Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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gänglichen Stellen vom <strong>Wahl</strong>vorstand auszuhängen<br />
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Es ist<br />
gegen Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen<br />
der Schrift zu schützen.<br />
Das <strong>Wahl</strong>ausschreiben kann auch ausschließlich<br />
mittels der im Betrieb vorhandenen Informationsund<br />
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden,<br />
wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung<br />
Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen<br />
getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung<br />
nur vom <strong>Wahl</strong>vorstand vorgenommen<br />
werden können (z.B. Bekanntmachung im Intranet,<br />
soweit die Voraussetzungen erfüllt sind). Ergänzend<br />
kann es auch ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />
in elektronischer Form bekannt gemacht<br />
werden.<br />
b) Nachträgliche Korrektur des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />
Wenn das <strong>Wahl</strong>ausschreiben fehlerhaft erlassen<br />
wurde, stellt sich die Frage: Kann das <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />
nachträglich korrigiert oder muss die<br />
<strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> abgebrochen werden?<br />
Das <strong>Wahl</strong>ausschreiben kann grundsätzlich nach<br />
seinem Erlass nicht mehr geändert werden. Es kann<br />
nur dann berichtigt werden, wenn dem <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist<br />
oder aber der Inhalt des <strong>Wahl</strong>ausschreibens offensichtlich<br />
unrichtig ist. Dies ist z.B. dann der Fall,<br />
wenn die Zahl der Sitze für das Geschlecht in der<br />
Minderheit höher ist als die Zahl der Sitze der <strong>JAV</strong><br />
insgesamt.<br />
Hat der <strong>Wahl</strong>vorstand die Zahl der Sitze der <strong>JAV</strong><br />
oder der Sitze des Geschlechts in der Minderheit<br />
fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen<br />
Unrichtigkeit nicht vor. In derartigen Fällen<br />
kann im vereinfachten <strong>Wahl</strong>verfahren eine Korrektur<br />
des <strong>Wahl</strong>ausschreibens nicht erfolgen. Das eingeleitete<br />
<strong>Wahl</strong>verfahren muss abgebrochen und ein<br />
neues <strong>Wahl</strong>ausschreiben erlassen werden. Wurde<br />
der <strong>Wahl</strong>termin fehlerhaft ausgeschrieben, so<br />
kommt eine Korrektur ebenfalls nicht in Betracht.<br />
Auch in diesem Fall ist das <strong>Wahl</strong>verfahren abzubrechen<br />
und ein neues <strong>Wahl</strong>ausschreiben zu erlassen.<br />
Soll jedoch lediglich der Ort der <strong>Wahl</strong>versammlung<br />
in Abweichung vom Inhalt des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />
geändert werden, so ist dies möglich, wenn dies so<br />
rechtzeitig den Beschäftigten bekannt gegebenen<br />
wird, dass das <strong>Wahl</strong>recht nicht eingeschränkt wird.<br />
Eine Veränderung des Ortes der Stimmabgabe<br />
zehn Tage vor dem Tag der Stimmabgabe ist noch<br />
rechtzeitig.<br />
VI. Was muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
nach dem Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />
beachten?<br />
1. Auslegen der <strong>Wahl</strong>ordnung und der Wählerliste<br />
Ein Abdruck/Kopie der Wählerliste und ein Abdruck<br />
der <strong>Wahl</strong>ordnung sind vom Tage des Erlasses des<br />
<strong>Wahl</strong>ausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />
an geeigneter Stelle im Betrieb <strong>zur</strong> Einsichtnahme<br />
auszulegen (§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §<br />
36 Abs. 1 S. 3 und § 2 Abs. 4 WO). Im Zusammenhang<br />
mit dem Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens hat<br />
der <strong>Wahl</strong>vorstand beschlossen, wo die Wählerliste<br />
und die <strong>Wahl</strong>ordnung ausgelegt bzw. wo und wie<br />
diese in elektronischer Form ausschließlich oder<br />
ergänzend bekannt gemacht werden sollen. Dies<br />
wurde dann entsprechend auch in das <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />
aufgenommen. An diesem Ort bzw. in<br />
dieser Weise muss jetzt auch eine Auslegung bzw.<br />
Bekanntmachung erfolgen. Es muss daran gedacht<br />
werden, dass die Wählerliste die Geburtsdaten der<br />
<strong>Wahl</strong>berechtigten nicht enthalten soll, es sei denn,<br />
dies ist <strong>zur</strong> eindeutigen Identifizierung des Beschäftigten<br />
zwingend notwendig.<br />
Sowohl die Wählerliste wie auch die <strong>Wahl</strong>ordnung<br />
können ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen<br />
Informations- und Kommunikationstechnik<br />
bekannt gemacht werden, wenn alle Beschäftigten<br />
von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen<br />
können und Vorkehrungen getroffen werden, dass<br />
Änderungen der Bekanntmachung nur vom <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung<br />
im Intranet, soweit die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind). Ergänzend ist auch eine Bekanntmachung<br />
in elektronischer Form ohne das<br />
Vorliegen dieser Voraussetzungen möglich.<br />
2. Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste<br />
Jeder Arbeitnehmer des Betriebes (also auch ein<br />
nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer) kann gegen<br />
die Wählerliste binnen einer Frist von drei Tagen ab<br />
Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens schriftlich Einspruch<br />
einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste nicht<br />
richtig ist. Diese Einsprüche muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob<br />
diese berechtigt sind oder nicht.<br />
Die Drei-Tage-Frist ist eine zwingende Frist und<br />
kann nicht verlängert werden. Die Frist beginnt mit<br />
dem Tag, der der Auslegung folgt. Sie wird durch<br />
Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb<br />
der Frist liegen, nicht verlängert. Ist der letzte Tag<br />
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