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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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Meinung kann der Interessenverletzung die schikanöse<br />

Ausübung des eigenen subjektiven Rechts nebenangestellt<br />

werden. (Abus de droit.) 7 Strupp weist aber darauf hin, dass<br />

dieses Verfahren nur deshalb als Delikt qualifiziert werden kann,<br />

weil ein Rechtssatz diesen Missbrauch des Rechts verbietet.<br />

Auch das mit der schikanösen Rechtsausübung verletzte Interesse<br />

geniesst also den Völkerrechtlichen Schutz. Das abus de droit<br />

verletzt also völkerrechtlich geschütztes Interesse. 8<br />

Fehlt eines von den zum <strong>völkerrechtliche</strong>n Delikt notwendigen<br />

Merkmalen, so ist kein <strong>völkerrechtliche</strong>s Delikt vorhanden. Es ist<br />

also ganz unjuristisch vom Gesichtspunkte des Völkerrechts z. B.<br />

von der Schuld am Weltkriege zu sprechen. <strong>Die</strong> die angebliche<br />

<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> erzeugende Handlung, die Kriegserklärung<br />

von 1914, verletzte kein völkerrechtlich geschütztes Interesse<br />

und war nicht rechtswidrig. Infolgedessen kann sie keine<br />

<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> begründen. Der Ausdruck „Kriegsschuld”<br />

kann also nur im moralischen Sinne genommen werden. 9<br />

Eine Richtung des Völkerrechts kennt neben dem <strong>völkerrechtliche</strong>n<br />

Delikt auch den Begriff des sog. Quasi-Delikts. Quasi-<br />

Delikte werden Handlungen genannt, die ein völkerrechtlich<br />

geschütztes Interesse verletzen, aber den Staat nicht zur<br />

Verantwortung ziehen. 10 Solche Handlungen sind z. B.: gewaltsamer<br />

Widerstand der Handelsschiffe im Seekrieg, Bruch des<br />

Ehrenwortes der Kriegsgefangenen, Spionage, Blockadebruch,<br />

Transportierung von Kontrabandwaren, usw. 11 Bei solchen<br />

Handlungen werden die <strong>völkerrechtliche</strong>n Massnahmen gegen<br />

die handelnden Privatpersonen gerichtet, aber gegen den Staat,<br />

dessen Angehörigen die sind, können sie nicht angewandt werden.<br />

<strong>Die</strong>se Konstruktionen des Quasi-Delikts steht dem Begriff der<br />

völkerrechtswidrigen Handlung sehr nahe, da auch das Quasi-<br />

Delikt völkerrechtlich geschütztes Interesse rechtswidrig verletzt.<br />

7 Über diese Frage vgl. Schlochauer: <strong>Die</strong> Theorie des abus de droit im<br />

Völkerrecht. Zeitschrift für Völkerrecht, Bd. XVII. S. 373.<br />

8 Strupp: Règles, S. 558.<br />

9 Arató: Vádak és tények. Tanulmány Magyarország háborús felelősségéről.<br />

Budapest, 1934. Kap. I.<br />

10 Veninger, S. 209<br />

11 Kohler, S. 163

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