Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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Beschäftigte, die den Wehr- oder Zivildienst leisten,<br />
sind wählbar.<br />
Selbstverständlich steht sämtlichen Arbeitnehmern/Auszubildenden,<br />
deren Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis<br />
ruht, das passive <strong>Wahl</strong>recht<br />
zu.<br />
Die Wählbarkeit ist weiterhin ausgeschlossen, wenn<br />
der <strong>Wahl</strong>bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung<br />
die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen <strong>Wahl</strong>en<br />
zu erlangen, nicht besitzt.<br />
Wichtig ist weiterhin, dass diejenigen Beschäftigten,<br />
die bereits Mitglied des Betriebsrats sind, nicht<br />
wählbar sind. Beide Ämter sind miteinander unvereinbar<br />
(§ 61 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Ersatzmitglieder<br />
des Betriebsrats sind wählbar, solange sie nicht<br />
nachgerückt sind. Rücken sie nach, erlischt automatisch<br />
wegen nachträglichen Wegfalls der Wählbarkeit<br />
gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG das <strong>JAV</strong>-<br />
Mandat. Dieses Erlöschen ist endgültig. Eine Rückkehr<br />
in die <strong>JAV</strong> nach Beendigung des Einrückens in<br />
den Betriebsrat ist nicht möglich.<br />
Wichtig ist, dass auch Arbeitnehmer und Auszubildende<br />
unter 25 Jahren, denen gekündigt wurde,<br />
wählbar sind. Der Arbeitgeber soll nicht missliebigen<br />
Beschäftigten die Wählbarkeit durch den Ausspruch<br />
einer willkürlichen Kündigung nehmen können. Dem<br />
gekündigten Arbeitnehmer und Auszubildenden<br />
unter 25 Jahren muss auch nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />
und während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses<br />
ein Kontakt zu den wahlberechtigten<br />
jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden<br />
ermöglicht werden.<br />
Auch ein Arbeitnehmer unter 25 Jahren und ein<br />
Auszubildender, der regelmäßig im Ausland tätig ist,<br />
ohne aber wegen der zeitlichen Begrenztheit seiner<br />
Aufenthalte seine Betriebszugehörigkeit zu verlieren,<br />
ist wählbar.<br />
b) Prüfung der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />
aa) Allgemeines zu den <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />
Die <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> erfolgt im vereinfachten <strong>Wahl</strong>verfahren<br />
aufgrund von <strong>Wahl</strong>vorschlägen.<br />
Die <strong>Wahl</strong>vorschläge können bis spätestens eine<br />
Woche vor der <strong>Wahl</strong>versammlung <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong><br />
beim <strong>Wahl</strong>vorstand eingereicht werden (§ 63 Abs. 4<br />
i.V.m. § 14a Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 40 Abs. 1 S. 2<br />
i.V.m. § 36 Abs. 5 S. 1 WO).<br />
Das Fristende kann am letzten Tag der Frist auf das<br />
Ende der Dienststunden gelegt werden, wenn die<br />
Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der jugendlichen<br />
Arbeitnehmer und Auszubildenden zu diesem<br />
Zeitpunkt endet. Die konkrete Uhrzeit ist dann im<br />
<strong>Wahl</strong>ausschreiben anzugeben.<br />
Ein <strong>Wahl</strong>vorschlag ist gemäß § 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m.<br />
§ 14 Abs. 4 BetrVG von einem Zwanzigstel (= 5 %)<br />
der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten<br />
zu unterzeichnen, wenigstens jedoch von drei wahlberechtigten<br />
Beschäftigten (Stützunterschriften).<br />
Ausnahme: In Betrieben mit in der Regel bis zu<br />
zwanzig <strong>Wahl</strong>berechtigten reichen bereits zwei<br />
Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Es ist<br />
immer ausreichend, wenn 50 <strong>Wahl</strong>berechtigte unterschreiben.<br />
Auch Mitglieder des <strong>Wahl</strong>vorstands, einer amtierenden<br />
<strong>JAV</strong> und <strong>Wahl</strong>bewerber können einen <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />
durch Unterschriften unterstützen.<br />
Die <strong>Wahl</strong>vorschläge können auch von einer im<br />
Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingebracht werden.<br />
Sie ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens<br />
ein Mitglied im Betrieb beschäftigt wird. Es<br />
müssen mindestens zwei Gewerkschaftsbeauftragte<br />
den <strong>Wahl</strong>vorschlag unterzeichnen. Wer Beauftragter<br />
ist, regelt die Satzung der Gewerkschaft. Der<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand muss bei diesen <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />
ganz genau prüfen, ob es sich wirklich um eine<br />
Gewerkschaft handelt, die einen Vorschlag einbringt,<br />
und ob diese Gewerkschaft ein Mitglied im<br />
Betrieb hat.<br />
Ein <strong>Wahl</strong>vorschlag setzt sich zusammen aus einem<br />
Teil, der die Bewerbervorschläge, und einem Teil,<br />
der die Unterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlags enthält.<br />
Die Unterzeichner unterstützen den <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />
mit ihrer Unterschrift (Stützunterschrift).<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorschlag selbst ist eine einheitliche Urkunde.<br />
Kandidatenteil und Unterschriftenteil sollten<br />
nach Möglichkeit gegen jegliche Trennung gesichert<br />
sein. Allerdings ist ein <strong>Wahl</strong>vorschlag auch dann als<br />
rechtswirksam zu bewerten, wenn er nicht durch<br />
Zusammenheftung körperlich fest und gegen jegliche<br />
Trennung gesichert miteinander verbunden ist.<br />
Es reicht aus, wenn der <strong>Wahl</strong>vorstand die Einheitlichkeit<br />
der übergebenen „Blätter“ aufgrund von den<br />
Schriftstücken anhaftenden Merkmalen wie z. B.<br />
aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung,<br />
einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem<br />
Zusammenhang des Textes oder ähnlichen<br />
Merkmalen erkennen kann. Es können jedoch<br />
mehrere völlig identische Ausfertigungen eines<br />
Vorschlages unter den Beschäftigten umlaufen, die<br />
dann als ein <strong>Wahl</strong>vorschlag gelten. Nicht einmal die<br />
Reihenfolge der Bewerber darf auf den umlaufenden<br />
Vorschlagslisten unterschiedlich sein.<br />
Die <strong>Wahl</strong>bewerber sind auf dem <strong>Wahl</strong>vorschlag mit<br />
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der<br />
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