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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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2. <strong>Haftung</strong> für die Gesetzgebung und für die Gerichte.<br />

Den Rechtssatz, dass alle völkerrechtswidrigen Organhandlungen<br />

das Völkerrechtssubjekt haftbar machen, bestreiten einige<br />

Schriftsteller. <strong>Die</strong>se Autoren machen Unterscheidungen unter<br />

den Staatsorganen und einige fordern zu bestimmten Handlungen<br />

noch weitere Bedingungen, andere lehnen aber bei einer Gruppe<br />

der Organe alle <strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> ab.<br />

Zur ersten Richtung gehört z. B. Csarada, nach dem die<br />

richterlichen Urteile und die Entscheidungen der Behörde nicht<br />

hieher gehören, wenn sie den Gesetzen entsprechen oder keine<br />

Rechtsverweigerung in Frage steht. 1 Nach Teghze haftet der Staat<br />

nur für die völkerrechtswidrigen Handlungen des Staatsoberhauptes,<br />

des Aussenministers, der diplomatischen Vertretung, der<br />

Befehlshaber des Heeres und der Kriegsmarine, in Kriegszeiten<br />

auch für die Handlungen der bewaffneten Macht unmittelbar. Für<br />

die Gerichte und Verwaltungsorgane haftet er aber nur dann,<br />

wenn er die von diesen Organen begangenen völkerrechtswidrigen<br />

Handlungen nicht bestraft. 2<br />

Zu den völkerrechtswidrigen Handlungen bestimmter Organe<br />

erfordert also Csarada noch die Rechtsweigerung oder den<br />

Gegensatz der Handlung mit dem innerstaatlichen Gesetze,<br />

Teghze die Nichtausübung der Strafgewalt als weitere<br />

Voraussetzung.<br />

Nach einer anderen Auffassung haftet der Staat für bestimmte<br />

Organe überhaupt nicht. Hatschek ist der Meinung, dass bei der<br />

gesetzgeberischen und richterlichen Tätigkeit des Staates von<br />

<strong>Haftung</strong> gar keine Rede sein könnte, da diese Organe unabhängig,<br />

bez. suverän sind. Aus dieser speziellen Lage der Gesetzgebung<br />

und der Gerichtsbarkeit folgt, dass andere Staaten sich in die<br />

Tätigkeit dieser Organe nicht einmischen können. 3 Auch<br />

Fenwick ist der Ansicht, dass der Staat für Organe, die keiner<br />

Kontrolle der Regierung unterworfen sind, nicht zur<br />

Verantwortung gezogen werden kann. Solche Organe sind die<br />

1 Csarada, S. 516.<br />

2 Teghze, S. 142.<br />

3 Hatschek, 388.

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