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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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nach §§ 64 Abs. S. 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit<br />

der Mehrheit ihrer Mitglieder den Rücktritt beschlossen<br />

hat.<br />

Zum Zweck der Neuwahl muss gemäß § 63 Abs. 2<br />

S. 1 BetrVG der Betriebsrat einen <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

bestellen. Die Bestellung ist durch Beschluss des<br />

Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG durchzuführen,<br />

d.h. auf der Einladung <strong>zur</strong> Betriebsratssitzung muss<br />

die Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands als Tagesordnungspunkt<br />

genannt sein, mindestens die Hälfte der<br />

Betriebsratsmitglieder (Stellvertretung durch Ersatzmitglieder<br />

ist zulässig) müssen an der Sitzung<br />

teilnehmen und von den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern<br />

müssen die Hälfte der Bestellung<br />

zustimmen.<br />

a) Frist für die Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />

Bei Ablauf der regulären Amtszeit hat der Betriebsrat<br />

den <strong>Wahl</strong>vorstand spätestens an dem Tag zu<br />

bestellen, der um acht Wochen <strong>zur</strong>ück gerechnet<br />

dem Tag entspricht, an dem die Amtszeit der <strong>JAV</strong><br />

abläuft. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag, ist der letzte davor liegende<br />

Werktag maßgebend.<br />

Beispiel: Die Amtszeit der alten <strong>JAV</strong> läuft am 16. Oktober<br />

2010 ab. Dieser Tag ist ein Samstag. Acht Wochen<br />

<strong>zur</strong>ück gerechnet bedeutet, dass der <strong>Wahl</strong>vorstand spätestens<br />

am Samstag, dem 21. August 2010, durch den<br />

Betriebsrat bestellt werden müsste. Hier ist der letzte<br />

davor liegende Werktag maßgebend, Freitag, der 20.<br />

August 2010.<br />

Allerdings ist die Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />

auch zu einem bereits früheren Zeitpunkt zulässig.<br />

b) Berechnung des Endes der Amtszeit der <strong>JAV</strong><br />

Die Amtszeit für die <strong>JAV</strong> endet spätestens am 30.<br />

November des Jahres, in dem die regelmäßigen<br />

<strong>JAV</strong>-<strong>Wahl</strong>en (2010, 2012 usw.) stattfinden.<br />

Tatsächlich endet die Amtszeit der bestehenden<br />

<strong>JAV</strong> meist bereits vor dem 30. November des jeweiligen<br />

<strong>Wahl</strong>jahres. Dies liegt daran, dass die Amtszeit<br />

der bestehenden <strong>JAV</strong> nach § 64 Abs. 2 BetrVG<br />

genau zwei Jahre nach der Bekanntgabe des<br />

<strong>Wahl</strong>ergebnisses der letzten <strong>Wahl</strong> endet. Wenn<br />

zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des <strong>Wahl</strong>ergebnisses<br />

der letzten <strong>Wahl</strong> eine <strong>JAV</strong> bestand, dann begann<br />

die Amtszeit der bestehenden <strong>JAV</strong> mit Ablauf<br />

der Amtszeit der davor bestandenen <strong>JAV</strong> und endet<br />

nun genau zwei Jahre nach dem Ende der davor<br />

liegenden Amtszeit.<br />

Beispiel: Eine <strong>JAV</strong> hat ihr Amt am 9. Oktober 2008<br />

angetreten. Die Amtszeit der <strong>JAV</strong> endet am 8. Oktober<br />

2010, selbst wenn bereits beispielsweise am 4. Oktober<br />

2010 oder früher die neue <strong>JAV</strong> gewählt wird.<br />

Wenn dagegen am Tag der Bekanntgabe des<br />

<strong>Wahl</strong>ergebnisses die alte <strong>JAV</strong> nicht mehr im Amt ist,<br />

beginnt die neue Amtszeit der <strong>JAV</strong> mit dem Tag der<br />

Bekanntmachung des <strong>Wahl</strong>ergebnisses und endet<br />

zwei Jahre später.<br />

Beispiel: Endet die Amtszeit der amtierenden<br />

<strong>JAV</strong> am 11. Oktober und wird das<br />

Ergebnis der <strong>Wahl</strong> der neuen <strong>JAV</strong> beispielsweise<br />

am 15. Oktober bekannt gegeben,<br />

beginnt deren Amtszeit am 15. Oktober.<br />

Dieses würde allerdings eine Zeit von<br />

vier Tagen ohne <strong>JAV</strong> bedeuten, was unbedingt<br />

zu vermeiden ist. In diesem Beispiel<br />

hätte der Tag der Stimmabgabe daher so<br />

rechtzeitig vom <strong>Wahl</strong>vorstand gelegt werden<br />

müssen, dass spätestens am 11. Oktober<br />

das <strong>Wahl</strong>ergebnis bekannt gegeben<br />

werden und die neue <strong>JAV</strong> zu ihrer konstituierenden<br />

Sitzung zusammenkommen<br />

könnte.<br />

Ist eine <strong>JAV</strong> außerhalb des regelmäßigen Zeitraums<br />

für <strong>JAV</strong>-<strong>Wahl</strong>en (1. Oktober bis 30. November eines<br />

bestimmten <strong>Wahl</strong>jahres 2010, 2012 usw.) gewählt<br />

worden, so ist die <strong>JAV</strong> in dem auf die <strong>Wahl</strong> folgenden<br />

nächsten Zeitraum der regelmäßigen <strong>JAV</strong>-<br />

<strong>Wahl</strong>en neu zu wählen. Dies hat dann <strong>zur</strong> Folge,<br />

dass die Amtszeit weniger als zwei Jahre beträgt.<br />

c) Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat<br />

oder durch das Arbeitsgericht<br />

Hat der Betriebsrat die Frist von acht Wochen <strong>zur</strong><br />

Bestellung des <strong>Wahl</strong>vorstands versäumt und besteht<br />

sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der<br />

<strong>JAV</strong> immer noch kein <strong>Wahl</strong>vorstand, so können auf<br />

Grundlage §§ 63 Abs. 3, 16 Abs. 3 BetrVG auch der<br />

Gesamtbetriebsrat, oder, falls ein solcher nicht<br />

besteht, der Konzernbetriebsrat den <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

bestellen.<br />

Ebenso können mindestens drei <strong>Wahl</strong>berechtigte<br />

oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die<br />

Bestellung beim Arbeitsgericht beantragen (§§ 63<br />

Abs. 3, 16 Abs. 2 BetrVG), wenn sechs Wochen vor<br />

Ablauf der Amtszeit der <strong>JAV</strong> noch kein <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

besteht. Die Antragsteller können dem Gericht<br />

Vorschläge für die Besetzung des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />

machen.<br />

In beiden Fällen kann der Betriebsrat noch bis <strong>zur</strong><br />

rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts<br />

bzw. bis <strong>zur</strong> Bestellung eines <strong>Wahl</strong>vorstands durch<br />

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