Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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78 a BetrVG einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber<br />
auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.<br />
Der Arbeitgeber kann sich nur durch<br />
Entscheidung des Arbeitsgerichts von diesem<br />
Übernahmeanspruch befreien lassen. Der Übernahmeanspruch<br />
besteht auch noch innerhalb eines<br />
Jahrs nach Beendigung der Ausbildung.<br />
Aber Achtung: Der Auszubildende muss innerhalb der<br />
letzten drei Monate der Berufsausbildung seine Übernahme<br />
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen, sonst<br />
entfällt der Anspruch.<br />
XIII. Gesetzlicher Schutz und Kosten<br />
der <strong>Wahl</strong><br />
Zusätzlich zum Kündigungsschutz ist in §§ 63 Abs.<br />
2, 20 BetrVG der weitere gesetzliche Schutz der<br />
<strong>Wahl</strong> und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber<br />
geregelt.<br />
Die <strong>Wahl</strong> darf zum Einen nicht behindert werden<br />
und es darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des<br />
aktiven und passiven <strong>Wahl</strong>rechts beschränkt werden<br />
(§ 20 Abs. 1 BetrVG). Zum Anderen darf die<br />
<strong>Wahl</strong> nicht durch die Zufügung oder Androhung von<br />
Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen<br />
von Vorteilen beeinflusst werden (§ 20 Abs. 2<br />
BetrVG).<br />
Die Behinderung und Beeinflussung ist ausdrücklich<br />
verboten und strafbar und dies nicht nur unmittelbar<br />
im Zusammenhang mit dem <strong>Wahl</strong>tag. Das Verbot<br />
gilt für den gesamten Zeitraum, während dessen<br />
versucht wird, einen neuen oder überhaupt erstmals<br />
eine <strong>JAV</strong> zu wählen. Zu den geschützten Handlungen<br />
gehören auch das Sammeln von Unterschriften<br />
für <strong>Wahl</strong>vorschläge, die Einsetzung eines <strong>Wahl</strong>vorstands.<br />
Ein Verstoß gegen dieses Behinderungsverbot liegt<br />
beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber<br />
anweist, nicht als <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglied <strong>zur</strong> Verfügung<br />
zu stehen, keine <strong>Wahl</strong>vorschläge zu unterzeichnen,<br />
nicht als <strong>Wahl</strong>bewerber anzutreten oder<br />
seine Stimme nicht abzugeben. Auch wenn der<br />
Arbeitgeber eine Gruppe von <strong>Wahl</strong>bewerbern mit<br />
tatsächlichen und finanziellen Mitteln unterstützt,<br />
liegt darin eine Behinderung der <strong>Wahl</strong>. Ebenso<br />
wenn der Arbeitgeber sagt: „Wenn ihr keine <strong>JAV</strong><br />
wählt, bekommt ihr höheres Weihnachtsgeld.“<br />
Im Übrigen liegt auch dann eine Behinderung der<br />
<strong>Wahl</strong> vor, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang<br />
mit der <strong>Wahl</strong> bestimmte Handlungen unterlässt, zu<br />
denen er aber nach den gesetzlichen <strong>Wahl</strong>bestimmungen<br />
verpflichtet ist.<br />
Stellt er beispielsweise keinen <strong>Wahl</strong>räume <strong>zur</strong> Verfügung<br />
oder verweigert er Vorschüsse für Sachmittel<br />
(Stimmzettel, <strong>Wahl</strong>umschläge etc.), liegt auch<br />
darin ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz.<br />
Wenn der Arbeitgeber die <strong>Wahl</strong> behindert oder<br />
beeinflusst, muss schnell reagiert werden. Daher<br />
sollte schleunigst die im Betrieb vertretene Gewerkschaft<br />
eingeschaltet werden, die dann weiterhelfen<br />
kann.<br />
Wenn jemand die <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> behindert oder<br />
beeinflusst, kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu<br />
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.<br />
Auch die Gewerkschaft kann eine Strafanzeige<br />
erstatten (§ 119 BetrVG).<br />
Alle Kosten, die mit der <strong>Wahl</strong> zusammenhängen,<br />
hat der Unternehmer zu tragen. Darunter fallen z.B.<br />
die Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen,<br />
<strong>Wahl</strong>urnen, <strong>Wahl</strong>kabinen, Formulare,<br />
Ausfallzeiten für <strong>Wahl</strong>vorstand und <strong>Wahl</strong>helfer. Die<br />
Gewerkschaft übernimmt hiervon keine Kosten. Sie<br />
bezahlt nur den <strong>Wahl</strong>kampf für ihre Kandidaten.<br />
<strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieder müssen sich erst informieren.<br />
Niemand kann alles wissen und alles richtig<br />
machen. Die Gewerkschaften führen geeignete<br />
Seminare und Schulungen durch. Jedes Mitglied<br />
des <strong>Wahl</strong>vorstands hat einen Anspruch auf Teilnahme<br />
an einer Schulung. Der Arbeitgeber hat alle<br />
für die Teilnahme an der Schulung entstehenden<br />
Kosten zu tragen und die Verpflichtung <strong>zur</strong> Entgeltfortzahlung.<br />
Den Beschluss, dass die <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieder<br />
an einer Schulung der Gewerkschaft<br />
teilnehmen, fasst der <strong>Wahl</strong>vorstand.<br />
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