Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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Da nach geltendem positiven Völkerrecht die Bestimmung der<br />
Staatsangehörigkeit den Einzelstaaten vorbehalten wird, wird der<br />
persönliche Anknüpfungspunkt nach dem innerstaatlichen Recht<br />
festgestellt.<br />
<strong>Die</strong> Handlungen der ständig auf dem Staatsgebiet wohnenden<br />
Ausländer, obwohl solche Ausländer de facto zur Bevölkerung<br />
des Staates gehören, sind persönlich nicht an den Aufenthaltsstaat<br />
verbunden.<br />
3. Der Anknüpfungspunkt mit der obrigkeitlichen Gewalt.<br />
Der dritte Bestandteil des Staates ist die Staatsgewalt. <strong>Die</strong><br />
Ausübung der Staatsgewalt bedeutet, einen Staatswillen zu<br />
erzeugen, der in Aussenverhältnissen unabhängig und gleichen<br />
Ranges, in Innenverhältissen einem jeden übergeordnet ist. Das<br />
bedeutet nicht, dass der Staatswille überhaupt nicht gebunden<br />
werden kann. Er ist von dem Völkerrecht, vielleicht von dem<br />
innerstaatlichen Recht gebunden. <strong>Die</strong>se Gebundenheit ist aber<br />
immer auf den Eigenwillen des Staates, auf die Selbstbeschränkung<br />
zurückzuführen. Ob de facto logische und moralische<br />
Beschränkungen, die internationale Übermacht oder andere<br />
Umstände den Staatswillen binden können, kommt juristisch<br />
nicht in Betracht.<br />
Mit dem Anknüpfungspunkte mit der Staatsgewalt sind zuerst<br />
jene Handlungen dem Staate verbunden, die diesen übergeordneten<br />
und unabhängigen Staatswillen erzeugen. Ob der<br />
Staatswille im allgemeinen oder nur im konkreten Fall erzeugt<br />
wird, ist irrelevant. Ausser der gesetzgeberischen Tätigkeit<br />
gehört also auch der den Staatswillen in concreto erklärende<br />
richterliche Staatsakt oder das den Einzelnen gegenüber das<br />
staatliche Imperium ausübende Verwaltungsverfahren hieher.<br />
Es gibt aber auch ein Gebiet der Staatstätigkeit, wo kein staatliches<br />
Imperium gebraucht wird. Auf einem grossen Gebiete der Verwaltung<br />
erscheint der Staat nicht als eine übergeordnete Organisation,<br />
sondern ist mit den Privatleuten gleichberechtigt. Der Staatswille<br />
ist hier den Einzelmenschen nebengeordnet und der gleichen<br />
innerstaatlichen Rechtsordnung unterworfen. Der Staat erscheint<br />
hier nicht als Träger des Imperium, sondern als eine den