PDF herunterladen - Unfallkasse Hessen
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Versicherungsschutz und Leistungen<br />
Neue Zuständigkeiten in der Unfallversicherung<br />
Eindeutige Abgrenzungskriterien schaffen Rechtssicherheit<br />
Mit Beginn des Jahres 2013 wurde die Zuständigkeit zwischen den gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand<br />
(<strong>Unfallkasse</strong>n) für selbstständige Unternehmen auf eine neue, dauerhafte Basis gestellt.<br />
Dies ist der Anlass für alle Unfallversicherungsträger, die eigenen Mitgliederbestände<br />
zu überprüfen und zu korrigieren. Hierfür sind wir auf die Unterstützung<br />
unserer Mitgliedsbetriebe angewiesen.<br />
Hintergrund<br />
Acht Jahre lang enthielt das Sozialgesetzbuch<br />
(SGB) eine befristete Regelung zur<br />
Zuständigkeit für Unternehmen, die in<br />
eigener Rechtsform betrieben werden<br />
und an denen die Länder oder Gemeinden<br />
beteiligt sind: das so genannte Moratorium.<br />
Nun soll ab 1.1.2013 eine dauerhafte<br />
gesetzliche Regelung Rechtssicherheit<br />
schaffen.<br />
„Moratorium“<br />
... steht für eine gesetzliche Regelung<br />
aus dem Jahr 2004. Seinerzeit hatte der<br />
Gesetzgeber die Abgrenzung der Zuständigkeit<br />
zwischen den <strong>Unfallkasse</strong>n einerseits<br />
und den gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
andererseits neu<br />
gefasst. Ziel war es, zuvor bestehende<br />
rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen.<br />
Zugleich sollte der Boden für eine spätere<br />
– dann aber endgültige – Neuregelung<br />
bereitet werden. Die „Moratoriumslösung“<br />
war deshalb von Anfang an<br />
zeitlich begrenzt. Die jetzt vom Gesetzgeber<br />
verabschiedete Regelung beinhaltet<br />
eindeutige Abgrenzungskriterien und<br />
soll so für Rechtssicherheit bei den betroffenen<br />
Unternehmern sorgen.<br />
Achtung: Post von der <strong>Unfallkasse</strong>!<br />
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen<br />
werden alle Unfallversicherungsträger<br />
verpflichtet, rückwirkend ab dem 1.1.1997<br />
ihre Katasterbestände nach den jetzt<br />
geltenden Vorschriften, mit Wirkung für<br />
die Vergangenheit, zu korrigieren. Deshalb<br />
sind wir auf die Unterstützung unserer<br />
Mitglieder angewiesen: Wir müssen<br />
in Erfahrung bringen, ob diese seit dem<br />
1.1.1997 neue Unternehmen gegründet<br />
haben und wie sich die Beteiligungsverhältnisse<br />
an diesen Unternehmen<br />
gestalten. Hierzu werden wir in Kürze<br />
eine schriftliche Abfrage durchführen.<br />
Die neuen Regelungen<br />
Die <strong>Unfallkasse</strong>n sollen zukünftig unter<br />
engeren Voraussetzungen als bislang<br />
für rechtlich selbstständige Unternehmen<br />
der öffentlichen Hand zuständig sein.<br />
Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft<br />
(zum Beispiel GmbH oder AG),<br />
besteht eine Zuständigkeit nur dann,<br />
wenn die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit<br />
auf sich vereint. Bei anderen<br />
Unternehmensformen (zum Beispiel<br />
Verein, Anstalt oder Stiftung) kommt es<br />
entscheidend darauf an, ob die Länder<br />
oder Gemeinden die Stimmenmehrheit<br />
in dem Organ innehaben, das das Unternehmen<br />
führt und verwaltet. Minderheitsbeteiligungen,<br />
Sperrminoritäten etc.<br />
erfüllen diese Voraussetzungen nicht.<br />
Außerdem sollen die gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
zukünftig nur noch<br />
für solche kommunalen Ausnahmeunternehmen<br />
(Elektrizitätswerke, Gas- und<br />
Wasserwerke, Verkehrsunternehmen zuständig<br />
sein, die rechtlich selbstständig<br />
sind.<br />
Die Auswirkungen<br />
Die UKH ist somit zuständig<br />
• für alle Kapitalgesellschaften, die ab<br />
dem 1.1.1997 gegründet wurden und<br />
an denen die öffentliche Hand unmittelbar<br />
oder mittelbar überwiegend beteiligt<br />
ist (Kapitalmehrheit),<br />
• für alle Kapitalgesellschaften, die vor<br />
dem 1.1.1997 gegründet wurden und<br />
bei denen sich nach dem 31.12.1996<br />
eine wesentliche Änderung dahingehend<br />
ergab, dass die öffentliche Hand<br />
Kapitalmehrheit übernommen hat,<br />
• für andere Unternehmensformen (eingetragene<br />
Vereine, Anstalten des<br />
öffentlichen Rechts, Stiftungen), wenn<br />
das Land <strong>Hessen</strong>, eine hessische Kommune<br />
oder ein hessischer Kommunalverband<br />
die Stimmenmehrheit im Führungs-/Verwaltungsorgan<br />
besitzt.<br />
Ausnahmebetriebe<br />
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft<br />
die so genannten Ausnahmebetriebe.<br />
Dies waren kommunale Verkehrs- und<br />
Versorgungsunternehmen (Gas- und<br />
Wasserwerke, Elektrizitätswerke etc.).<br />
Für diese Unternehmen war bisher ausnahmslos<br />
die Zuständigkeit einer gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaft gegeben.<br />
Dies wiederum hatte zur Folge, dass die<br />
Kommunen, neben der Mitgliedschaft zur<br />
UKH, auch Mitglied mehrerer gewerblicher<br />
Berufsgenossenschaften sein mussten.<br />
Zumindest für die rechtlich unselbstständigen<br />
Versorgungsbetriebe wird<br />
diese Doppelzugehörigkeit aufgegeben.<br />
Damit besteht jetzt eine einheitliche Zuständigkeit<br />
des Unfallversicherungsträgers<br />
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