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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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gänglichen Stellen vom <strong>Wahl</strong>vorstand auszuhängen<br />

und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Es ist<br />

gegen Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen<br />

der Schrift zu schützen.<br />

Das <strong>Wahl</strong>ausschreiben kann auch ausschließlich<br />

mittels der im Betrieb vorhandenen Informationsund<br />

Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden,<br />

wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung<br />

Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen<br />

getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung<br />

nur vom <strong>Wahl</strong>vorstand vorgenommen<br />

werden können (z.B. Bekanntmachung im Intranet,<br />

soweit die Voraussetzungen erfüllt sind). Ergänzend<br />

kann es auch ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />

in elektronischer Form bekannt gemacht<br />

werden.<br />

b) Nachträgliche Korrektur des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />

Wenn das <strong>Wahl</strong>ausschreiben fehlerhaft erlassen<br />

wurde, stellt sich die Frage: Kann das <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />

nachträglich korrigiert oder muss die<br />

<strong>Wahl</strong> der <strong>JAV</strong> abgebrochen werden?<br />

Das <strong>Wahl</strong>ausschreiben kann grundsätzlich nach<br />

seinem Erlass nicht mehr geändert werden. Es kann<br />

nur dann berichtigt werden, wenn dem <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist<br />

oder aber der Inhalt des <strong>Wahl</strong>ausschreibens offensichtlich<br />

unrichtig ist. Dies ist z.B. dann der Fall,<br />

wenn die Zahl der Sitze für das Geschlecht in der<br />

Minderheit höher ist als die Zahl der Sitze der <strong>JAV</strong><br />

insgesamt.<br />

Hat der <strong>Wahl</strong>vorstand die Zahl der Sitze der <strong>JAV</strong><br />

oder der Sitze des Geschlechts in der Minderheit<br />

fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen<br />

Unrichtigkeit nicht vor. In derartigen Fällen<br />

kann im vereinfachten <strong>Wahl</strong>verfahren eine Korrektur<br />

des <strong>Wahl</strong>ausschreibens nicht erfolgen. Das eingeleitete<br />

<strong>Wahl</strong>verfahren muss abgebrochen und ein<br />

neues <strong>Wahl</strong>ausschreiben erlassen werden. Wurde<br />

der <strong>Wahl</strong>termin fehlerhaft ausgeschrieben, so<br />

kommt eine Korrektur ebenfalls nicht in Betracht.<br />

Auch in diesem Fall ist das <strong>Wahl</strong>verfahren abzubrechen<br />

und ein neues <strong>Wahl</strong>ausschreiben zu erlassen.<br />

Soll jedoch lediglich der Ort der <strong>Wahl</strong>versammlung<br />

in Abweichung vom Inhalt des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />

geändert werden, so ist dies möglich, wenn dies so<br />

rechtzeitig den Beschäftigten bekannt gegebenen<br />

wird, dass das <strong>Wahl</strong>recht nicht eingeschränkt wird.<br />

Eine Veränderung des Ortes der Stimmabgabe<br />

zehn Tage vor dem Tag der Stimmabgabe ist noch<br />

rechtzeitig.<br />

VI. Was muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

nach dem Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens<br />

beachten?<br />

1. Auslegen der <strong>Wahl</strong>ordnung und der Wählerliste<br />

Ein Abdruck/Kopie der Wählerliste und ein Abdruck<br />

der <strong>Wahl</strong>ordnung sind vom Tage des Erlasses des<br />

<strong>Wahl</strong>ausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />

an geeigneter Stelle im Betrieb <strong>zur</strong> Einsichtnahme<br />

auszulegen (§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §<br />

36 Abs. 1 S. 3 und § 2 Abs. 4 WO). Im Zusammenhang<br />

mit dem Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens hat<br />

der <strong>Wahl</strong>vorstand beschlossen, wo die Wählerliste<br />

und die <strong>Wahl</strong>ordnung ausgelegt bzw. wo und wie<br />

diese in elektronischer Form ausschließlich oder<br />

ergänzend bekannt gemacht werden sollen. Dies<br />

wurde dann entsprechend auch in das <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />

aufgenommen. An diesem Ort bzw. in<br />

dieser Weise muss jetzt auch eine Auslegung bzw.<br />

Bekanntmachung erfolgen. Es muss daran gedacht<br />

werden, dass die Wählerliste die Geburtsdaten der<br />

<strong>Wahl</strong>berechtigten nicht enthalten soll, es sei denn,<br />

dies ist <strong>zur</strong> eindeutigen Identifizierung des Beschäftigten<br />

zwingend notwendig.<br />

Sowohl die Wählerliste wie auch die <strong>Wahl</strong>ordnung<br />

können ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen<br />

Informations- und Kommunikationstechnik<br />

bekannt gemacht werden, wenn alle Beschäftigten<br />

von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen<br />

können und Vorkehrungen getroffen werden, dass<br />

Änderungen der Bekanntmachung nur vom <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung<br />

im Intranet, soweit die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind). Ergänzend ist auch eine Bekanntmachung<br />

in elektronischer Form ohne das<br />

Vorliegen dieser Voraussetzungen möglich.<br />

2. Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste<br />

Jeder Arbeitnehmer des Betriebes (also auch ein<br />

nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer) kann gegen<br />

die Wählerliste binnen einer Frist von drei Tagen ab<br />

Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens schriftlich Einspruch<br />

einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste nicht<br />

richtig ist. Diese Einsprüche muss der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob<br />

diese berechtigt sind oder nicht.<br />

Die Drei-Tage-Frist ist eine zwingende Frist und<br />

kann nicht verlängert werden. Die Frist beginnt mit<br />

dem Tag, der der Auslegung folgt. Sie wird durch<br />

Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb<br />

der Frist liegen, nicht verlängert. Ist der letzte Tag<br />

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