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Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier

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4. Personenwahl und Listenwahl<br />

Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht,<br />

so kann der einzelne jugendliche Arbeitnehmer<br />

und Auszubildende seine Stimme nur für eine<br />

der Listen abgeben (Listenwahl). Gewählt wird also<br />

nur die Liste. Der Wähler hat keine Möglichkeit, die<br />

Liste durch Streichungen oder Hinzufügungen zu<br />

verändern. Solche Änderungen machen den<br />

Stimmzettel ungültig.<br />

Wurde lediglich eine einzige gültige Vorschlagsliste<br />

eingereicht, so kann der Wähler seine Stimme nur<br />

für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste<br />

aufgeführt sind (Personenwahl). Gewählt<br />

wird also nicht eine Liste, sondern die Personen,<br />

die auf der Liste aufgeführt sind. Er darf nicht<br />

mehr Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder<br />

zu wählen sind. Für andere Personen, die nicht<br />

auf der Liste stehen, darf der Wähler seine Stimme<br />

nicht abgeben.<br />

Wer auf der Vorschlagsliste der Gewerkschaft stehen<br />

soll, muss vor der Einreichung der Liste von<br />

einer Versammlung der (wahlberechtigten und<br />

wählbaren) Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb in<br />

demokratischer <strong>Wahl</strong> bestimmt werden. Es sollten<br />

möglichst viele Stützunterschriften für die Gewerkschaftsliste<br />

gesammelt werden. Die favorisierten<br />

Mitglieder müssen auf der Liste oben stehen, weil<br />

immer – auch im Falle von Absprachen – damit<br />

gerechnet werden muss, dass weitere Vorschlagslisten<br />

eingereicht werden und es dann entscheidend<br />

wird, in welcher Reihenfolge die Bewerber auf der<br />

Liste stehen.<br />

5. (ggf.) Einladung der Listenvertreter <strong>zur</strong><br />

Losentscheidung und Auslosung der Ordnungsnummern<br />

Nachdem die Frist für die Einreichung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen,<br />

ggf. die Frist für die Nachbesserung von<br />

beanstandeten <strong>Wahl</strong>vorschlägen und ggf. die Nachfrist<br />

abgelaufen sind, ermittelt der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern,<br />

die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt<br />

werden (Liste 1 usw.). Dies gilt natürlich nur,<br />

wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht<br />

worden sind (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 S.<br />

1 WO). Der Losentscheid geschieht formlos. Es ist<br />

zu empfehlen, über den Vorgang eine Niederschrift<br />

anzufertigen und diese zu den Unterlagen des<br />

<strong>Wahl</strong>vorstands (<strong>Wahl</strong>akte) zu nehmen.<br />

Die Auslosung muss rechtzeitig vor der Bekanntmachung<br />

der als gültig anerkannten Vorschlagslisten<br />

erfolgen, die wiederum spätestens eine Woche vor<br />

Beginn der Stimmabgabe zu erfolgen hat.<br />

Zuvor sind die einzelnen Listenvertreter rechtzeitig<br />

<strong>zur</strong> Auslosung einzuladen (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §<br />

10 Abs. 1 S. 2 WO). Diese sollen an dem Vorgang<br />

der Auslosung teilnehmen. Die Einladung sollte aus<br />

Gründen der Beweisbarkeit schriftlich erfolgen.<br />

Rechtzeitig ist die Einladung dann, wenn die Listenvertreter<br />

ohne Schwierigkeit an der Auslosung teilnehmen<br />

können. Dies hängt von den betrieblichen<br />

Umständen ab. Wenn einige Tage vor der Auslosung<br />

nachweislich die Einladung den Listenvertretern<br />

zugegangen ist, so ist dies auf jeden Fall rechtzeitig.<br />

6. Bekanntmachung der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe<br />

hat der <strong>Wahl</strong>vorstand die als gültig anerkannten<br />

Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />

in gleicher Weise bekannt zu machen wie<br />

das <strong>Wahl</strong>ausschreiben (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 10<br />

Abs. 2 WO). Zwischen Bekanntmachung und<br />

Stimmabgabe muss mindestens eine volle Woche<br />

liegen.<br />

Beispiel: Ist die Stimmabgabe auf Dienstag, 9. November<br />

2010, festgesetzt worden, so sind die als gültig anerkannten<br />

Vorschlagslisten spätestens am 2. November<br />

2010 (Dienstag) bekannt zu machen.<br />

Eine frühere Bekanntmachung ist nicht ausgeschlossen<br />

und wird empfohlen, da die Beschäftigten<br />

möglichst frühzeitig informiert werden sollen.<br />

Die Vorschlagslisten sind in vollständiger Form<br />

unter Angabe der ausgelosten Ordnungsnummern<br />

und des Kennwortes bzw. der an die Stelle des<br />

Kennwortes tretenden Namen und Vornamen der<br />

beiden an erster Stelle auf der Liste genannten<br />

Bewerber bekannt zu machen. Die bekannt zu machenden<br />

Listen sollen die Familiennamen, Vornamen,<br />

Geburtsdaten, Art der Beschäftigung im Betrieb<br />

und Ausbildungsberuf der <strong>Wahl</strong>bewerber enthalten.<br />

Die Bekanntmachung muss an den gleichen<br />

Stellen im Betrieb erfolgen, an denen bereits das<br />

<strong>Wahl</strong>ausschreiben bekannt gemacht worden ist. Die<br />

Stützunterschriften und die Zustimmungserklärungen<br />

der Bewerber werden nicht bekannt gemacht.<br />

7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine<br />

„Briefwahl“ erfolgen, die im Zusammenhang mit<br />

einer Betriebsratswahl „schriftliche Stimmabgabe“<br />

genannt wird und in dem § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 24<br />

bis 26 der <strong>Wahl</strong>ordnung geregelt ist. Eine schriftliche<br />

Stimmabgabe kann erfolgen, wenn<br />

• der <strong>Wahl</strong>vorstand für einzelne Betriebsteile oder<br />

Nebenbetriebe die Briefwahl beschlossen hat,<br />

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