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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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41<br />

V. Der territoriale und der persönliche<br />

Anknüpfungspunkt.<br />

1. <strong>Die</strong> Rechtswirkung der Handlungen mit dem territorialen<br />

und persönlichen Anknüpfungspunkt. Handlungen, die auf<br />

dem Staatsgebiet verübt werden, stehen in territorialer, die von<br />

Staatsangehörigen begangen werden, in persönlicher Verbindung<br />

mit dem Staate. Der territoriale und der persönliche<br />

Anknüpfungspunkt kann auch mit dem Anknüpfungspunkt mit<br />

der Staatsgewalt gemeinsam vorkommen. <strong>Die</strong> Rechtswirkung<br />

solcher Handlungen wurde schon behandelt. Im Folgenden<br />

kommen nur solche Handlungen in Betracht, die nur den<br />

territorialen oder persönlichen Anknüpfungspunkt zeigen.<br />

Theoretisch können diese Anknüpfungspunkte auch bei<br />

Nichtstaat-Völkerrechtssubjekten vorliegen, in der Praxis sind<br />

aber diese Fälle von geringer Bedeutung.<br />

Handlungen, die mit dem Staate nur in territorialer oder<br />

persönlicher Verbindung stehen, können völkerrechtlich dem<br />

Staate nicht zugerechnet werden. Verletzen daher diese Handlungen<br />

rechtswidrig ein völkerrechtlich geschütztes Interesse, so<br />

ist nur eine völkerrechtswidrige Handlung festzustellen, aber kein<br />

Delikt. <strong>Die</strong>se Handlungen sind daher nicht genügend, die<br />

<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> des Staates zu begründen.<br />

Nach Fauchille tritt in solchen Fällen keine <strong>völkerrechtliche</strong><br />

<strong>Haftung</strong> ein. 1 <strong>Die</strong>ser richtige Satz bedeutet aber nicht, dass diese<br />

Handlungen völkerrechtlich irrelevant sind. Sie kommen auch im<br />

Völkerrecht in Betracht, zur Begründung der <strong>Haftung</strong> muss aber<br />

noch eine weitere Voraussetzung vorhanden sein. <strong>Die</strong>se<br />

Bedingung ist das fehlende dritte Merkmal des <strong>völkerrechtliche</strong>n<br />

Delikts, die Zurechnung.<br />

1 Fauchille, Kap. VII.

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