Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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2. <strong>Haftung</strong> für die Gesetzgebung und für die Gerichte.<br />
Den Rechtssatz, dass alle völkerrechtswidrigen Organhandlungen<br />
das Völkerrechtssubjekt haftbar machen, bestreiten einige<br />
Schriftsteller. <strong>Die</strong>se Autoren machen Unterscheidungen unter<br />
den Staatsorganen und einige fordern zu bestimmten Handlungen<br />
noch weitere Bedingungen, andere lehnen aber bei einer Gruppe<br />
der Organe alle <strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> ab.<br />
Zur ersten Richtung gehört z. B. Csarada, nach dem die<br />
richterlichen Urteile und die Entscheidungen der Behörde nicht<br />
hieher gehören, wenn sie den Gesetzen entsprechen oder keine<br />
Rechtsverweigerung in Frage steht. 1 Nach Teghze haftet der Staat<br />
nur für die völkerrechtswidrigen Handlungen des Staatsoberhauptes,<br />
des Aussenministers, der diplomatischen Vertretung, der<br />
Befehlshaber des Heeres und der Kriegsmarine, in Kriegszeiten<br />
auch für die Handlungen der bewaffneten Macht unmittelbar. Für<br />
die Gerichte und Verwaltungsorgane haftet er aber nur dann,<br />
wenn er die von diesen Organen begangenen völkerrechtswidrigen<br />
Handlungen nicht bestraft. 2<br />
Zu den völkerrechtswidrigen Handlungen bestimmter Organe<br />
erfordert also Csarada noch die Rechtsweigerung oder den<br />
Gegensatz der Handlung mit dem innerstaatlichen Gesetze,<br />
Teghze die Nichtausübung der Strafgewalt als weitere<br />
Voraussetzung.<br />
Nach einer anderen Auffassung haftet der Staat für bestimmte<br />
Organe überhaupt nicht. Hatschek ist der Meinung, dass bei der<br />
gesetzgeberischen und richterlichen Tätigkeit des Staates von<br />
<strong>Haftung</strong> gar keine Rede sein könnte, da diese Organe unabhängig,<br />
bez. suverän sind. Aus dieser speziellen Lage der Gesetzgebung<br />
und der Gerichtsbarkeit folgt, dass andere Staaten sich in die<br />
Tätigkeit dieser Organe nicht einmischen können. 3 Auch<br />
Fenwick ist der Ansicht, dass der Staat für Organe, die keiner<br />
Kontrolle der Regierung unterworfen sind, nicht zur<br />
Verantwortung gezogen werden kann. Solche Organe sind die<br />
1 Csarada, S. 516.<br />
2 Teghze, S. 142.<br />
3 Hatschek, 388.