Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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Beschäftigten unter 25 Jahre aufzunehmen, die<br />
zum Betrieb gehören.<br />
Die wichtigen Begriffe „(jugendlicher) Arbeitnehmer“<br />
und „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter“<br />
werden nachfolgend im Zusammenhang mit dem<br />
Begriff der „<strong>Wahl</strong>berechtigung“ erläutert.<br />
Der Wählerliste kommt eine erhebliche Bedeutung<br />
zu, da nur derjenige Beschäftigte von seinem aktiven<br />
<strong>Wahl</strong>recht Gebrauch machen kann, der in diese<br />
Liste eingetragen wurde.<br />
Auch sind die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18<br />
Jahren und die Auszubildenden nur dann wählbar<br />
(passives <strong>Wahl</strong>recht), wenn sie in die Wählerliste<br />
eingetragen worden sind. Dies gilt nicht für die übrigen<br />
Arbeitnehmer zwischen 19 und 25 Jahren, die<br />
ebenfalls in die <strong>JAV</strong> gewählt werden können, ohne<br />
ein eigenes aktives <strong>Wahl</strong>recht zu besitzen. Diese<br />
Arbeitnehmer können nicht in die Wählerliste eingetragen<br />
werden und deshalb hat es auch keine Auswirkungen<br />
auf das passive <strong>Wahl</strong>recht dieser Beschäftigtengruppe,<br />
wenn diese nicht in die Wählerliste<br />
eingetragen werden.<br />
Die Eintragung in die Liste verschafft einem Beschäftigten<br />
jedoch kein aktives oder passives <strong>Wahl</strong>recht,<br />
wenn ihm dieses nach den Vorschriften des<br />
BetrVG nicht zusteht.<br />
In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten jugendlichen<br />
Arbeitnehmer und Auszubildenden getrennt<br />
nach Frauen und Männern einzutragen. Die <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />
sollen mit Familienname, Vorname,<br />
Geburtsdatum und innerhalb der Geschlechter in<br />
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.<br />
Der Arbeitgeber muss dem <strong>Wahl</strong>vorstand alle für<br />
die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte<br />
erteilen und auch die für eine selbstständige<br />
Prüfung der <strong>Wahl</strong>berechtigung erforderlichen Unterlagen<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand sollte den Arbeitgeber schriftlich<br />
mit Fristsetzung auffordern, die notwendigen Informationen<br />
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen<br />
<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Wenn der Arbeitgeber<br />
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten<br />
Frist nachkommt, kann der <strong>Wahl</strong>vorstand (ggf. auch<br />
im Wege der Beantragung einer einstweiligen Verfügung)<br />
gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es<br />
sollte rechtzeitig mit den Sekretären der betreuenden<br />
Gewerkschaft wegen der möglichen Einleitung<br />
eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens<br />
Rücksprache genommen werden.<br />
Ein Abdruck (Kopie) der Wählerliste, der die Geburtsdaten<br />
der auf der Liste aufgeführten jugendlichen<br />
Arbeitnehmer und Auszubildenden nicht enthalten<br />
soll, ist vom Tage des Erlasses des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />
bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />
im Betrieb an einer Stelle auszulegen, die es den<br />
jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden<br />
ermöglicht, Einblick zu nehmen. Es ist zweckmäßig,<br />
die Wählerliste im Geschäftszimmer des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />
oder ggf. am Arbeitsplatz des <strong>Wahl</strong>vorstandsvorsitzenden<br />
auszulegen. In großen Betrieben<br />
ist es sinnvoll, einen Abdruck der Wählerliste<br />
an mehreren Stellen auszulegen. Auch der Arbeitgeber<br />
und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften<br />
haben das Recht, in die Wählerliste Einblick zu<br />
nehmen.<br />
Die Wählerliste kann nach § 38 S. 1 i.V.m. § 2 Abs.<br />
4 S. 3 WO auch ausschließlich mittels der im Betrieb<br />
vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik<br />
bekannt gemacht werden, wenn alle<br />
Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis<br />
erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden<br />
(aber auch nur dann), dass Änderungen der<br />
Bekanntmachung nur vom <strong>Wahl</strong>vorstand vorgenommen<br />
werden können (z. B. Bekanntmachung im<br />
Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind).<br />
Auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen kann<br />
ergänzend die Wählerliste mittels der im Betrieb<br />
vorhandenen Technik bekannt gemacht werden.<br />
3. <strong>Wahl</strong>berechtigung (aktives <strong>Wahl</strong>recht)<br />
In die Wählerliste dürfen nur diejenigen Beschäftigten<br />
aufgenommen werden, die <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong><br />
wahlberechtigt sind. <strong>Wahl</strong>berechtigt sind die jugendlichen<br />
Arbeitnehmer unter 18 Jahren und die zu<br />
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren,<br />
die zu dem Betrieb gehören, für die eine <strong>JAV</strong><br />
gewählt werden soll.<br />
a) Jugendlicher Arbeitnehmer<br />
Hierzu zählen die Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG,<br />
die wegen fehlender Volljährigkeit noch nicht<br />
berechtigt sind, den Betriebsrat mit zu wählen. An<br />
seinem 18. Geburtstag vollendet ein Arbeitnehmer<br />
sein 18. Lebensjahr und ist ab diesem Tag nicht<br />
mehr <strong>zur</strong> <strong>JAV</strong> wahlberechtigt, es sei denn, er steht<br />
in einem Ausbildungsverhältnis mit dem Arbeitgeber.<br />
Maßgebend ist das Alter am <strong>Wahl</strong>tag. Erstreckt<br />
sich die <strong>Wahl</strong> über mehrere Tage, so ist maßgebend<br />
das Alter am letzten <strong>Wahl</strong>tag. Wer also spätestens<br />
am letzten <strong>Wahl</strong>tag 18 Jahre alt wird, ist<br />
nicht aktiv wahlberechtigt <strong>zur</strong> <strong>JAV</strong>.<br />
Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind nach § 5<br />
Abs. 1 BetrVG alle männlichen und weiblichen Arbeiter<br />
und Angestellten, unabhängig davon, ob sie<br />
im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit<br />
beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch<br />
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