Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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V. Der territoriale und der persönliche<br />
Anknüpfungspunkt.<br />
1. <strong>Die</strong> Rechtswirkung der Handlungen mit dem territorialen<br />
und persönlichen Anknüpfungspunkt. Handlungen, die auf<br />
dem Staatsgebiet verübt werden, stehen in territorialer, die von<br />
Staatsangehörigen begangen werden, in persönlicher Verbindung<br />
mit dem Staate. Der territoriale und der persönliche<br />
Anknüpfungspunkt kann auch mit dem Anknüpfungspunkt mit<br />
der Staatsgewalt gemeinsam vorkommen. <strong>Die</strong> Rechtswirkung<br />
solcher Handlungen wurde schon behandelt. Im Folgenden<br />
kommen nur solche Handlungen in Betracht, die nur den<br />
territorialen oder persönlichen Anknüpfungspunkt zeigen.<br />
Theoretisch können diese Anknüpfungspunkte auch bei<br />
Nichtstaat-Völkerrechtssubjekten vorliegen, in der Praxis sind<br />
aber diese Fälle von geringer Bedeutung.<br />
Handlungen, die mit dem Staate nur in territorialer oder<br />
persönlicher Verbindung stehen, können völkerrechtlich dem<br />
Staate nicht zugerechnet werden. Verletzen daher diese Handlungen<br />
rechtswidrig ein völkerrechtlich geschütztes Interesse, so<br />
ist nur eine völkerrechtswidrige Handlung festzustellen, aber kein<br />
Delikt. <strong>Die</strong>se Handlungen sind daher nicht genügend, die<br />
<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> des Staates zu begründen.<br />
Nach Fauchille tritt in solchen Fällen keine <strong>völkerrechtliche</strong><br />
<strong>Haftung</strong> ein. 1 <strong>Die</strong>ser richtige Satz bedeutet aber nicht, dass diese<br />
Handlungen völkerrechtlich irrelevant sind. Sie kommen auch im<br />
Völkerrecht in Betracht, zur Begründung der <strong>Haftung</strong> muss aber<br />
noch eine weitere Voraussetzung vorhanden sein. <strong>Die</strong>se<br />
Bedingung ist das fehlende dritte Merkmal des <strong>völkerrechtliche</strong>n<br />
Delikts, die Zurechnung.<br />
1 Fauchille, Kap. VII.