Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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können zwei Handlungen nicht abweichend bewertet werden,<br />
weil die Subjekte der Handlungen verschieden sind.<br />
Es ist aber nicht so klar, warum diese Privathandlungen für<br />
rechtswidrig gehalten werden. Auf den ersten Blick könnte man<br />
wohl zu der Meinung kommen, dass nur Organhandlungen<br />
rechtswidrig sein können, da das Völkerrecht die Privatpersonen<br />
nicht bindet. Es muss aber auf die Tatsache hingewiesen werden,<br />
dass die Handlungen der Privatpersonen auch vom Völkerrecht<br />
mit Werturteilen begleitet werden. Der Endzweck des<br />
Völkerrechts ist, bestimmte Interessen der Völkerrechtssubjekte<br />
zu schützen, d. h. das Verletzen solcher Interessen zu verhindern.<br />
Solche Interessenverletzungen sind also vom Völkerrecht nicht<br />
erlaubt. <strong>Die</strong>ser Befehl des Völkerrechts richtet sich nur an die<br />
Völkerrechtssubjekte und bindet nicht die Privatpersonen. Da<br />
aber auch diese die geschützten Interessen verletzen können,<br />
befiehlt das Völkerrecht den Staaten, dieses Verhalten der<br />
Privatpersonen innerstaatlich zu verbieten. Das bedeutet mit<br />
anderen Worten, dass die Staaten völkerrechtlich verpflichtet<br />
sind, ein innerstaatliches Recht zu schaffen, das die Verletzung<br />
der völkerrechtlich geschützten Interessen den der Staatsgewalt<br />
unterworfenen Personen nicht ermöglicht. 17 Mittelbar will also<br />
das Völkerrecht auch das Verhalten der Privatleute beeinflussen,<br />
von seinem Gesichtspunkte kann es also bestimmte Handlungen<br />
der Privatleute als rechtswidrig erklären, unabhängig von der<br />
Tatsache, dass der unmittelbar bindende Rechtssatz im innerstaatlichen<br />
Recht enthalten ist. Alle völkerrechtlich geschützte<br />
Interessen verletzenden rechtswidrigen Handlungen können also<br />
auch völkerrechtlich als rechtswidrig qualifiziert werden.<br />
Zum Eintritt der <strong>völkerrechtliche</strong>n <strong>Haftung</strong> sind ausser der<br />
Interessenverletzung, Rechtswidrigkeit und Zurechnung – keine<br />
weiteren Voraussetzungen erforderlich. Das Verschulden ist für<br />
das <strong>völkerrechtliche</strong> Delikt nicht notwendig. <strong>Die</strong> <strong>völkerrechtliche</strong><br />
<strong>Haftung</strong> kann auch von Handlungen begründet werden, wo das<br />
17 Walz: Völkerrecht und staatliches Recht. Stuttgart, 1932. S. 238. ff.