Leitfaden zur JAV Wahl - IG Metall - Trier
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4. Personenwahl und Listenwahl<br />
Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht,<br />
so kann der einzelne jugendliche Arbeitnehmer<br />
und Auszubildende seine Stimme nur für eine<br />
der Listen abgeben (Listenwahl). Gewählt wird also<br />
nur die Liste. Der Wähler hat keine Möglichkeit, die<br />
Liste durch Streichungen oder Hinzufügungen zu<br />
verändern. Solche Änderungen machen den<br />
Stimmzettel ungültig.<br />
Wurde lediglich eine einzige gültige Vorschlagsliste<br />
eingereicht, so kann der Wähler seine Stimme nur<br />
für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste<br />
aufgeführt sind (Personenwahl). Gewählt<br />
wird also nicht eine Liste, sondern die Personen,<br />
die auf der Liste aufgeführt sind. Er darf nicht<br />
mehr Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder<br />
zu wählen sind. Für andere Personen, die nicht<br />
auf der Liste stehen, darf der Wähler seine Stimme<br />
nicht abgeben.<br />
Wer auf der Vorschlagsliste der Gewerkschaft stehen<br />
soll, muss vor der Einreichung der Liste von<br />
einer Versammlung der (wahlberechtigten und<br />
wählbaren) Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb in<br />
demokratischer <strong>Wahl</strong> bestimmt werden. Es sollten<br />
möglichst viele Stützunterschriften für die Gewerkschaftsliste<br />
gesammelt werden. Die favorisierten<br />
Mitglieder müssen auf der Liste oben stehen, weil<br />
immer – auch im Falle von Absprachen – damit<br />
gerechnet werden muss, dass weitere Vorschlagslisten<br />
eingereicht werden und es dann entscheidend<br />
wird, in welcher Reihenfolge die Bewerber auf der<br />
Liste stehen.<br />
5. (ggf.) Einladung der Listenvertreter <strong>zur</strong><br />
Losentscheidung und Auslosung der Ordnungsnummern<br />
Nachdem die Frist für die Einreichung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen,<br />
ggf. die Frist für die Nachbesserung von<br />
beanstandeten <strong>Wahl</strong>vorschlägen und ggf. die Nachfrist<br />
abgelaufen sind, ermittelt der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />
durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern,<br />
die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt<br />
werden (Liste 1 usw.). Dies gilt natürlich nur,<br />
wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht<br />
worden sind (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 S.<br />
1 WO). Der Losentscheid geschieht formlos. Es ist<br />
zu empfehlen, über den Vorgang eine Niederschrift<br />
anzufertigen und diese zu den Unterlagen des<br />
<strong>Wahl</strong>vorstands (<strong>Wahl</strong>akte) zu nehmen.<br />
Die Auslosung muss rechtzeitig vor der Bekanntmachung<br />
der als gültig anerkannten Vorschlagslisten<br />
erfolgen, die wiederum spätestens eine Woche vor<br />
Beginn der Stimmabgabe zu erfolgen hat.<br />
Zuvor sind die einzelnen Listenvertreter rechtzeitig<br />
<strong>zur</strong> Auslosung einzuladen (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §<br />
10 Abs. 1 S. 2 WO). Diese sollen an dem Vorgang<br />
der Auslosung teilnehmen. Die Einladung sollte aus<br />
Gründen der Beweisbarkeit schriftlich erfolgen.<br />
Rechtzeitig ist die Einladung dann, wenn die Listenvertreter<br />
ohne Schwierigkeit an der Auslosung teilnehmen<br />
können. Dies hängt von den betrieblichen<br />
Umständen ab. Wenn einige Tage vor der Auslosung<br />
nachweislich die Einladung den Listenvertretern<br />
zugegangen ist, so ist dies auf jeden Fall rechtzeitig.<br />
6. Bekanntmachung der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe<br />
hat der <strong>Wahl</strong>vorstand die als gültig anerkannten<br />
Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />
in gleicher Weise bekannt zu machen wie<br />
das <strong>Wahl</strong>ausschreiben (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 10<br />
Abs. 2 WO). Zwischen Bekanntmachung und<br />
Stimmabgabe muss mindestens eine volle Woche<br />
liegen.<br />
Beispiel: Ist die Stimmabgabe auf Dienstag, 9. November<br />
2010, festgesetzt worden, so sind die als gültig anerkannten<br />
Vorschlagslisten spätestens am 2. November<br />
2010 (Dienstag) bekannt zu machen.<br />
Eine frühere Bekanntmachung ist nicht ausgeschlossen<br />
und wird empfohlen, da die Beschäftigten<br />
möglichst frühzeitig informiert werden sollen.<br />
Die Vorschlagslisten sind in vollständiger Form<br />
unter Angabe der ausgelosten Ordnungsnummern<br />
und des Kennwortes bzw. der an die Stelle des<br />
Kennwortes tretenden Namen und Vornamen der<br />
beiden an erster Stelle auf der Liste genannten<br />
Bewerber bekannt zu machen. Die bekannt zu machenden<br />
Listen sollen die Familiennamen, Vornamen,<br />
Geburtsdaten, Art der Beschäftigung im Betrieb<br />
und Ausbildungsberuf der <strong>Wahl</strong>bewerber enthalten.<br />
Die Bekanntmachung muss an den gleichen<br />
Stellen im Betrieb erfolgen, an denen bereits das<br />
<strong>Wahl</strong>ausschreiben bekannt gemacht worden ist. Die<br />
Stützunterschriften und die Zustimmungserklärungen<br />
der Bewerber werden nicht bekannt gemacht.<br />
7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine<br />
„Briefwahl“ erfolgen, die im Zusammenhang mit<br />
einer Betriebsratswahl „schriftliche Stimmabgabe“<br />
genannt wird und in dem § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 24<br />
bis 26 der <strong>Wahl</strong>ordnung geregelt ist. Eine schriftliche<br />
Stimmabgabe kann erfolgen, wenn<br />
• der <strong>Wahl</strong>vorstand für einzelne Betriebsteile oder<br />
Nebenbetriebe die Briefwahl beschlossen hat,<br />
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