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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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78 a BetrVG einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber<br />

auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.<br />

Der Arbeitgeber kann sich nur durch<br />

Entscheidung des Arbeitsgerichts von diesem<br />

Übernahmeanspruch befreien lassen. Der Übernahmeanspruch<br />

besteht auch noch innerhalb eines<br />

Jahrs nach Beendigung der Ausbildung.<br />

Aber Achtung: Der Auszubildende muss innerhalb der<br />

letzten drei Monate der Berufsausbildung seine Übernahme<br />

schriftlich vom Arbeitgeber verlangen, sonst<br />

entfällt der Anspruch.<br />

XIII. Gesetzlicher Schutz und Kosten<br />

der <strong>Wahl</strong><br />

Zusätzlich zum Kündigungsschutz ist in §§ 63 Abs.<br />

2, 20 BetrVG der weitere gesetzliche Schutz der<br />

<strong>Wahl</strong> und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber<br />

geregelt.<br />

Die <strong>Wahl</strong> darf zum Einen nicht behindert werden<br />

und es darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des<br />

aktiven und passiven <strong>Wahl</strong>rechts beschränkt werden<br />

(§ 20 Abs. 1 BetrVG). Zum Anderen darf die<br />

<strong>Wahl</strong> nicht durch die Zufügung oder Androhung von<br />

Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen<br />

von Vorteilen beeinflusst werden (§ 20 Abs. 2<br />

BetrVG).<br />

Die Behinderung und Beeinflussung ist ausdrücklich<br />

verboten und strafbar und dies nicht nur unmittelbar<br />

im Zusammenhang mit dem <strong>Wahl</strong>tag. Das Verbot<br />

gilt für den gesamten Zeitraum, während dessen<br />

versucht wird, einen neuen oder überhaupt erstmals<br />

eine <strong>JAV</strong> zu wählen. Zu den geschützten Handlungen<br />

gehören auch das Sammeln von Unterschriften<br />

für <strong>Wahl</strong>vorschläge, die Einsetzung eines <strong>Wahl</strong>vorstands.<br />

Ein Verstoß gegen dieses Behinderungsverbot liegt<br />

beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber<br />

anweist, nicht als <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglied <strong>zur</strong> Verfügung<br />

zu stehen, keine <strong>Wahl</strong>vorschläge zu unterzeichnen,<br />

nicht als <strong>Wahl</strong>bewerber anzutreten oder<br />

seine Stimme nicht abzugeben. Auch wenn der<br />

Arbeitgeber eine Gruppe von <strong>Wahl</strong>bewerbern mit<br />

tatsächlichen und finanziellen Mitteln unterstützt,<br />

liegt darin eine Behinderung der <strong>Wahl</strong>. Ebenso<br />

wenn der Arbeitgeber sagt: „Wenn ihr keine <strong>JAV</strong><br />

wählt, bekommt ihr höheres Weihnachtsgeld.“<br />

Im Übrigen liegt auch dann eine Behinderung der<br />

<strong>Wahl</strong> vor, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang<br />

mit der <strong>Wahl</strong> bestimmte Handlungen unterlässt, zu<br />

denen er aber nach den gesetzlichen <strong>Wahl</strong>bestimmungen<br />

verpflichtet ist.<br />

Stellt er beispielsweise keinen <strong>Wahl</strong>räume <strong>zur</strong> Verfügung<br />

oder verweigert er Vorschüsse für Sachmittel<br />

(Stimmzettel, <strong>Wahl</strong>umschläge etc.), liegt auch<br />

darin ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz.<br />

Wenn der Arbeitgeber die <strong>Wahl</strong> behindert oder<br />

beeinflusst, muss schnell reagiert werden. Daher<br />

sollte schleunigst die im Betrieb vertretene Gewerkschaft<br />

eingeschaltet werden, die dann weiterhelfen<br />

kann.<br />

Wenn jemand die <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> behindert oder<br />

beeinflusst, kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.<br />

Auch die Gewerkschaft kann eine Strafanzeige<br />

erstatten (§ 119 BetrVG).<br />

Alle Kosten, die mit der <strong>Wahl</strong> zusammenhängen,<br />

hat der Unternehmer zu tragen. Darunter fallen z.B.<br />

die Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen,<br />

<strong>Wahl</strong>urnen, <strong>Wahl</strong>kabinen, Formulare,<br />

Ausfallzeiten für <strong>Wahl</strong>vorstand und <strong>Wahl</strong>helfer. Die<br />

Gewerkschaft übernimmt hiervon keine Kosten. Sie<br />

bezahlt nur den <strong>Wahl</strong>kampf für ihre Kandidaten.<br />

<strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieder müssen sich erst informieren.<br />

Niemand kann alles wissen und alles richtig<br />

machen. Die Gewerkschaften führen geeignete<br />

Seminare und Schulungen durch. Jedes Mitglied<br />

des <strong>Wahl</strong>vorstands hat einen Anspruch auf Teilnahme<br />

an einer Schulung. Der Arbeitgeber hat alle<br />

für die Teilnahme an der Schulung entstehenden<br />

Kosten zu tragen und die Verpflichtung <strong>zur</strong> Entgeltfortzahlung.<br />

Den Beschluss, dass die <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieder<br />

an einer Schulung der Gewerkschaft<br />

teilnehmen, fasst der <strong>Wahl</strong>vorstand.<br />

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