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Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz

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Sozialdemokratische<br />

Partei der <strong>Schweiz</strong><br />

Parti Socialiste Suisse<br />

Partito Socialista Svizzero<br />

22. Mai 2006<br />

B<strong>und</strong>esamt für Ges<strong>und</strong>heit<br />

3003 Bern<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> <strong>Verfassungsbestimmung</strong> <strong>und</strong> <strong>einem</strong> B<strong>und</strong>esgesetz über die<br />

Forschung am Menschen: Vernehmlassungsantwort der <strong>SP</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Sehr geehrter Herr B<strong>und</strong>esrat Couchepin<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />

Wir danken Ihnen für die Einladung <strong>zu</strong>r oben erwähnten Vernehmlassung <strong>und</strong> unterbreiten<br />

Ihnen hiermit gerne unsere Stellungnahme.<br />

1. Einleitende Bemerkungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die <strong>SP</strong> hält einleitend fest, dass die Vorlage existenzielle Fragen des menschlichen<br />

Daseins berührt <strong>und</strong> regelnd in den Bereich der Menschenwürde <strong>und</strong> der Persönlichkeitsrechte<br />

eingreift. Sie weist deshalb mit Nachdruck darauf hin, dass die Diskussion<br />

<strong>zu</strong> diesem sensiblen Gegenstand mit der notwendigen Sensibilität <strong>und</strong> Sorgfalt geführt<br />

werden muss.<br />

Die Gr<strong>und</strong>rechte Persönlichkeitsschutz <strong>und</strong> Menschenwürde <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>recht der<br />

Forschungsfreiheit stehen sich gegenüber <strong>und</strong> das eine soll im Idealfall das andere<br />

nicht gefährden. Die <strong>SP</strong> hält aber fest, dass im Konfliktfall die Rechtsgüter des Persönlichkeitsschutzes<br />

<strong>und</strong> der Menschenwürde höher <strong>zu</strong> gewichten sind als die Forschungsfreiheit.<br />

Dabei verweisen wir auf Artikel 7 der B<strong>und</strong>esverfassung: „Die Würde<br />

des Menschen ist <strong>zu</strong> achten <strong>und</strong> <strong>zu</strong> schützen.“<br />

Keine Erkenntnis <strong>und</strong> kein Forschungsergebnis können so wertvoll sein, um dafür die<br />

Menschenwürde aufs Spiel <strong>zu</strong> setzen oder gar <strong>zu</strong> verletzen. Erkenntnis darf niemals<br />

auf Kosten der Menschenwürde gewonnen werden, dies widerspricht ethischen <strong>und</strong><br />

moralischen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> verkennt, dass jeder Mensch einmalig ist <strong>und</strong> ein<br />

Recht auf psychische <strong>und</strong> physische Unversehrtheit besitzt.<br />

Das mit dem vorliegenden Gesetzes- bzw. Verfassungsentwurf verb<strong>und</strong>ene Ziel der<br />

Schaffung <strong>einer</strong> umfassenden <strong>und</strong> abschliessenden B<strong>und</strong>eslösung wird von der <strong>SP</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> im Sinne der Transparenz <strong>und</strong> der Rechtssicherheit als wichtig <strong>und</strong> sinnvoll<br />

erachtet <strong>und</strong> deshalb begrüsst. In <strong>einem</strong> so sensiblen Bereich wie der Forschung am<br />

Menschen ist es wichtig, dass die Gesetzgebung einheitlich <strong>und</strong> die Voraussehbarkeit<br />

staatlichen Handelns möglichst gross ist.<br />

2. Einleitende Bemerkungen <strong>zu</strong> den für die <strong>SP</strong> zentralen Bestimmungen<br />

<br />

<br />

Die <strong>SP</strong> begrüsst explizit den Gr<strong>und</strong>satz der freiwilligen <strong>und</strong> aufgeklärten Einwilligung<br />

gemäss Artikel 8 Absatz 1 sowie das „Recht auf Nichtwissen“ gemäss Artikel 11.<br />

Artikel 16, Haftung, erachten wir als absolut un<strong>zu</strong>reichend <strong>und</strong> fordern eine Haftungsbestimmung,<br />

die die Menschen, an denen geforscht wird, besser schützt.<br />

1


Die <strong>SP</strong> lehnt Forschung ohne direkten Nutzen an urteilsunfähigen Menschen ab, es<br />

sei denn, der mutmassliche Wille lasse eindeutig darauf schliessen, dass die betroffene<br />

Person damit einverstanden ist.<br />

Irreführende „Aufklärung“ gemäss Artikel 10 lehnen wir entschieden ab.<br />

Die im Verfassungsartikel festgeschriebene Möglichkeit, dass an Personen ohne Urteilsvermögen<br />

ein Zwang <strong>zu</strong>r Forschung möglich sein soll, wird von uns kategorisch<br />

abgelehnt. Auch wenn diese Forschung möglicherweise die Ges<strong>und</strong>heit fördert, darf<br />

niemals Zwang ausgeübt werden. Vielmehr ist auf den mutmasslichen Willen der betroffenen<br />

Person ab<strong>zu</strong>stellen. Ein Mensch muss – unabhängig von s<strong>einer</strong> Urteilsfähigkeit<br />

- die Möglichkeit haben, sich der Forschung <strong>zu</strong> entziehen, auch wenn sie ihm<br />

direkt nutzen könnte.<br />

3. Bemerkungen <strong>und</strong> Anträge <strong>zu</strong>m Verfassungsartikel 118a<br />

Artikel 118a der B<strong>und</strong>esverfassung, Absatz 2 Buchstabe c<br />

Text gemäss <strong>Entwurf</strong>: Niemand darf <strong>zu</strong>r Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen<br />

werden. Vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die eine<br />

Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lassen.<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv: Niemand darf <strong>zu</strong>r Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen<br />

werden. Vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die<br />

eine Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lassen.<br />

• Die Formulierung in Absatz 2 Buchstabe c erachten wir als äusserst problematisch.<br />

Damit bleibt der Verfassungsartikel hinter dem „Übereinkommen über<br />

Menschenrechte <strong>und</strong> Biomedizin“ des Europarats (Artikel 17 Absatz 1, Bestimmung<br />

V) <strong>zu</strong>rück. Dieses respektiert den Widerstand der betroffenen Person in<br />

jedem Fall.<br />

• Auch urteilsunfähige Personen dürfen nie <strong>und</strong> unter keinen Umständen <strong>zu</strong>r<br />

Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen werden. Dies selbst dann<br />

nicht, wenn die Forschung eine Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lässt.<br />

• Falls eine Person im Rahmen eines Forschungsprojekts Anzeichen von Ablehnung<br />

erkennen lässt oder falls bekannt ist, dass der mutmassliche Wille der<br />

Person dahin geht, dass keine Forschung an ihr vorgenommen werden soll, so<br />

ist dieser Wille ohne jede Einschränkung <strong>zu</strong> respektieren <strong>und</strong> der Persönlichkeitsschutz<br />

in jedem Fall prioritär <strong>zu</strong> gewichten.<br />

4. Bemerkungen <strong>und</strong> Anträge <strong>zu</strong> den einzelnen Gesetzesartikeln<br />

Artikel 1 Zweck<br />

Absatz 1<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv<br />

Dieses Gesetz soll unter Beachtung der Forschungsfreiheit die Würde <strong>und</strong> die Persönlichkeit<br />

des Menschen in der Forschung schützen.<br />

Begründung<br />

• Im Konfliktfall ist die Forschungsfreiheit der Menschenwürde unter<strong>zu</strong>ordnen. In der<br />

Formulierung „in der Forschung“ ist die Forschungsfreiheit <strong>zu</strong>dem impliziert.<br />

• Die im Gesetzesentwurf vorrangige Nennung des Rechtsguts Forschungsfreiheit vor<br />

dem Rechtsgut der Menschenwürde gibt <strong>zu</strong>dem eine aus unserer Sicht falsche Gewichtung<br />

der Forschungsfreiheit vor der unantastbaren Würde des Menschen.<br />

Absatz 2<br />

Die <strong>SP</strong> beantragt einen neuen Absatz 2 Buchstabe d<br />

Es [das Gesetz] soll <strong>zu</strong>dem: d. Erkenntnisgewinn <strong>zu</strong>m Ziel haben.<br />

2


Begründung<br />

Forschung muss <strong>zu</strong>m Erkenntnisgewinn beitragen <strong>und</strong> <strong>zu</strong>m Ziel haben, die Lebensqualität<br />

der Menschen <strong>zu</strong> steigern. Forschung ist kein Selbstzweck, sondern nur Mittel<br />

<strong>zu</strong>m Zweck.<br />

Um <strong>zu</strong> verhindern, dass Forschung nur um der Forschung willen betrieben wird oder<br />

als primären Zweck Karriere- oder Prestigegründe hat, soll das Ziel des Erkenntnisgewinns<br />

im Zweckartikel vermerkt sein.<br />

Artikel 2 Geltungsbereich<br />

Die Ereignisse in England vom März 2006 zeigen mit aller Deutlichkeit auf, welchen<br />

Gefahren ProbandInnen ausgesetzt sein können <strong>und</strong> welche Risiken sie möglicherweise<br />

eingehen in Be<strong>zu</strong>g auf ihre Ges<strong>und</strong>heit.<br />

Die <strong>SP</strong> fordert deshalb, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch so genannte<br />

Humanexperimente (Heilversuche) umfasst. Da<strong>zu</strong> gehören alle operativen <strong>und</strong> medikamentösen<br />

Versuche an Menschen sowie Versuche im Bereich der apparativen<br />

Medizin.<br />

Vor der Durchführung grösserer Forschungsprojekte werden die darin enthaltenen<br />

Gr<strong>und</strong>fragen meist an einzelnen Personen geprüft. Diese Untersuchungen sind als<br />

Humanexperimente <strong>zu</strong> betrachten. Diesen Personen gegenüber müssen die gleichen<br />

Rechte gelten wie gegenüber den an Forschungsprojekten Beteiligten.<br />

Die für Forschungsprojekte notwendigen Bedingungen wie PatientInnenaufklärung<br />

<strong>und</strong> -einwilligung, Vorliegen eines Versuchprotokolls, Versicherungsschutz sowie die<br />

Zustimmung <strong>einer</strong> Ethikkommission müssen gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Einzelexperimente<br />

gelten.<br />

Heilversuche sollen - unter Berücksichtigung von Artikel 1 <strong>und</strong> Artikel 8 - auch ohne<br />

Bewilligung <strong>einer</strong> Ethikkommission möglich sein, sofern die PatientInnen dies ausdrücklich<br />

erlauben <strong>und</strong> über die entsprechenden Risiken <strong>und</strong> Chancen unfassend<br />

aufgeklärt wurden <strong>und</strong> sofern das Wohl der PatientInnen im Zentrum steht.<br />

Artikel 4 Auswahl der Personen<br />

Die <strong>SP</strong> beantragt einen <strong>zu</strong>sätzlichen Absatz 2<br />

Den unterschiedlichen physiologischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen von Frauen <strong>und</strong> Männern<br />

ist bei der Auswahl der Personen Rechnung <strong>zu</strong> tragen. Beide Geschlechter sind angemessen<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Begründung<br />

• Die <strong>SP</strong> fordert, dass die unterschiedlichen physiologischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen von<br />

Frauen <strong>und</strong> Männern in Forschungsprojekten explizit berücksichtigt werden. In der<br />

Forschung wird der Mann bzw. der männliche Körper oft als Norm gesetzt <strong>und</strong> die<br />

Frau als der von dieser Norm abweichende Mensch betrachtet. Dies ist für die <strong>SP</strong> inakzeptabel.<br />

• Forschung ist oft Forschung von Männern für Männer. Dies hat <strong>zu</strong>r Folge, dass z.B.<br />

Medikamentendosierungen, die auf Männer ausgerichtet sind, auf Frauen eine unerwünschte<br />

Wirkung haben können oder dass z.B. Symptome bei Frauen nicht wahrgenommen<br />

oder falsch interpretiert werden, da der männliche Körper <strong>und</strong> seine Reaktionen<br />

als Modellfall angenommen wird.<br />

• Neben der geschlechtergerechten Auswahl sollen auch Alter, ethnische Herkunft, Allgemein<strong>zu</strong>stand<br />

<strong>und</strong> andere für die Ausgewogenheit der Ergebnisse relevante Kriterien<br />

angemessen einbezogen werden.<br />

Artikel 7 Unentgeltlichkeit, Absatz 2<br />

Antrag der <strong>SP</strong> fett kursiv: Die betroffene Person darf für die Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt<br />

mit direktem Nutzen nicht entgolten werden.<br />

Für die Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen kann sie angemessen<br />

entgolten werden.<br />

3


Begründung<br />

• Die <strong>SP</strong> lehnt Entschädigungen für die Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt kategorisch<br />

ab. Dies vor allem im Hinblick auf den Anreiz, den eine Entschädigung für<br />

Menschen in finanziellen Notlagen darstellen kann.<br />

• Es ist ethisch nicht vertretbar, dass Menschen in <strong>einer</strong> finanziellen Notlage in der<br />

Hoffnung auf einen kleinen Verdienst Ja sagen <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> Forschung, die sie ohne diesen<br />

finanziellen Druck vielleicht ablehnen würden.<br />

• Auch wenn im Bericht <strong>zu</strong>r Vernehmlassung ausgeführt ist, dass die Summe nicht so<br />

hoch sein darf, dass sie einen Anreiz bietet, stellt sich die <strong>SP</strong> dezidiert gegen dieses<br />

Entgelt, sowohl bei fremdnütziger Forschung als auch bei Forschung mit direktem<br />

Nutzen.<br />

• Für Menschen in <strong>einer</strong> finanziellen Notlage können bereits 100 oder auch schon 50<br />

Franken ein kleines Vermögen <strong>und</strong> somit einen Anreiz bedeuten.<br />

• Ganz heikel wird die Frage der Entschädigung <strong>zu</strong>dem bei nicht urteilsfähigen Menschen.<br />

• Es ist auch nicht einsehbar, wieso eine Entschädigung notwendig ist. Soll sie da<strong>zu</strong><br />

dienen, dass die Forschung über genügend ProbandInnen verfügt? Dann muss sie<br />

als Anreiz ausgestaltet werden, was sie aber gemäss Bericht gerade nicht sein soll.<br />

• Gegen die Vergütung eines allfälligen Einkommensausfalls sowie der Spesen <strong>und</strong><br />

Mahlzeiten haben wir nichts ein<strong>zu</strong>wenden.<br />

Artikel 8 Einwilligung nach Aufklärung, Absatz 1<br />

• Artikel 8 räumt der betroffenen Person eine „angemessene Bedenkfrist“ ein, bevor sie<br />

in ein Forschungsprojekt einwilligt.<br />

• Diese Regelung ist selbstverständlich <strong>zu</strong> begrüssen. Die <strong>SP</strong> weist aber darauf hin,<br />

dass sie davon ausgeht, dass der Begriff der Angemessenheit mit grosser Sorgfalt<br />

angewendet wird <strong>und</strong> dass die Angemessenheit je nach Projekt seriös geprüft <strong>und</strong><br />

angepasst wird. Dabei sind auch die Bedürfnisse der am Projekt teilnehmenden Personen<br />

ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />

Ergän<strong>zu</strong>ngsantrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 1 fett kursiv: Eine Person darf in ein Forschungsprojekt<br />

nur einbezogen werden, wenn sie nach hinreichender umfassender Aufklärung schriftlich<br />

eingewilligt hat. (…)<br />

Bei der Aufklärung muss mindestens eine neutrale, nicht am Forschungsprojekt beteiligte<br />

Person als Zeugin bzw. Zeuge anwesend sein.<br />

Begründung<br />

• Die <strong>SP</strong> beantragt obige Ergän<strong>zu</strong>ng, da sie der Meinung ist, dass nur unter Bei<strong>zu</strong>g <strong>einer</strong><br />

neutralen <strong>und</strong> am Forschungsprojekt nicht beteiligten Person, die eine ZeugInnenfunktion<br />

wahrnimmt, eine optimale Aufklärung <strong>und</strong> Begleitung gewährleistet ist.<br />

• Es ist darauf <strong>zu</strong> achten, dass die Aufklärung nicht von Interessen gefärbt ist oder gar<br />

suggestiv erfolgt. Bei fremdsprachigen Menschen muss sichergestellt sein, dass eine<br />

genaue Überset<strong>zu</strong>ng erfolgt.<br />

• Wir legen grossen Wert darauf, dass die Aufklärung altersgerecht erfolgt. Bei Kindern<br />

sind besondere Massnahmen in Be<strong>zu</strong>g auf die Kommunikation vor<strong>zu</strong>sehen. Es ist<br />

auch <strong>zu</strong> prüfen, ob Kinder eine Art „Vetorecht“ haben sollen.<br />

• Wir schlagen <strong>zu</strong>dem vor, dass „hinreichend“ durch „umfassend“ ersetzt wird, da uns<br />

dieser Begriff im Hinblick auf eine möglichst optimale Aufklärung <strong>zu</strong>treffender erscheint.<br />

Artikel 10 Unvollständige oder irreführende Aufklärung<br />

Die <strong>SP</strong> beantragt ersatzlose Streichung dieses Artikels.<br />

Begründung<br />

Die <strong>SP</strong> erachtet es als höchst problematisch <strong>und</strong> nicht <strong>zu</strong>lässig, Menschen irreführend<br />

oder unvollständig „auf<strong>zu</strong>klären“. Wir können uns nicht vorstellen, dass es einen<br />

4


Forschungszweck gibt, der es rechtfertigt, Menschen <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Teilnahme<br />

an <strong>einem</strong> Projekt <strong>zu</strong> bewegen, die sie allenfalls in vollständiger Kenntnis aller<br />

Punkte ablehnen würden.<br />

Buchstabe a will die Irreführung aufgr<strong>und</strong> „methodischer Gründe“ legitimieren. Dies<br />

ist eine Formulierung, die alles <strong>und</strong> nichts <strong>zu</strong>lässt <strong>und</strong> die die Methode über die Aufklärung<br />

stellt, was wir ablehnen. Dies im Wissen darum, dass aufgr<strong>und</strong> mangelnder<br />

oder falscher „Aufklärung“ Erkenntnisse möglich geworden sind, die wertvoll sind,<br />

z.B. das 1973 vom amerikanischen Psychologieprofessor David L. Rosenhan veröffentlichte<br />

„Rosenhan-Experiment“. Aber auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> gewichten wir<br />

das Recht auf vollständige Information höher als die Methodik.<br />

Weiss man <strong>zu</strong>dem immer mit letzter Sicherheit im Voraus, ob die Risiken <strong>und</strong> die Belastung<br />

gering sind, wie Buchstabe b dies als Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Irreführung vorsieht?<br />

Was passiert, wenn eine unerwünschte Wirkung resultiert, die nicht vorhersehbar<br />

war <strong>und</strong> die bei der betroffenen Person physische oder psychische Schäden<br />

hinterlässt?<br />

Einer allfälligen Regelung mit dem Ziel der Irreführung könnten wir allerhöchstens<br />

dann <strong>zu</strong>stimmen, wenn jede Person, an der im Rahmen eines Projekts geforscht<br />

wird, im Rahmen der Aufklärung gemäss Artikel 8 schriftlich darüber informiert wird,<br />

dass es gr<strong>und</strong>sätzlich möglich sein könnte, dass sie über gewisse Punkte unvollständig<br />

oder irreführend „aufgeklärt“ wird.<br />

Artikel 11 Recht auf Information <strong>und</strong> auf Nichtwissen, Absatz 3<br />

• Die <strong>SP</strong> begrüsst <strong>und</strong> unterstützt das Recht auf Nichtwissen. Sie geht aber davon aus,<br />

dass Fälle, wo beispielsweise eine Infizierung mit dem HIV-Virus oder anderen ansteckenden<br />

Krankheiten entdeckt wurde, davon ausgenommen sind.<br />

• Es wäre nicht <strong>zu</strong> verantworten, wenn in <strong>einem</strong> solchen Fall das Recht auf Nichtwissen<br />

ebenfalls angewendet würde, da dieses Nichtwissen Drittpersonen gefährden<br />

könnte. Sollte diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, verlangen wir eine explizite<br />

Ausnahmeregelung im vorliegenden Gesetz.<br />

Artikel 14 Sicherheits- <strong>und</strong> Schutzmassnahmen, Absatz 2<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv: 2 Treten während des Forschungsprojekts Umstände auf, welche die<br />

Sicherheit oder die Ges<strong>und</strong>heit der betroffenen Person beeinträchtigen können, so sind unverzüglich<br />

alle Massnahmen <strong>zu</strong> ihrem Schutz <strong>zu</strong> treffen. Das Forschungsprojekt ist nötigenfalls<br />

ab<strong>zu</strong>brechen.<br />

Begründung<br />

Aus unserer Sicht ist die Forderung nach Schutzmassnahmen nicht ausreichend.<br />

Sollte sich zeigen, dass das Forschungsprojekt <strong>zu</strong> <strong>einer</strong> Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit<br />

führen könnte, muss ein Abbruch geprüft <strong>und</strong> wenn nötig vorgenommen werden.<br />

Artikel 15 Haftpflicht<br />

Text gemäss Vorlage: 1 Wer ein Forschungsprojekt mit Personen durchführt, haftet für den<br />

Schaden, den die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt erleidet.<br />

2 Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des B<strong>und</strong>esrechts <strong>und</strong> des kantonalen<br />

Rechts.<br />

Antrag <strong>SP</strong>: Neuformulierung dieses Artikels gemäss Begründung<br />

Begründung<br />

Diese Regelung erachten wir als absolut ungenügend. Dies vor allem auch vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> der unbefriedigend geregelten Arzthaftung. Die <strong>SP</strong> fordert <strong>zu</strong>m Schutz<br />

der ProbandInnen Kausalhaftung mit Beweislastumkehr.<br />

Artikel 16 Sicherstellung<br />

Text gemäss Vorlage Absatz1: Der B<strong>und</strong>esrat kann für bestimmte Forschungsprojekte mit<br />

Personen vorsehen, dass die Haftung durch Versicherung oder in anderer Form sicher<strong>zu</strong>stellen<br />

ist.<br />

5


Antrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 1: Die Haftung aus Forschungsprojekten mit Personen ist<br />

durch Versicherung oder in anderer Form sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

Text gemäss Vorlage Absatz 2: Er [der B<strong>und</strong>esrat] regelt insbesondere die Rechte der geschädigten<br />

Person. Er kann vorsehen, dass:<br />

a. die geschädigte Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer<br />

oder <strong>einer</strong> anderen Person, welche die Haftung sicherstellt, erhält;<br />

b. der geschädigten Person bestimmte Einreden aus dem Sicherstellungsverhältnis nicht<br />

entgegenhalten werden können.<br />

Antrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 2: Die geschädigte Person hat ein direktes Forderungsrecht<br />

gegenüber dem Versicherer oder der Person, welche die Haftung sicherstellt. Einreden<br />

aus dem Sicherstellungsverhältnis sind dabei nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />

Begründung<br />

Die Haftungsregelung muss den Schutz <strong>und</strong> die Sicherheit der am Forschungsprojekt<br />

beteiligten Person ins Zentrum stellen. Die Regelung gemäss <strong>Entwurf</strong> kann im Falle<br />

eines Haftungsfalles <strong>zu</strong> Problemen für die geschädigte Person führen.<br />

Artikel 17 Subsidiarität<br />

Die Forschung an urteilsunfähigen Menschen ist besonders sensibel <strong>und</strong> bedarf spezieller<br />

Regelungen. Die <strong>SP</strong> fordert deshalb auch bei diesem Artikel, wie bereits beim<br />

Verfassungsartikel ausgeführt, dass der mutmassliche Wille der urteilsunfähigen, am<br />

Forschungsprojekt beteiligten Person sowohl bei der Forschung mit direktem wie<br />

auch bei der Forschung ohne direkten Nutzen berücksichtigt wird.<br />

Sie fordert <strong>zu</strong>dem, dass alle Möglichkeiten, diese Forschung anderweitig durch<strong>zu</strong>führen,<br />

ausgeschöpft sein müssen.<br />

Artikel 19 Forschung ohne direkten Nutzen<br />

Antrag der <strong>SP</strong> Absatz für neuen Absatz a bis: der mutmassliche Wille dafür spricht.<br />

Begründung<br />

Aus Gründen der unantastbaren Würde des Menschen darf Forschung ohne direkten<br />

Nutzen an urteilsunfähigen Menschen niemals <strong>zu</strong>lässig sein, ausser der<br />

mutmassliche Wille spricht – kumulativ <strong>zu</strong> den in Artikel 19 Buchstaben a – d<br />

festgehaltenen Gr<strong>und</strong>sätzen – unanzweifelbar <strong>und</strong> eindeutig dafür.<br />

Wir verlangen deshalb einen Buchstaben a bis , der den mutmasslichen Willen als<br />

zwingende <strong>zu</strong>sätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ng beinhaltet.<br />

Ein Mensch darf nicht <strong>zu</strong>m Mittel, <strong>zu</strong>m Objekt, gemacht <strong>und</strong> somit verdinglicht werden.<br />

Dies wäre ein massiver Eingriff in die unantastbare physische <strong>und</strong> psychische<br />

Integrität des Menschen.<br />

Auch „harmlose“ Forschung ohne direkten Nutzen darf ohne den mutmasslichen Willen<br />

im Falle <strong>einer</strong> urteilsunfähigen Person nicht erlaubt werden.<br />

<br />

Diese Forderung der <strong>SP</strong> beinhaltet, dass an Menschen, die niemals urteilsfähig<br />

gewesen sind (z.B. Menschen, die mit <strong>einer</strong> geistigen Behinderung geboren<br />

wurden), unter keinen Umständen geforscht werden darf, sofern es sich um<br />

Forschung ohne direkten Nutzen handelt.<br />

Artikel 25 Forschung ohne direkten Nutzen<br />

Antrag der <strong>SP</strong>: streichen<br />

Begründung<br />

• Wir beantragen ersatzlose Streichung dieses Artikels. Es ist nicht einsichtig <strong>und</strong> moralisch<br />

nicht vertretbar, dass Forschung ohne direkten Nutzen in Notfallsituationen<br />

angewendet werden darf. Es gelten die analogen Überlegungen wie bei Artikel 19.<br />

6


Artikel 27 – 30 Bestimmungen <strong>zu</strong> Forschung mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen<br />

<strong>und</strong> Föten in vivo<br />

• Die Aufzählung „Forschung mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen <strong>und</strong> Föten“<br />

<strong>und</strong> somit die inhaltliche Verknüpfung, die schwangere Frauen, Föten <strong>und</strong> Embryonen<br />

direkt in eine Reihe stellt, ist aus unserer Sicht unglücklich gewählt <strong>und</strong> nicht<br />

statthaft.<br />

• Zwischen schwangeren Frauen, Embryonen <strong>und</strong> Föten besteht ein elementarer Unterschied<br />

<strong>und</strong> es ist angebracht, dieser unterschiedlichen Form der menschlichen E-<br />

xistenz auch in <strong>einem</strong> Gesetzestext angemessen Rechnung <strong>zu</strong> tragen.<br />

• Wir anerkennen das besondere Schutzbedürfnis von Schwangeren, sind aber der<br />

Meinung, dass, falls dieses besondere Schutzbedürfnis <strong>einer</strong> spezifischen Regelung<br />

bedarf, dieses in <strong>einem</strong> separaten Abschnitt behandelt werden muss.<br />

• Wir beantragen deshalb die Anpassung der Artikel 27 – 30 in dem Sinne, dass diese<br />

Artikel nur für Föten <strong>und</strong> Embryonen gelten <strong>und</strong> dass ein separater Abschnitt für<br />

Schwangere formuliert wird.<br />

Artikel 31 Forschungsprojekte über Abtreibungsmethoden<br />

Text gemäss <strong>Entwurf</strong>, Absatz 1: Die schwangere Frau darf für die Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt<br />

über Abtreibungsmethoden (…)<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv: Die schwangere Frau darf für die Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt<br />

über Methoden <strong>zu</strong>m Schwangerschaftsabbruch (…)<br />

Begründung<br />

• Der Begriff „Abtreibung“ ist negativ besetzt <strong>und</strong> impliziert eine moralische Wertung,<br />

die nicht in einen Gesetzestext gehört.<br />

Artikel 41 Weiterverwendung in anonymisierter Form, Absatz 2<br />

In Absatz 2 heisst es: „Vor Beginn der Weiterverwendung [von biologischem Material<br />

<strong>und</strong> Personendaten] ist über das Widerspruchsrecht <strong>zu</strong> informieren.“ Die <strong>SP</strong> stellt folgende<br />

Frage: Reicht es, wenn nur informiert wird? Ist damit die Garantie verb<strong>und</strong>en,<br />

dass die Information auch wirklich verstanden wurde?<br />

Diese Frage stellt sich vor allem auch dann, wenn es sich bei den Versuchspersonen<br />

um Fremdsprachige handelt. Die <strong>SP</strong> betont, dass Wert darauf gelegt werden muss,<br />

dass die Information so erfolgt, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese<br />

auch verstanden wird.<br />

Artikel 32 Subsidiarität<br />

Antrag der <strong>SP</strong>: Wir fordern, dass der in Artikel 32 geregelte Schutz in <strong>einem</strong> separaten<br />

Artikel auch auf Armeeangehörige ausgedehnt wird.<br />

Begründung<br />

Armeeangehörige stehen ebenfalls in <strong>einem</strong> besonderen Abhängigkeitsverhältnis.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der in der Armee stark gewichteten Gehorsamkeitsregelungen sind Konstellationen<br />

nicht aus<strong>zu</strong>schliessen, die Armeeangehörige aufgr<strong>und</strong> von Gruppendruck<br />

oder Abhängigkeit gegenüber Vorgesetzten in Situationen bringen, die den Entscheid<br />

<strong>zu</strong>r Mitwirkung an <strong>einem</strong> Forschungsprojekten beeinflussen.<br />

Artikel 45 Fehlende Einwilligung<br />

Antrag der <strong>SP</strong>: streichen<br />

7


Begründung<br />

Für solche Fälle gibt es die „Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen<br />

Forschung“. 1 Wir schlagen vor, diese Kommission im Gesetz <strong>zu</strong> verankern,<br />

statt das Problem dem B<strong>und</strong>esrat <strong>zu</strong> überlassen.<br />

Artikel 53 Einwilligung nach Aufklärung, Absatz 1<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv: (…) Vor der Einwilligung muss der betroffenen Frau eine angemessene<br />

Bedenkfrist eingeräumt werden. Sofern ein Ehemann vorhanden ist, muss er ebenfalls<br />

einwilligen.<br />

Begründung<br />

Die <strong>SP</strong> fordert Streichung des letzten Satzes. Dieser ist anachronistisch <strong>und</strong> trägt den<br />

heutigen Lebensrealitäten nicht angemessen Rechung. Wie wäre beispielsweise der<br />

Einbe<strong>zu</strong>g eines unverheirateten Partners gewährleistet? Auch eine langjährige Partnerschaft<br />

ohne Trauschein kann verbindlich <strong>und</strong> tragfähig sein <strong>und</strong> es ist nicht einsehbar,<br />

warum hier ein Unterschied gemacht wird.<br />

Was geschieht, falls der Erzeuger des Embryos zwar der Ehemann, aber nicht (mehr)<br />

wirklich ein verlässlicher Partner ist?<br />

Aus Sicht der <strong>SP</strong> soll der Entscheid bei der betroffenen Frau liegen. Damit ist es ihr<br />

überlassen, ob <strong>und</strong> in welcher Form sie ihren Partner oder Ehemann einbeziehen will<br />

<strong>und</strong> kann.<br />

Artikel 57 Bewilligungspflicht für Biobanken, Absatz 1 Buchstabe a<br />

Antrag der <strong>SP</strong> fett kursiv: Eine Bewilligung der <strong>zu</strong>ständigen Ethikkommission braucht, wer:<br />

a.) eine Biobank von bedeutendem Umfang betreibt;<br />

Begründung<br />

Wir beantragen Streichung dieses Ausdrucks, da wir der Meinung sind, dass auch<br />

Biobanken von nicht bedeutendem Umfang von der Ethikkommission bewilligt werden<br />

müssen. Es handelt sich hierbei um einen <strong>zu</strong> sensiblen Bereich, als dass nicht<br />

alle Biobanken unter diese Bestimmung fallen sollten.<br />

Völlig unklar ist <strong>zu</strong>dem, was unter „bedeutendem Umfang“ <strong>zu</strong> verstehen ist. Wer definiert<br />

dies <strong>und</strong> bezieht sich dieser Ausdruck auf den Inhalt oder auf die Anzahl der Daten?<br />

Artikel 61 Weitere Melde- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten<br />

Texte gemäss <strong>Entwurf</strong>: Der B<strong>und</strong>esrat kann weitere Melde- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten<br />

vorsehen, insbesondere für:<br />

a. unerwünschte Ereignisse im Rahmen eines Forschungsprojekts oder beim Betrieb <strong>einer</strong><br />

Biobank ;<br />

b. Umstände, die bei der Durchführung eines Forschungsprojekts oder beim Betrieb <strong>einer</strong><br />

Biobank auftreten <strong>und</strong> sich auf die Sicherheit oder die Ges<strong>und</strong>heit der betroffenen Personen<br />

auswirken können.<br />

Antrag der <strong>SP</strong> fett kursiv: Der B<strong>und</strong>esrat sieht weitere Melde- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten<br />

vorsehen, insbesondere für:<br />

(…)<br />

Begründung<br />

Die Kann-Formulierung ist aus unserer Sicht bei <strong>einer</strong> so wichtigen Regelung nicht<br />

ausreichend.<br />

Da Menschen <strong>und</strong> deren Ges<strong>und</strong>heit betroffen sein können, muss der B<strong>und</strong> seine<br />

Verantwortung wahrnehmen <strong>und</strong> eine Melde- <strong>und</strong> Dokumentationspflicht zwingend<br />

1 Unter http://www.bag.admin.ch/ebmf/bew_arten/d/index.htm heisst es: „Die Expertenkommission kann <strong>einem</strong><br />

Forscher oder <strong>einer</strong> Forschergruppe für ein konkretes zeitlich befristetes Forschungsprojekt eine Sonderbewilligung<br />

erteilen. Gestützt auf diese Bewilligung können die vom Projekt betroffenen Ärzte den Forschern Patientendaten<br />

offenbaren, ohne dabei das gesetzliche Berufsgeheimnis <strong>zu</strong> verletzen. Die Sonderbewilligung erlischt mit<br />

dem Ende des Forschungsprojekts.“<br />

8


vorsehen. Nur so ist gewährleistet, dass aus Fehlern gelernt wird <strong>und</strong> dass Erkenntnisse<br />

genutzt werden können.<br />

Ethikkommissionen Artikel 66 – 71: Allgemeine Bemerkungen<br />

Die Arbeiten der verschiedenen Kommissionen sollen möglichst koordiniert <strong>und</strong> Erfahrungsaustausch<br />

sowie gegenseitiges Lernen sollen gefördert werden.<br />

Bei der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Kommissionen sind die Bedürfnisse<br />

der Regionen – insbesondere der Sprachregionen – <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Die Kommissionen sind mit den für ihre Arbeit notwendigen Mitteln <strong>und</strong> Ressourcen<br />

aus<strong>zu</strong>statten. Hier<strong>zu</strong> gehört zwingend ein wissenschaftliches Sekretariat pro Kommission.<br />

Die Mitglieder der Kommissionen müssen <strong>zu</strong> regelmässiger Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

verpflichtet werden.<br />

B<strong>und</strong>esvariante versus Kantonsvariante<br />

<br />

<br />

<br />

Wir bevor<strong>zu</strong>gen klar die B<strong>und</strong>esvariante, fordern aber eine spezielle Regelung<br />

für nationale Studien (z.B. im Bereich Krebsforschung) mit dem Ziel, dass diese<br />

nationalen Studien aus Kosten- <strong>und</strong> Praktikabilitätsgründen nur von <strong>einer</strong> nationalen<br />

Ethikkommission begutachtet werden.<br />

Da mit dem Humanforschungsgesetz ein verbindliches <strong>und</strong> schweizweit gültiges Gesetz<br />

geschaffen wird, scheint es uns kohärent <strong>zu</strong> sein, dass auch die Verantwortung<br />

für diese Ethikkommissionen dem B<strong>und</strong> überantwortet werden soll. Der B<strong>und</strong> kann<br />

<strong>und</strong> soll bei der Ressourcenausstattung, der Aufsicht <strong>und</strong> der Formulierung der Aufgaben<br />

der Kommissionen einheitliche Vorgaben machen.<br />

Diese müssen nachvollziehbar sein <strong>und</strong> die Vergleichbarkeit <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en<br />

die Transparenz ermöglichen.<br />

Artikel 68 Zusammenset<strong>zu</strong>ng, Absatz 1<br />

Antrag der <strong>SP</strong> fett kursiv: (…) Die verschiedenen Fachbereiche müssen angemessen vertreten<br />

sein. Mindestens 40 Prozent Frauen respektive Männer müssen vertreten sein.<br />

Sprachregionen, religiöse, philosophische <strong>und</strong> andere weltanschauliche sowie politische<br />

Haltungen müssen angemessen berücksichtigt <strong>und</strong> vertreten werden.<br />

Begründung<br />

Es ist verbindlich fest<strong>zu</strong>schreiben, dass in den Ethikkommissionen jeweils Frauen<br />

<strong>und</strong> Männer angemessen vertreten sind. Gerade in Fragen der Ethik ist es essentiell,<br />

dass die Perspektive beider Geschlechter vertreten ist.<br />

Zudem soll darauf geachtet werden, dass auch in Be<strong>zu</strong>g auf Alter <strong>und</strong> Herkunft auf<br />

eine möglichst ausgewogene Vertretung geachtet wird.<br />

Artikel 72 Studienregister, Absatz 1<br />

Antrag der <strong>SP</strong> fett kursiv: Der B<strong>und</strong> führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Forschungsprojekte<br />

sowie der Zusammenfassungen der Ergebnisse (Studienregister).<br />

Begründung<br />

Die Einführung von Studienregistern wird von uns ausdrücklich begrüsst. Wir verweisen<br />

dabei auf die Motion 05.3136 „Mehr Transparenz bei klinischen Studien“ 2 von<br />

Vreni Hubmann, die der B<strong>und</strong>esrat am 11. Mai 2005 <strong>zu</strong>r Annahme beantragt hat.<br />

<br />

Wir beantragen allerdings, dass diese Register nicht die Zusammenfassungen der<br />

Ergebnisse beinhalten, sondern die Ergebnisse selber. Zusammenfassungen beinhalten<br />

bereits Wertungen <strong>und</strong> Priorisierungen. Im Sinne der Transparenz <strong>und</strong> der Zu-<br />

2 Forderungstext: „Ich beauftrage den B<strong>und</strong>esrat, dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass sämtliche klinischen Studien in <strong>einem</strong><br />

öffentlich <strong>zu</strong>gänglichen Register erfasst werden. Die Registrierung soll <strong>zu</strong>r Bedingung für eine Publikation gemacht<br />

werden.“<br />

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gänglichkeit <strong>zu</strong> Forschung ist es unseres Erachtens unabdingbar, dass die Ergebnisse<br />

als solche einsehbar sind.<br />

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüssen<br />

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DER SCHWEIZ<br />

Hans Jürg Fehr<br />

Präsident <strong>SP</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Chantal Gahlinger<br />

Politische Fachsekretärin <strong>SP</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

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