nicht mit. Innerhalb der Frist liegende<br />
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage<br />
verlängern die Frist nicht. Fällt das Ende der Frist<br />
auf einen der vorgenannten Tage, endet die Frist<br />
mit Ablauf des nächsten Werktages.<br />
Beispiel: Die Zwei-Wochen-Frist für das Einreichen von<br />
<strong>Wahl</strong>vorschlägen endet am 28. Oktober 2010. Es wird<br />
kein gültiger <strong>Wahl</strong>vorschlag eingereicht. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
verlängert die Frist um eine Woche bis zum Ablauf<br />
des 4. November 2010. Ende der Einreichungsfrist (hier<br />
4. November 2010) sollte immer das Ende der täglichen<br />
Arbeitszeit sein.<br />
Das Ende der Einreichungsfrist sollte in der Bekanntmachung<br />
zwingend enthalten sein.<br />
Werden innerhalb der Wochenfrist keine gültigen<br />
Vorschlagslisten eingereicht, ist vom <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
bekannt zu geben, dass eine <strong>Wahl</strong> nicht stattfindet<br />
(§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 WO).<br />
Seite 20 von 48