Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher<br />
Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten<br />
Werktag ab.<br />
Beispiel: Der <strong>Wahl</strong>vorstand legt die Wählerliste am<br />
Montag, 11. Oktober 2010, aus. Die Einspruchsfrist läuft<br />
mit dem Donnerstag, 14. Oktober 2010, ab.<br />
Wird das <strong>Wahl</strong>ausschreiben an mehreren Stellen im<br />
Betrieb ausgehängt, so ist das Datum des letzten<br />
Aushangs maßgebend.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand kann festlegen, dass am letzten<br />
Tag der Einspruchsfrist diese mit der Beendigung<br />
der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des<br />
weit überwiegenden Teils der jugendlichen Arbeitnehmer<br />
und Auszubildenden zu diesem Zeitpunkt<br />
endet. Der Zeitpunkt des Fristendes muss jedoch<br />
unter Angabe der genauen Uhrzeit im <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />
angegeben werden.<br />
Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen<br />
Gewerkschaften haben kein Einspruchsrecht. Über<br />
Einsprüche muss der <strong>Wahl</strong>vorstand unverzüglich,<br />
also so schnell wie möglich, entscheiden. Er muss<br />
sich jedoch die Zeit für eine sorgfältig durchdachte<br />
Entscheidung nehmen. Der <strong>Wahl</strong>vorstand entscheidet<br />
über den Einspruch durch Mehrheitsbeschluss.<br />
Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, der<br />
Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitgeteilt werden.<br />
Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber<br />
zweckmäßig. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer<br />
ebenfalls so schnell wie möglich, spätestens<br />
aber am Tage vor der <strong>Wahl</strong>, zugehen.<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorstand prüft die Berechtigung des Einspruchs.<br />
Er legt dabei die in dieser <strong>Wahl</strong>hilfe erläuterten<br />
Begriffe zugrunde und prüft, ob die Einsprüche<br />
in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind.<br />
Wenn der <strong>Wahl</strong>vorstand den Einspruch für begründet<br />
hält, muss er die Wählerliste entsprechend<br />
berichtigen. Es ist nicht nur das Original, sondern<br />
auch jedes ausgelegte Exemplar zu berichtigen.<br />
Sehr wichtig: Zwischen dem Zeitpunkt<br />
der Aufstellung der Wählerliste und dem<br />
Zeitpunkt der Stimmabgabe können jugendliche<br />
Arbeitnehmer oder Auszubildende<br />
eingestellt oder gekündigt werden<br />
oder aber volljährig werden. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
kann aber auch feststellen, dass er<br />
einen Beschäftigten übersehen hat. Der<br />
<strong>Wahl</strong>vorstand muss deshalb von Amts wegen<br />
die Wählerliste im Falle der Unvollständigkeit<br />
und im Falle von Schreibfehlern<br />
und offensichtlichen Unrichtigkeiten<br />
laufend berichtigen und ergänzen, auch<br />
wenn niemand Einspruch eingelegt hat.<br />
Die Veränderung der Wählerliste nach dem<br />
Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens hat aber<br />
keinen Einfluss auf die bereits ermittelte<br />
Verteilung der Sitze für das Geschlecht in<br />
der Minderheit und auch nicht auf die Anzahl<br />
der Sitze im <strong>JAV</strong>-Gremium insgesamt.<br />
3. <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />
In die <strong>JAV</strong> werden Beschäftigte gewählt, die aus<br />
dem Kreis der Belegschaft<br />
für dieses Amt vorgeschlagen werden. Es können<br />
jedoch nur Beschäftigte vorgeschlagen werden, die<br />
wählbar sind.<br />
<strong>Wahl</strong>vorschläge können frühestens ab Zeitpunkt<br />
des Erlasses des <strong>Wahl</strong>ausschreibens eingereicht<br />
werden. Die Frist <strong>zur</strong> Einreichung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />
endet eine Woche vor dem Tag der <strong>Wahl</strong>versammlung<br />
(§14a, Abs. 3, Satz 2 BetrVG). Das<br />
bedeutet, dass nur bis zu diesem Tag eingereichte<br />
<strong>Wahl</strong>vorschläge Berücksichtigung finden dürfen.<br />
Beispiel: <strong>Wahl</strong>tag ist Mittwoch, der 13. Oktober 2010.<br />
Hier können <strong>Wahl</strong>vorschläge rechtswirksam nur bis zum<br />
6. Oktober 2010 eingereicht werden.<br />
a) Wählbarkeit (passives <strong>Wahl</strong>recht)<br />
Wählbar sind zunächst alle wahlberechtigten jugendlichen<br />
Arbeitnehmer unter<br />
18 Jahren und alle zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten<br />
Arbeitnehmer unter 25 Jahren. Das<br />
passive <strong>Wahl</strong>recht dieser Beschäftigten ist in formeller<br />
Hinsicht an die Eintragung in die Wählerliste<br />
gebunden.<br />
Weiterhin wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs,<br />
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Diese Beschäftigten müssen nicht in die<br />
Wählerliste eingetragen worden sein. Insofern ist<br />
der Kreis der Beschäftigten, die wählbar sind, größer<br />
als der Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten.<br />
Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der<br />
Höchstaltersgrenze ist der Tag des Beginns der<br />
Amtszeit der <strong>JAV</strong>, nicht der Tag der Stimmabgabe.<br />
Der Arbeitnehmer darf am Tag des Beginns der<br />
Amtszeit noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet<br />
haben. Vollendet der Arbeitnehmer während der<br />
Amtszeit das 25. Lebensjahr, so hat dies keine<br />
Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der <strong>JAV</strong> (§<br />
64 Abs. 3 BetrVG).<br />
Die Wählbarkeit ist nicht von einer bestimmten<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Auch<br />
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