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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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Beschäftigten unter 25 Jahre aufzunehmen, die<br />

zum Betrieb gehören.<br />

Die wichtigen Begriffe „(jugendlicher) Arbeitnehmer“<br />

und „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter“<br />

werden nachfolgend im Zusammenhang mit dem<br />

Begriff der „<strong>Wahl</strong>berechtigung“ erläutert.<br />

Der Wählerliste kommt eine erhebliche Bedeutung<br />

zu, da nur derjenige Beschäftigte von seinem aktiven<br />

<strong>Wahl</strong>recht Gebrauch machen kann, der in diese<br />

Liste eingetragen wurde.<br />

Auch sind die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18<br />

Jahren und die Auszubildenden nur dann wählbar<br />

(passives <strong>Wahl</strong>recht), wenn sie in die Wählerliste<br />

eingetragen worden sind. Dies gilt nicht für die übrigen<br />

Arbeitnehmer zwischen 19 und 25 Jahren, die<br />

ebenfalls in die <strong>JAV</strong> gewählt werden können, ohne<br />

ein eigenes aktives <strong>Wahl</strong>recht zu besitzen. Diese<br />

Arbeitnehmer können nicht in die Wählerliste eingetragen<br />

werden und deshalb hat es auch keine Auswirkungen<br />

auf das passive <strong>Wahl</strong>recht dieser Beschäftigtengruppe,<br />

wenn diese nicht in die Wählerliste<br />

eingetragen werden.<br />

Die Eintragung in die Liste verschafft einem Beschäftigten<br />

jedoch kein aktives oder passives <strong>Wahl</strong>recht,<br />

wenn ihm dieses nach den Vorschriften des<br />

BetrVG nicht zusteht.<br />

In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten jugendlichen<br />

Arbeitnehmer und Auszubildenden getrennt<br />

nach Frauen und Männern einzutragen. Die <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />

sollen mit Familienname, Vorname,<br />

Geburtsdatum und innerhalb der Geschlechter in<br />

alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.<br />

Der Arbeitgeber muss dem <strong>Wahl</strong>vorstand alle für<br />

die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte<br />

erteilen und auch die für eine selbstständige<br />

Prüfung der <strong>Wahl</strong>berechtigung erforderlichen Unterlagen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand sollte den Arbeitgeber schriftlich<br />

mit Fristsetzung auffordern, die notwendigen Informationen<br />

zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Wenn der Arbeitgeber<br />

dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten<br />

Frist nachkommt, kann der <strong>Wahl</strong>vorstand (ggf. auch<br />

im Wege der Beantragung einer einstweiligen Verfügung)<br />

gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es<br />

sollte rechtzeitig mit den Sekretären der betreuenden<br />

Gewerkschaft wegen der möglichen Einleitung<br />

eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens<br />

Rücksprache genommen werden.<br />

Ein Abdruck (Kopie) der Wählerliste, der die Geburtsdaten<br />

der auf der Liste aufgeführten jugendlichen<br />

Arbeitnehmer und Auszubildenden nicht enthalten<br />

soll, ist vom Tage des Erlasses des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />

bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />

im Betrieb an einer Stelle auszulegen, die es den<br />

jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden<br />

ermöglicht, Einblick zu nehmen. Es ist zweckmäßig,<br />

die Wählerliste im Geschäftszimmer des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />

oder ggf. am Arbeitsplatz des <strong>Wahl</strong>vorstandsvorsitzenden<br />

auszulegen. In großen Betrieben<br />

ist es sinnvoll, einen Abdruck der Wählerliste<br />

an mehreren Stellen auszulegen. Auch der Arbeitgeber<br />

und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften<br />

haben das Recht, in die Wählerliste Einblick zu<br />

nehmen.<br />

Die Wählerliste kann nach § 38 S. 1 i.V.m. § 2 Abs.<br />

4 S. 3 WO auch ausschließlich mittels der im Betrieb<br />

vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik<br />

bekannt gemacht werden, wenn alle<br />

Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis<br />

erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden<br />

(aber auch nur dann), dass Änderungen der<br />

Bekanntmachung nur vom <strong>Wahl</strong>vorstand vorgenommen<br />

werden können (z. B. Bekanntmachung im<br />

Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind).<br />

Auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen kann<br />

ergänzend die Wählerliste mittels der im Betrieb<br />

vorhandenen Technik bekannt gemacht werden.<br />

3. <strong>Wahl</strong>berechtigung (aktives <strong>Wahl</strong>recht)<br />

In die Wählerliste dürfen nur diejenigen Beschäftigten<br />

aufgenommen werden, die <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong><br />

wahlberechtigt sind. <strong>Wahl</strong>berechtigt sind die jugendlichen<br />

Arbeitnehmer unter 18 Jahren und die zu<br />

ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren,<br />

die zu dem Betrieb gehören, für die eine <strong>JAV</strong><br />

gewählt werden soll.<br />

a) Jugendlicher Arbeitnehmer<br />

Hierzu zählen die Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG,<br />

die wegen fehlender Volljährigkeit noch nicht<br />

berechtigt sind, den Betriebsrat mit zu wählen. An<br />

seinem 18. Geburtstag vollendet ein Arbeitnehmer<br />

sein 18. Lebensjahr und ist ab diesem Tag nicht<br />

mehr <strong>zur</strong> <strong>JAV</strong> wahlberechtigt, es sei denn, er steht<br />

in einem Ausbildungsverhältnis mit dem Arbeitgeber.<br />

Maßgebend ist das Alter am <strong>Wahl</strong>tag. Erstreckt<br />

sich die <strong>Wahl</strong> über mehrere Tage, so ist maßgebend<br />

das Alter am letzten <strong>Wahl</strong>tag. Wer also spätestens<br />

am letzten <strong>Wahl</strong>tag 18 Jahre alt wird, ist<br />

nicht aktiv wahlberechtigt <strong>zur</strong> <strong>JAV</strong>.<br />

Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind nach § 5<br />

Abs. 1 BetrVG alle männlichen und weiblichen Arbeiter<br />

und Angestellten, unabhängig davon, ob sie<br />

im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit<br />

beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch<br />

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