Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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<strong>Die</strong>se Auffassung ist unzulässig. Es können keine Einwände<br />
gegen die Tatsache gemacht werden, dass das Völkerrecht<br />
bestimmte Rechtsregeln des Staatsrechtes annimmt. Das<br />
Völkerrecht ist zwar nicht verpflichtet, das Staatsrecht in<br />
Betracht zu ziehen, es ist ihm aber auch nicht verboten.<br />
Andererseits entspricht dieser Satz Hatscheks dem geltenden<br />
positiven Völkerrecht nicht, da das Völkerrecht in bestimmten<br />
Fällen von dem Staatsrecht abweicht und dem Staate Handlungen<br />
zurechnet, die nach dem innerstaatlichen Recht keine Organhandlungen<br />
sind. Bei den Nichtstaat-Völkerrechtssubjekten ist<br />
ausschliesslich das Völkerrecht massgebend. <strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong> des<br />
Staates für die kompetenzüberschreitenden Organe und für die<br />
Organe, die nach Staatsrecht nicht berufen sind, <strong>völkerrechtliche</strong><br />
Handlungen zu verüben, steht mit dem Prinzip der Organschaft<br />
nicht in Widerspruch. Schliesslich kann die Konstruktion von<br />
Hatschek nicht angenommen werden, da bei der Gruppensolidarität<br />
auch die handelnde Person zur Verantwortung<br />
gezogen werden kann, im Völkerrecht ist aber ein solches<br />
Verfahren ausgeschlossen, hier kann nur das Völkerrechtssubjekt<br />
die <strong>Haftung</strong> tragen.