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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und<br />

Beanstandung von heilbaren Mängeln<br />

Wenn die Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist der<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Arbeitstagen<br />

zu überprüfen, ob die Vorschlagsliste<br />

Fehler aufweist. Die Frist berechnet sich wie die<br />

Frist bei der Beanstandung von Doppelunterschriften<br />

und mehrfachen Zustimmungserklärungen zu<br />

einer Bewerbung. Es ist jedoch keine absolut zwingende<br />

Frist. Wenn aus sachlichen Gründen erst<br />

eine spätere Prüfung möglich ist, ist dies zulässig.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand entscheidet per Beschluss, ob er<br />

einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber diesen<br />

beanstandet mit der Möglichkeit, ihn zu beseitigen.<br />

Zunächst hat der <strong>Wahl</strong>vorstand zu prüfen, ob eine<br />

Vorschlagsliste unheilbare Mängel aufweist. Unheilbar<br />

bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den<br />

Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen.<br />

Der Listenvertreter hat jedoch die Möglichkeit, eine<br />

weitere Liste ein<strong>zur</strong>eichen, wenn die Fristen hierfür<br />

noch nicht abgelaufen sind.<br />

Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird, muss<br />

dies dem Listenvertreter unverzüglich schriftlich<br />

unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden (§ 39<br />

Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 WO).<br />

Eine eingereichte Vorschlagsliste hat einen unheilbaren<br />

Mangel, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht<br />

worden ist, die Bewerber nicht in erkennbarer<br />

Reihenfolge aufgeführt worden sind oder aber die<br />

Liste nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften<br />

aufweist (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1<br />

WO). Wenn eine Stützunterschrift <strong>zur</strong>ückgezogen<br />

wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit<br />

des <strong>Wahl</strong>vorschlags. Wenn die Rücknahme deswegen<br />

erfolgte, weil der Beschäftigte zunächst mehrere<br />

Vorschlagslisten unterstützt hat und sich nun<br />

nach Aufforderung des <strong>Wahl</strong>vorstands für eine Liste<br />

entscheiden musste, so führt dies nicht zu einem<br />

unheilbaren Mangel, sondern zu einem heilbaren<br />

Mangel nach § 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 WO.<br />

Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer<br />

Mangel liegt dann vor, wenn Stützunterschriften<br />

von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet<br />

worden sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter<br />

auf einer Vorschlagsliste enthalten ist. Nur im Falle<br />

des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers<br />

ist der <strong>Wahl</strong>vorstand befugt, den nicht mehr wählbaren<br />

Bewerber von der Liste zu streichen. Sie muss<br />

aber dennoch als gültig angesehen und zugelassen<br />

werden.<br />

Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn die Bewerber<br />

nicht unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens,<br />

Geburtsdatums, Art der Beschäftigung im<br />

Betrieb oder Ausbildungsberuf bezeichnet worden<br />

sind, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers <strong>zur</strong><br />

Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt oder<br />

aber infolge der Streichung oder Rücknahme einer<br />

Stützunterschrift im Falle des mehrfachen Unterzeichnens<br />

einer Vorschlagsliste diese nunmehr die<br />

erforderliche Anzahl von Stützunterschriften nicht<br />

mehr aufweist (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2<br />

WO).<br />

In diesen Fällen hat der <strong>Wahl</strong>vorstand dies schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen dem Listenvertreter<br />

mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2<br />

WO).<br />

Die heilbaren Mängel können nunmehr binnen einer<br />

Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. Die<br />

Frist berechnet sich genauso wie im Falle des mehrfachen<br />

Unterzeichnens einer Vorschlagsliste bzw.<br />

wie im Falle der mehrfachen Zustimmungserklärung<br />

zu einer Bewerbung durch einen Bewerber. Es<br />

muss daran gedacht werden, dass Arbeitstage<br />

keine Werktage sind.<br />

c) Nachfrist<br />

Wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine gültige<br />

Vorschlagsliste eingereicht wird, muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

eine Nachfrist von einer Woche setzen<br />

und diese in gleicher Weise bekannt machen wie<br />

das <strong>Wahl</strong>ausschreiben (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9<br />

Abs. 1 WO). In der Bekanntmachung ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die <strong>Wahl</strong> nur stattfinden kann,<br />

wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige<br />

Vorschlagsliste eingereicht wird. Bei der Berechnung<br />

der Wochenfrist zählt der Tag der Bekanntmachung<br />

nicht mit. Innerhalb der Frist liegende<br />

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage<br />

verlängern die Frist nicht. Fällt das Ende der Frist<br />

auf einen der vorgenannten Tage, endet die Frist<br />

mit Ablauf des nächsten Werktages.<br />

Beispiel: Die Zwei-Wochen-Frist für das Einreichen von<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlägen endet am 28. Oktober 2010. Es wird<br />

kein gültiger <strong>Wahl</strong>vorschlag eingereicht. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

verlängert die Frist um eine Woche bis zum Ablauf<br />

des 4. November 2010. Ende der Einreichungsfrist (hier<br />

4. November 2010) sollte immer das Ende der täglichen<br />

Arbeitszeit sein.<br />

Das Ende der Einreichungsfrist sollte in der Bekanntmachung<br />

zwingend enthalten sein.<br />

Werden innerhalb der Wochenfrist keine gültigen<br />

Vorschlagslisten eingereicht, ist vom <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

bekannt zu geben, dass eine <strong>Wahl</strong> nicht stattfindet<br />

(§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 WO).<br />

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