Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz
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Die <strong>SP</strong> lehnt Forschung ohne direkten Nutzen an urteilsunfähigen Menschen ab, es<br />
sei denn, der mutmassliche Wille lasse eindeutig darauf schliessen, dass die betroffene<br />
Person damit einverstanden ist.<br />
Irreführende „Aufklärung“ gemäss Artikel 10 lehnen wir entschieden ab.<br />
Die im Verfassungsartikel festgeschriebene Möglichkeit, dass an Personen ohne Urteilsvermögen<br />
ein Zwang <strong>zu</strong>r Forschung möglich sein soll, wird von uns kategorisch<br />
abgelehnt. Auch wenn diese Forschung möglicherweise die Ges<strong>und</strong>heit fördert, darf<br />
niemals Zwang ausgeübt werden. Vielmehr ist auf den mutmasslichen Willen der betroffenen<br />
Person ab<strong>zu</strong>stellen. Ein Mensch muss – unabhängig von s<strong>einer</strong> Urteilsfähigkeit<br />
- die Möglichkeit haben, sich der Forschung <strong>zu</strong> entziehen, auch wenn sie ihm<br />
direkt nutzen könnte.<br />
3. Bemerkungen <strong>und</strong> Anträge <strong>zu</strong>m Verfassungsartikel 118a<br />
Artikel 118a der B<strong>und</strong>esverfassung, Absatz 2 Buchstabe c<br />
Text gemäss <strong>Entwurf</strong>: Niemand darf <strong>zu</strong>r Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen<br />
werden. Vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die eine<br />
Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lassen.<br />
Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv: Niemand darf <strong>zu</strong>r Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen<br />
werden. Vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die<br />
eine Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lassen.<br />
• Die Formulierung in Absatz 2 Buchstabe c erachten wir als äusserst problematisch.<br />
Damit bleibt der Verfassungsartikel hinter dem „Übereinkommen über<br />
Menschenrechte <strong>und</strong> Biomedizin“ des Europarats (Artikel 17 Absatz 1, Bestimmung<br />
V) <strong>zu</strong>rück. Dieses respektiert den Widerstand der betroffenen Person in<br />
jedem Fall.<br />
• Auch urteilsunfähige Personen dürfen nie <strong>und</strong> unter keinen Umständen <strong>zu</strong>r<br />
Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen werden. Dies selbst dann<br />
nicht, wenn die Forschung eine Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lässt.<br />
• Falls eine Person im Rahmen eines Forschungsprojekts Anzeichen von Ablehnung<br />
erkennen lässt oder falls bekannt ist, dass der mutmassliche Wille der<br />
Person dahin geht, dass keine Forschung an ihr vorgenommen werden soll, so<br />
ist dieser Wille ohne jede Einschränkung <strong>zu</strong> respektieren <strong>und</strong> der Persönlichkeitsschutz<br />
in jedem Fall prioritär <strong>zu</strong> gewichten.<br />
4. Bemerkungen <strong>und</strong> Anträge <strong>zu</strong> den einzelnen Gesetzesartikeln<br />
Artikel 1 Zweck<br />
Absatz 1<br />
Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv<br />
Dieses Gesetz soll unter Beachtung der Forschungsfreiheit die Würde <strong>und</strong> die Persönlichkeit<br />
des Menschen in der Forschung schützen.<br />
Begründung<br />
• Im Konfliktfall ist die Forschungsfreiheit der Menschenwürde unter<strong>zu</strong>ordnen. In der<br />
Formulierung „in der Forschung“ ist die Forschungsfreiheit <strong>zu</strong>dem impliziert.<br />
• Die im Gesetzesentwurf vorrangige Nennung des Rechtsguts Forschungsfreiheit vor<br />
dem Rechtsgut der Menschenwürde gibt <strong>zu</strong>dem eine aus unserer Sicht falsche Gewichtung<br />
der Forschungsfreiheit vor der unantastbaren Würde des Menschen.<br />
Absatz 2<br />
Die <strong>SP</strong> beantragt einen neuen Absatz 2 Buchstabe d<br />
Es [das Gesetz] soll <strong>zu</strong>dem: d. Erkenntnisgewinn <strong>zu</strong>m Ziel haben.<br />
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