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Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz

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Antrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 1: Die Haftung aus Forschungsprojekten mit Personen ist<br />

durch Versicherung oder in anderer Form sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

Text gemäss Vorlage Absatz 2: Er [der B<strong>und</strong>esrat] regelt insbesondere die Rechte der geschädigten<br />

Person. Er kann vorsehen, dass:<br />

a. die geschädigte Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer<br />

oder <strong>einer</strong> anderen Person, welche die Haftung sicherstellt, erhält;<br />

b. der geschädigten Person bestimmte Einreden aus dem Sicherstellungsverhältnis nicht<br />

entgegenhalten werden können.<br />

Antrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 2: Die geschädigte Person hat ein direktes Forderungsrecht<br />

gegenüber dem Versicherer oder der Person, welche die Haftung sicherstellt. Einreden<br />

aus dem Sicherstellungsverhältnis sind dabei nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />

Begründung<br />

Die Haftungsregelung muss den Schutz <strong>und</strong> die Sicherheit der am Forschungsprojekt<br />

beteiligten Person ins Zentrum stellen. Die Regelung gemäss <strong>Entwurf</strong> kann im Falle<br />

eines Haftungsfalles <strong>zu</strong> Problemen für die geschädigte Person führen.<br />

Artikel 17 Subsidiarität<br />

Die Forschung an urteilsunfähigen Menschen ist besonders sensibel <strong>und</strong> bedarf spezieller<br />

Regelungen. Die <strong>SP</strong> fordert deshalb auch bei diesem Artikel, wie bereits beim<br />

Verfassungsartikel ausgeführt, dass der mutmassliche Wille der urteilsunfähigen, am<br />

Forschungsprojekt beteiligten Person sowohl bei der Forschung mit direktem wie<br />

auch bei der Forschung ohne direkten Nutzen berücksichtigt wird.<br />

Sie fordert <strong>zu</strong>dem, dass alle Möglichkeiten, diese Forschung anderweitig durch<strong>zu</strong>führen,<br />

ausgeschöpft sein müssen.<br />

Artikel 19 Forschung ohne direkten Nutzen<br />

Antrag der <strong>SP</strong> Absatz für neuen Absatz a bis: der mutmassliche Wille dafür spricht.<br />

Begründung<br />

Aus Gründen der unantastbaren Würde des Menschen darf Forschung ohne direkten<br />

Nutzen an urteilsunfähigen Menschen niemals <strong>zu</strong>lässig sein, ausser der<br />

mutmassliche Wille spricht – kumulativ <strong>zu</strong> den in Artikel 19 Buchstaben a – d<br />

festgehaltenen Gr<strong>und</strong>sätzen – unanzweifelbar <strong>und</strong> eindeutig dafür.<br />

Wir verlangen deshalb einen Buchstaben a bis , der den mutmasslichen Willen als<br />

zwingende <strong>zu</strong>sätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ng beinhaltet.<br />

Ein Mensch darf nicht <strong>zu</strong>m Mittel, <strong>zu</strong>m Objekt, gemacht <strong>und</strong> somit verdinglicht werden.<br />

Dies wäre ein massiver Eingriff in die unantastbare physische <strong>und</strong> psychische<br />

Integrität des Menschen.<br />

Auch „harmlose“ Forschung ohne direkten Nutzen darf ohne den mutmasslichen Willen<br />

im Falle <strong>einer</strong> urteilsunfähigen Person nicht erlaubt werden.<br />

<br />

Diese Forderung der <strong>SP</strong> beinhaltet, dass an Menschen, die niemals urteilsfähig<br />

gewesen sind (z.B. Menschen, die mit <strong>einer</strong> geistigen Behinderung geboren<br />

wurden), unter keinen Umständen geforscht werden darf, sofern es sich um<br />

Forschung ohne direkten Nutzen handelt.<br />

Artikel 25 Forschung ohne direkten Nutzen<br />

Antrag der <strong>SP</strong>: streichen<br />

Begründung<br />

• Wir beantragen ersatzlose Streichung dieses Artikels. Es ist nicht einsichtig <strong>und</strong> moralisch<br />

nicht vertretbar, dass Forschung ohne direkten Nutzen in Notfallsituationen<br />

angewendet werden darf. Es gelten die analogen Überlegungen wie bei Artikel 19.<br />

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