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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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Da nach geltendem positiven Völkerrecht die Bestimmung der<br />

Staatsangehörigkeit den Einzelstaaten vorbehalten wird, wird der<br />

persönliche Anknüpfungspunkt nach dem innerstaatlichen Recht<br />

festgestellt.<br />

<strong>Die</strong> Handlungen der ständig auf dem Staatsgebiet wohnenden<br />

Ausländer, obwohl solche Ausländer de facto zur Bevölkerung<br />

des Staates gehören, sind persönlich nicht an den Aufenthaltsstaat<br />

verbunden.<br />

3. Der Anknüpfungspunkt mit der obrigkeitlichen Gewalt.<br />

Der dritte Bestandteil des Staates ist die Staatsgewalt. <strong>Die</strong><br />

Ausübung der Staatsgewalt bedeutet, einen Staatswillen zu<br />

erzeugen, der in Aussenverhältnissen unabhängig und gleichen<br />

Ranges, in Innenverhältissen einem jeden übergeordnet ist. Das<br />

bedeutet nicht, dass der Staatswille überhaupt nicht gebunden<br />

werden kann. Er ist von dem Völkerrecht, vielleicht von dem<br />

innerstaatlichen Recht gebunden. <strong>Die</strong>se Gebundenheit ist aber<br />

immer auf den Eigenwillen des Staates, auf die Selbstbeschränkung<br />

zurückzuführen. Ob de facto logische und moralische<br />

Beschränkungen, die internationale Übermacht oder andere<br />

Umstände den Staatswillen binden können, kommt juristisch<br />

nicht in Betracht.<br />

Mit dem Anknüpfungspunkte mit der Staatsgewalt sind zuerst<br />

jene Handlungen dem Staate verbunden, die diesen übergeordneten<br />

und unabhängigen Staatswillen erzeugen. Ob der<br />

Staatswille im allgemeinen oder nur im konkreten Fall erzeugt<br />

wird, ist irrelevant. Ausser der gesetzgeberischen Tätigkeit<br />

gehört also auch der den Staatswillen in concreto erklärende<br />

richterliche Staatsakt oder das den Einzelnen gegenüber das<br />

staatliche Imperium ausübende Verwaltungsverfahren hieher.<br />

Es gibt aber auch ein Gebiet der Staatstätigkeit, wo kein staatliches<br />

Imperium gebraucht wird. Auf einem grossen Gebiete der Verwaltung<br />

erscheint der Staat nicht als eine übergeordnete Organisation,<br />

sondern ist mit den Privatleuten gleichberechtigt. Der Staatswille<br />

ist hier den Einzelmenschen nebengeordnet und der gleichen<br />

innerstaatlichen Rechtsordnung unterworfen. Der Staat erscheint<br />

hier nicht als Träger des Imperium, sondern als eine den

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