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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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18<br />

können zwei Handlungen nicht abweichend bewertet werden,<br />

weil die Subjekte der Handlungen verschieden sind.<br />

Es ist aber nicht so klar, warum diese Privathandlungen für<br />

rechtswidrig gehalten werden. Auf den ersten Blick könnte man<br />

wohl zu der Meinung kommen, dass nur Organhandlungen<br />

rechtswidrig sein können, da das Völkerrecht die Privatpersonen<br />

nicht bindet. Es muss aber auf die Tatsache hingewiesen werden,<br />

dass die Handlungen der Privatpersonen auch vom Völkerrecht<br />

mit Werturteilen begleitet werden. Der Endzweck des<br />

Völkerrechts ist, bestimmte Interessen der Völkerrechtssubjekte<br />

zu schützen, d. h. das Verletzen solcher Interessen zu verhindern.<br />

Solche Interessenverletzungen sind also vom Völkerrecht nicht<br />

erlaubt. <strong>Die</strong>ser Befehl des Völkerrechts richtet sich nur an die<br />

Völkerrechtssubjekte und bindet nicht die Privatpersonen. Da<br />

aber auch diese die geschützten Interessen verletzen können,<br />

befiehlt das Völkerrecht den Staaten, dieses Verhalten der<br />

Privatpersonen innerstaatlich zu verbieten. Das bedeutet mit<br />

anderen Worten, dass die Staaten völkerrechtlich verpflichtet<br />

sind, ein innerstaatliches Recht zu schaffen, das die Verletzung<br />

der völkerrechtlich geschützten Interessen den der Staatsgewalt<br />

unterworfenen Personen nicht ermöglicht. 17 Mittelbar will also<br />

das Völkerrecht auch das Verhalten der Privatleute beeinflussen,<br />

von seinem Gesichtspunkte kann es also bestimmte Handlungen<br />

der Privatleute als rechtswidrig erklären, unabhängig von der<br />

Tatsache, dass der unmittelbar bindende Rechtssatz im innerstaatlichen<br />

Recht enthalten ist. Alle völkerrechtlich geschützte<br />

Interessen verletzenden rechtswidrigen Handlungen können also<br />

auch völkerrechtlich als rechtswidrig qualifiziert werden.<br />

Zum Eintritt der <strong>völkerrechtliche</strong>n <strong>Haftung</strong> sind ausser der<br />

Interessenverletzung, Rechtswidrigkeit und Zurechnung – keine<br />

weiteren Voraussetzungen erforderlich. Das Verschulden ist für<br />

das <strong>völkerrechtliche</strong> Delikt nicht notwendig. <strong>Die</strong> <strong>völkerrechtliche</strong><br />

<strong>Haftung</strong> kann auch von Handlungen begründet werden, wo das<br />

17 Walz: Völkerrecht und staatliches Recht. Stuttgart, 1932. S. 238. ff.

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