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PDF herunterladen - Unfallkasse Hessen

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Versicherungsschutz und Leistungen<br />

Neue Zuständigkeiten in der Unfallversicherung<br />

Eindeutige Abgrenzungskriterien schaffen Rechtssicherheit<br />

Mit Beginn des Jahres 2013 wurde die Zuständigkeit zwischen den gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand<br />

(<strong>Unfallkasse</strong>n) für selbstständige Unternehmen auf eine neue, dauerhafte Basis gestellt.<br />

Dies ist der Anlass für alle Unfallversicherungsträger, die eigenen Mitgliederbestände<br />

zu überprüfen und zu korrigieren. Hierfür sind wir auf die Unterstützung<br />

unserer Mitgliedsbetriebe angewiesen.<br />

Hintergrund<br />

Acht Jahre lang enthielt das Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) eine befristete Regelung zur<br />

Zuständigkeit für Unternehmen, die in<br />

eigener Rechtsform betrieben werden<br />

und an denen die Länder oder Gemeinden<br />

beteiligt sind: das so genannte Moratorium.<br />

Nun soll ab 1.1.2013 eine dauerhafte<br />

gesetzliche Regelung Rechtssicherheit<br />

schaffen.<br />

„Moratorium“<br />

... steht für eine gesetzliche Regelung<br />

aus dem Jahr 2004. Seinerzeit hatte der<br />

Gesetzgeber die Abgrenzung der Zuständigkeit<br />

zwischen den <strong>Unfallkasse</strong>n einerseits<br />

und den gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

andererseits neu<br />

gefasst. Ziel war es, zuvor bestehende<br />

rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen.<br />

Zugleich sollte der Boden für eine spätere<br />

– dann aber endgültige – Neuregelung<br />

bereitet werden. Die „Moratoriumslösung“<br />

war deshalb von Anfang an<br />

zeitlich begrenzt. Die jetzt vom Gesetzgeber<br />

verabschiedete Regelung beinhaltet<br />

eindeutige Abgrenzungskriterien und<br />

soll so für Rechtssicherheit bei den betroffenen<br />

Unternehmern sorgen.<br />

Achtung: Post von der <strong>Unfallkasse</strong>!<br />

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen<br />

werden alle Unfallversicherungsträger<br />

verpflichtet, rückwirkend ab dem 1.1.1997<br />

ihre Katasterbestände nach den jetzt<br />

geltenden Vorschriften, mit Wirkung für<br />

die Vergangenheit, zu korrigieren. Deshalb<br />

sind wir auf die Unterstützung unserer<br />

Mitglieder angewiesen: Wir müssen<br />

in Erfahrung bringen, ob diese seit dem<br />

1.1.1997 neue Unternehmen gegründet<br />

haben und wie sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

an diesen Unternehmen<br />

gestalten. Hierzu werden wir in Kürze<br />

eine schriftliche Abfrage durchführen.<br />

Die neuen Regelungen<br />

Die <strong>Unfallkasse</strong>n sollen zukünftig unter<br />

engeren Voraussetzungen als bislang<br />

für rechtlich selbstständige Unternehmen<br />

der öffentlichen Hand zuständig sein.<br />

Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft<br />

(zum Beispiel GmbH oder AG),<br />

besteht eine Zuständigkeit nur dann,<br />

wenn die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit<br />

auf sich vereint. Bei anderen<br />

Unternehmensformen (zum Beispiel<br />

Verein, Anstalt oder Stiftung) kommt es<br />

entscheidend darauf an, ob die Länder<br />

oder Gemeinden die Stimmenmehrheit<br />

in dem Organ innehaben, das das Unternehmen<br />

führt und verwaltet. Minderheitsbeteiligungen,<br />

Sperrminoritäten etc.<br />

erfüllen diese Voraussetzungen nicht.<br />

Außerdem sollen die gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

zukünftig nur noch<br />

für solche kommunalen Ausnahmeunternehmen<br />

(Elektrizitätswerke, Gas- und<br />

Wasserwerke, Verkehrsunternehmen zuständig<br />

sein, die rechtlich selbstständig<br />

sind.<br />

Die Auswirkungen<br />

Die UKH ist somit zuständig<br />

• für alle Kapitalgesellschaften, die ab<br />

dem 1.1.1997 gegründet wurden und<br />

an denen die öffentliche Hand unmittelbar<br />

oder mittelbar überwiegend beteiligt<br />

ist (Kapitalmehrheit),<br />

• für alle Kapitalgesellschaften, die vor<br />

dem 1.1.1997 gegründet wurden und<br />

bei denen sich nach dem 31.12.1996<br />

eine wesentliche Änderung dahingehend<br />

ergab, dass die öffentliche Hand<br />

Kapitalmehrheit übernommen hat,<br />

• für andere Unternehmensformen (eingetragene<br />

Vereine, Anstalten des<br />

öffentlichen Rechts, Stiftungen), wenn<br />

das Land <strong>Hessen</strong>, eine hessische Kommune<br />

oder ein hessischer Kommunalverband<br />

die Stimmenmehrheit im Führungs-/Verwaltungsorgan<br />

besitzt.<br />

Ausnahmebetriebe<br />

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft<br />

die so genannten Ausnahmebetriebe.<br />

Dies waren kommunale Verkehrs- und<br />

Versorgungsunternehmen (Gas- und<br />

Wasserwerke, Elektrizitätswerke etc.).<br />

Für diese Unternehmen war bisher ausnahmslos<br />

die Zuständigkeit einer gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaft gegeben.<br />

Dies wiederum hatte zur Folge, dass die<br />

Kommunen, neben der Mitgliedschaft zur<br />

UKH, auch Mitglied mehrerer gewerblicher<br />

Berufsgenossenschaften sein mussten.<br />

Zumindest für die rechtlich unselbstständigen<br />

Versorgungsbetriebe wird<br />

diese Doppelzugehörigkeit aufgegeben.<br />

Damit besteht jetzt eine einheitliche Zuständigkeit<br />

des Unfallversicherungsträgers<br />

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