Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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nach §§ 64 Abs. S. 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit<br />
der Mehrheit ihrer Mitglieder den Rücktritt beschlossen<br />
hat.<br />
Zum Zweck der Neuwahl muss gemäß § 63 Abs. 2<br />
S. 1 BetrVG der Betriebsrat einen <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
bestellen. Die Bestellung ist durch Beschluss des<br />
Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG durchzuführen,<br />
d.h. auf der Einladung <strong>zur</strong> Betriebsratssitzung muss<br />
die Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands als Tagesordnungspunkt<br />
genannt sein, mindestens die Hälfte der<br />
Betriebsratsmitglieder (Stellvertretung durch Ersatzmitglieder<br />
ist zulässig) müssen an der Sitzung<br />
teilnehmen und von den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern<br />
müssen die Hälfte der Bestellung<br />
zustimmen.<br />
a) Frist für die Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />
Bei Ablauf der regulären Amtszeit hat der Betriebsrat<br />
den <strong>Wahl</strong>vorstand spätestens an dem Tag zu<br />
bestellen, der um acht Wochen <strong>zur</strong>ück gerechnet<br />
dem Tag entspricht, an dem die Amtszeit der <strong>JAV</strong><br />
abläuft. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder<br />
gesetzlicher Feiertag, ist der letzte davor liegende<br />
Werktag maßgebend.<br />
Beispiel: Die Amtszeit der alten <strong>JAV</strong> läuft am 16. Oktober<br />
2010 ab. Dieser Tag ist ein Samstag. Acht Wochen<br />
<strong>zur</strong>ück gerechnet bedeutet, dass der <strong>Wahl</strong>vorstand spätestens<br />
am Samstag, dem 21. August 2010, durch den<br />
Betriebsrat bestellt werden müsste. Hier ist der letzte<br />
davor liegende Werktag maßgebend, Freitag, der 20.<br />
August 2010.<br />
Allerdings ist die Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />
auch zu einem bereits früheren Zeitpunkt zulässig.<br />
b) Berechnung des Endes der Amtszeit der <strong>JAV</strong><br />
Die Amtszeit für die <strong>JAV</strong> endet spätestens am 30.<br />
November des Jahres, in dem die regelmäßigen<br />
<strong>JAV</strong>-<strong>Wahl</strong>en (2010, 2012 usw.) stattfinden.<br />
Tatsächlich endet die Amtszeit der bestehenden<br />
<strong>JAV</strong> meist bereits vor dem 30. November des jeweiligen<br />
<strong>Wahl</strong>jahres. Dies liegt daran, dass die Amtszeit<br />
der bestehenden <strong>JAV</strong> nach § 64 Abs. 2 BetrVG<br />
genau zwei Jahre nach der Bekanntgabe des<br />
<strong>Wahl</strong>ergebnisses der letzten <strong>Wahl</strong> endet. Wenn<br />
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des <strong>Wahl</strong>ergebnisses<br />
der letzten <strong>Wahl</strong> eine <strong>JAV</strong> bestand, dann begann<br />
die Amtszeit der bestehenden <strong>JAV</strong> mit Ablauf<br />
der Amtszeit der davor bestandenen <strong>JAV</strong> und endet<br />
nun genau zwei Jahre nach dem Ende der davor<br />
liegenden Amtszeit.<br />
Beispiel: Eine <strong>JAV</strong> hat ihr Amt am 9. Oktober 2008<br />
angetreten. Die Amtszeit der <strong>JAV</strong> endet am 8. Oktober<br />
2010, selbst wenn bereits beispielsweise am 4. Oktober<br />
2010 oder früher die neue <strong>JAV</strong> gewählt wird.<br />
Wenn dagegen am Tag der Bekanntgabe des<br />
<strong>Wahl</strong>ergebnisses die alte <strong>JAV</strong> nicht mehr im Amt ist,<br />
beginnt die neue Amtszeit der <strong>JAV</strong> mit dem Tag der<br />
Bekanntmachung des <strong>Wahl</strong>ergebnisses und endet<br />
zwei Jahre später.<br />
Beispiel: Endet die Amtszeit der amtierenden<br />
<strong>JAV</strong> am 11. Oktober und wird das<br />
Ergebnis der <strong>Wahl</strong> der neuen <strong>JAV</strong> beispielsweise<br />
am 15. Oktober bekannt gegeben,<br />
beginnt deren Amtszeit am 15. Oktober.<br />
Dieses würde allerdings eine Zeit von<br />
vier Tagen ohne <strong>JAV</strong> bedeuten, was unbedingt<br />
zu vermeiden ist. In diesem Beispiel<br />
hätte der Tag der Stimmabgabe daher so<br />
rechtzeitig vom <strong>Wahl</strong>vorstand gelegt werden<br />
müssen, dass spätestens am 11. Oktober<br />
das <strong>Wahl</strong>ergebnis bekannt gegeben<br />
werden und die neue <strong>JAV</strong> zu ihrer konstituierenden<br />
Sitzung zusammenkommen<br />
könnte.<br />
Ist eine <strong>JAV</strong> außerhalb des regelmäßigen Zeitraums<br />
für <strong>JAV</strong>-<strong>Wahl</strong>en (1. Oktober bis 30. November eines<br />
bestimmten <strong>Wahl</strong>jahres 2010, 2012 usw.) gewählt<br />
worden, so ist die <strong>JAV</strong> in dem auf die <strong>Wahl</strong> folgenden<br />
nächsten Zeitraum der regelmäßigen <strong>JAV</strong>-<br />
<strong>Wahl</strong>en neu zu wählen. Dies hat dann <strong>zur</strong> Folge,<br />
dass die Amtszeit weniger als zwei Jahre beträgt.<br />
c) Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat<br />
oder durch das Arbeitsgericht<br />
Hat der Betriebsrat die Frist von acht Wochen <strong>zur</strong><br />
Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands versäumt und besteht<br />
sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der<br />
<strong>JAV</strong> immer noch kein <strong>Wahl</strong>vorstand, so können auf<br />
Grundlage §§ 63 Abs. 3, 16 Abs. 3 BetrVG auch der<br />
Gesamtbetriebsrat, oder, falls ein solcher nicht<br />
besteht, der Konzernbetriebsrat den <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
bestellen.<br />
Ebenso können mindestens drei <strong>Wahl</strong>berechtigte<br />
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die<br />
Bestellung beim Arbeitsgericht beantragen (§§ 63<br />
Abs. 3, 16 Abs. 2 BetrVG), wenn sechs Wochen vor<br />
Ablauf der Amtszeit der <strong>JAV</strong> noch kein <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
besteht. Die Antragsteller können dem Gericht<br />
Vorschläge für die Besetzung des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />
machen.<br />
In beiden Fällen kann der Betriebsrat noch bis <strong>zur</strong><br />
rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts<br />
bzw. bis <strong>zur</strong> Bestellung eines <strong>Wahl</strong>vorstands durch<br />
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