29.12.2013 Aufrufe

Die völkerrechtliche Haftung - MEK

Die völkerrechtliche Haftung - MEK

Die völkerrechtliche Haftung - MEK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

40<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung ist unzulässig. Es können keine Einwände<br />

gegen die Tatsache gemacht werden, dass das Völkerrecht<br />

bestimmte Rechtsregeln des Staatsrechtes annimmt. Das<br />

Völkerrecht ist zwar nicht verpflichtet, das Staatsrecht in<br />

Betracht zu ziehen, es ist ihm aber auch nicht verboten.<br />

Andererseits entspricht dieser Satz Hatscheks dem geltenden<br />

positiven Völkerrecht nicht, da das Völkerrecht in bestimmten<br />

Fällen von dem Staatsrecht abweicht und dem Staate Handlungen<br />

zurechnet, die nach dem innerstaatlichen Recht keine Organhandlungen<br />

sind. Bei den Nichtstaat-Völkerrechtssubjekten ist<br />

ausschliesslich das Völkerrecht massgebend. <strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong> des<br />

Staates für die kompetenzüberschreitenden Organe und für die<br />

Organe, die nach Staatsrecht nicht berufen sind, <strong>völkerrechtliche</strong><br />

Handlungen zu verüben, steht mit dem Prinzip der Organschaft<br />

nicht in Widerspruch. Schliesslich kann die Konstruktion von<br />

Hatschek nicht angenommen werden, da bei der Gruppensolidarität<br />

auch die handelnde Person zur Verantwortung<br />

gezogen werden kann, im Völkerrecht ist aber ein solches<br />

Verfahren ausgeschlossen, hier kann nur das Völkerrechtssubjekt<br />

die <strong>Haftung</strong> tragen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!