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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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überprüfen, ob der <strong>Wahl</strong>vorschlag einen Fehler<br />

aufweist. Die Frist berechnet sich wie die Frist bei<br />

der Beanstandung von mehrfachen Stützunterschriften.<br />

Es ist jedoch keine absolut zwingende<br />

Frist. Wenn aus sachlichen Gründen erst eine spätere<br />

Prüfung möglich ist, ist dies zulässig. Der<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand entscheidet per Beschluss, ob er<br />

einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber diesen<br />

beanstandet mit der Möglichkeit, ihn zu beseitigen.<br />

Zunächst hat der <strong>Wahl</strong>vorstand zu prüfen, ob der<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlag unheilbare Mängel aufweist. Unheilbar<br />

bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den<br />

Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen.<br />

Der Vertreter des <strong>Wahl</strong>vorschlags hat jedoch die<br />

Möglichkeit, einen weiteren <strong>Wahl</strong>vorschlag ein<strong>zur</strong>eichen,<br />

wenn die Frist hierfür noch nicht abgelaufen<br />

ist.<br />

Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird, muss<br />

dies dem Vertreter des <strong>Wahl</strong>vorschlags unverzüglich<br />

schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt<br />

werden (§ 36 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2<br />

WO).<br />

Ein eingereichter <strong>Wahl</strong>vorschlag hat einen unheilbaren<br />

Mangel, wenn er nicht fristgerecht eingereicht<br />

worden ist oder aber der <strong>Wahl</strong>vorschlag nicht die<br />

erforderliche Zahl von Stützunterschriften aufweist<br />

(§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 5 S. 2 WO). Wenn eine<br />

Stützunterschrift <strong>zur</strong>ückgezogen wird, hat dies keine<br />

Auswirkungen auf die Gültigkeit des <strong>Wahl</strong>vorschlags.<br />

Wenn die Rücknahme deswegen erfolgte,<br />

weil der Beschäftigte zunächst mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

unterstützt hat und sich nun nach Aufforderung<br />

des <strong>Wahl</strong>vorstands für einen <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />

entscheiden musste, so führt dies nicht zu einem<br />

unheilbaren Mangel, sondern zu einem heilbaren<br />

Mangel nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 S. 2 WO.<br />

Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer<br />

Mangel liegt dann vor, wenn Stützunterschriften<br />

von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet<br />

worden sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter<br />

auf einem <strong>Wahl</strong>vorschlag enthalten ist. Nur im Falle<br />

des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers<br />

ist der <strong>Wahl</strong>vorstand befugt, den nicht mehr wählbaren<br />

Bewerber von dem <strong>Wahl</strong>vorschlag zu streichen.<br />

Er muss aber dennoch als gültig angesehen und<br />

zugelassen werden.<br />

Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn die Bewerber<br />

nicht unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens,<br />

Geburtsdatums oder ihrer Art der Beschäftigung<br />

im Betrieb bezeichnet worden sind, die schriftliche<br />

Zustimmung des Bewerbers <strong>zur</strong> Aufnahme in<br />

den <strong>Wahl</strong>vorschlag nicht vorliegt oder aber infolge<br />

der Streichung oder Rücknahme einer Stützunterschrift<br />

im Falle des mehrfachen Unterzeichnens<br />

eines <strong>Wahl</strong>vorschlags dieser nunmehr die erforderliche<br />

Anzahl von Stützunterschriften nicht mehr<br />

aufweist (§ 36 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 WO).<br />

In diesen Fällen hat der <strong>Wahl</strong>vorstand dies schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen dem Vertreter des<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlags mitzuteilen (§ 36 Abs. 5 S. 3 i.V.m.<br />

§ 7 Abs. 2 S. 2 WO).<br />

Heilbare Mängel können binnen einer Frist von drei<br />

Arbeitstagen beseitigt werden. Diese Frist für die<br />

Heilung eines Mangels darf jedoch nicht die Mindestfrist<br />

<strong>zur</strong> Einreichung der <strong>Wahl</strong>vorschläge von<br />

einer Woche vor der <strong>Wahl</strong>versammlung <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong><br />

des Betriebsrats überschreiten (§ 36 Abs. 5<br />

S. 2 WO). Die Drei-Arbeitstage-Frist berechnet sich<br />

genauso wie im Falle der mehrfachen Zustimmungserklärung<br />

zu einer Bewerbung durch einen<br />

Bewerber. Es muss daran gedacht werden, dass<br />

Arbeitstage keine Werktage sind.<br />

4. Bekanntmachung der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand hat nach Ablauf der gesetzlichen<br />

Mindestfrist <strong>zur</strong> Einreichung der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

eine Woche vor Durchführung der <strong>Wahl</strong>versammlung<br />

<strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> die als gültig anerkannten<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />

in gleicher Weise bekannt zu machen wie das<br />

<strong>Wahl</strong>ausschreiben (§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 36<br />

Abs. 5 S. 3 WO). Diese Regelung stellt sicher, dass<br />

zwischen Bekanntmachung und Stimmabgabe<br />

mindestens eine volle Woche liegt.<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge sollen die Familiennamen,<br />

Vornamen, Geburtsdaten, die Art der Beschäftigung<br />

im Betrieb und den Ausbildungsberuf der Bewerber<br />

enthalten. Die Bekanntmachung muss an den gleichen<br />

Stellen im Betrieb erfolgen, an denen bereits<br />

das <strong>Wahl</strong>ausschreiben bekannt gemacht worden<br />

ist. Die Stützunterschriften und die Zustimmungserklärungen<br />

der Bewerber werden nicht bekannt gemacht.<br />

Werden spätestens eine Woche vor der <strong>Wahl</strong>versammlung<br />

<strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> keine gültigen <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

eingereicht, so ist vom <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

bekannt zu geben, dass eine <strong>Wahl</strong> nicht stattfindet<br />

(§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 36 Abs. 6<br />

S. 1 WO). Die Bekanntmachung hat in gleicher<br />

Weise wie das <strong>Wahl</strong>ausschreiben zu erfolgen.<br />

5. Personenwahl<br />

Der Wähler kann im vereinfachten <strong>Wahl</strong>verfahren<br />

seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die<br />

in einem <strong>Wahl</strong>vorschlag benannt sind. Die <strong>Wahl</strong> der<br />

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