Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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Meinung kann der Interessenverletzung die schikanöse<br />
Ausübung des eigenen subjektiven Rechts nebenangestellt<br />
werden. (Abus de droit.) 7 Strupp weist aber darauf hin, dass<br />
dieses Verfahren nur deshalb als Delikt qualifiziert werden kann,<br />
weil ein Rechtssatz diesen Missbrauch des Rechts verbietet.<br />
Auch das mit der schikanösen Rechtsausübung verletzte Interesse<br />
geniesst also den Völkerrechtlichen Schutz. Das abus de droit<br />
verletzt also völkerrechtlich geschütztes Interesse. 8<br />
Fehlt eines von den zum <strong>völkerrechtliche</strong>n Delikt notwendigen<br />
Merkmalen, so ist kein <strong>völkerrechtliche</strong>s Delikt vorhanden. Es ist<br />
also ganz unjuristisch vom Gesichtspunkte des Völkerrechts z. B.<br />
von der Schuld am Weltkriege zu sprechen. <strong>Die</strong> die angebliche<br />
<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> erzeugende Handlung, die Kriegserklärung<br />
von 1914, verletzte kein völkerrechtlich geschütztes Interesse<br />
und war nicht rechtswidrig. Infolgedessen kann sie keine<br />
<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> begründen. Der Ausdruck „Kriegsschuld”<br />
kann also nur im moralischen Sinne genommen werden. 9<br />
Eine Richtung des Völkerrechts kennt neben dem <strong>völkerrechtliche</strong>n<br />
Delikt auch den Begriff des sog. Quasi-Delikts. Quasi-<br />
Delikte werden Handlungen genannt, die ein völkerrechtlich<br />
geschütztes Interesse verletzen, aber den Staat nicht zur<br />
Verantwortung ziehen. 10 Solche Handlungen sind z. B.: gewaltsamer<br />
Widerstand der Handelsschiffe im Seekrieg, Bruch des<br />
Ehrenwortes der Kriegsgefangenen, Spionage, Blockadebruch,<br />
Transportierung von Kontrabandwaren, usw. 11 Bei solchen<br />
Handlungen werden die <strong>völkerrechtliche</strong>n Massnahmen gegen<br />
die handelnden Privatpersonen gerichtet, aber gegen den Staat,<br />
dessen Angehörigen die sind, können sie nicht angewandt werden.<br />
<strong>Die</strong>se Konstruktionen des Quasi-Delikts steht dem Begriff der<br />
völkerrechtswidrigen Handlung sehr nahe, da auch das Quasi-<br />
Delikt völkerrechtlich geschütztes Interesse rechtswidrig verletzt.<br />
7 Über diese Frage vgl. Schlochauer: <strong>Die</strong> Theorie des abus de droit im<br />
Völkerrecht. Zeitschrift für Völkerrecht, Bd. XVII. S. 373.<br />
8 Strupp: Règles, S. 558.<br />
9 Arató: Vádak és tények. Tanulmány Magyarország háborús felelősségéről.<br />
Budapest, 1934. Kap. I.<br />
10 Veninger, S. 209<br />
11 Kohler, S. 163