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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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schwächeren Staaten unterdrücken. So sind die konkreten<br />

Ergebnisse dieser Lehre sehr gering. <strong>Die</strong> heutige Organisation<br />

der Völkerrechtsgemeinschaft macht der Einführung der Strafsanktionen<br />

in das Völkerrecht so unüberwindliche Schwierigkeiten,<br />

die auch von den begeistertesten Anhängern dieser Idee<br />

nicht abgewendet werden können.<br />

Literatur. <strong>Die</strong> in der Literatur herrschende Lehre teilt die Rechtsfolgen der<br />

<strong>Haftung</strong> in drei Gruppen ein: Wiederherstellung des früheren Zustandes,<br />

Schadenersatz, Genugtuung. Fauchille und Buza sind auch dieser Meinung;<br />

sie unterscheiden zwar nur zwei Gruppen: „réparation” und „satisfaction”,<br />

unter réparation verstehen sie aber die Wiederherstellung und den<br />

Schadenersatz. 19 Auch Kohler behandelt diese Folgen, bei ihm ist aber auch<br />

das Verfahren gegen Privatpersonen eine Rechtsfolge der <strong>Haftung</strong>. 20<br />

19 Fauchille, Kap. VII. Buza, S. 308.<br />

20 Kohler, S. 157.

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